Mein 2 Cents: Google und das Book Search Settlement Urteil

Momentan geht das Urteil eines US-Gerichts, das Google das Einscannen von Büchern samt der Möglichkeit, diese zu durchsuchen, erlaubt, durch's Web und die Presse. Speziell deutsche Medien posaunen da unreflektierte Informationen raus, ohne sich um die Details zu scheren. Daher der Versuch – als nicht, halbwegs, oder doch Betroffener – ein paar Puzzleteilchen an die richtige Stelle zu rücken.


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Worum geht es?

Im Jahr 2004 kündigte Google an, in Zusammenarbeit mit diversen Unis bzw. deren Bibliotheken rund um die Welt, deren komplette Bibliotheksbestände zu scannen, zu digitalisieren und dann online durchsuchbar bereitzustellen. Nun stehen Bücher in einer Bibliothek naturgemäß öffentlich zum Lesen zur Verfügung – ist Zweck der Bibliothek – und die ist nicht als kommerzielles Unternehmen auf Gewinn aus.

Der Ansatz von Google war ja ein anderer: Ich scanne mal eben ungefragt alle Bücher, die ich kriegen kann – und baue darauf mein Geschäftsmodell auf. Um die Rechte der Urheber kümmere ich mich einen Dreck, notfalls speise ich die mit ein paar Brosamen ab. Bis heute hat Google m.W. ca. 20 Millionen Bücher gescannt.

Und ja, auch meine Bücher sind da mit dabei. Aber in einer Form, die tolerabel ist und in der das Material vom Verlag bereitgestellt wird (weil es da eine Einigung zwischen Verlagen und Google gab). Ist eine gänzlich andere Situation, als das, was da mal als Ausgangspunkt durch Google angedacht wurde.

Und damit kommen wir zum Ausgangspunkt: Das eben mal ungefragte Einscannen urheberrechtlich geschützter Werke, weil ich eben Google bin, hat in den USA zu einer Klage der Authors Association und diverser Verlage geführt. Auch die Verwertungsgesellschaften in Europa waren in das Verfahren involviert. Und um es ganz klar zu stellen: Ich fand die Klage berechtigt und sinnvoll – alleine, um auszuloten, was geht.

Kleiner historischer Rückblick, um was es noch ging

In den USA gibt es den Begriff des "Fair use", welches das Verwenden copyright-geschützten Materials unter bestimmten Umständen erlaubt. Diesen Rechtstitel gibt es im deutschen/europäischen Recht meinen Wissens nicht. Google berief sich bei seinem Book-Scan-Ansatz auf diesen Rechtsanspruch. Und die Verlegerverbände sowie die Author's Guild haben vor sechs Jahren Klage eingereicht, um prüfen zu lassen, ob Googles Ansatz vom Fair use gedeckt wird.

Irgendwann gab es eine Einigung zwischen Google und den Beteiligten (Verlegern), dass 2/3 der Einnahmen seitens Google an die Urheber ausgeschüttet würden. Die Einigung hätte aber bedeutet, dass jeder Autor, der irgendwann etwas publiziert hat, an diese Einigung gebunden wäre – und dass Google jedes Buch ohne Einwilligung des Rechteinhabers kopieren und verwerten könnte. Es gab lediglich eine Opt-Out-Klausel für Autoren, die aber bei Google aktiv werden müssen. Das Spannungsfeld, dass ein Autor und sein Verlag da ggf. über Kreuz in der Meinung "Google Books-Ablehnung Ja oder Nein" sind, lasse ich mal außen vor. Die erwähnte Einigung hätte das Copyright auf jeden Fall auf den Kopf gestellt.

Das Ganze führte zu einem riesigen Protest – und über 7.000 US-Autoren schrieben Eingaben an das Gericht, von der betreffenden Vereinbarung ausgenommen zu werden. Ich erinnere mich, hier einen vielseitigen, englischsprachigen Text des Gerichts auf dem Schreibtisch gehabt zu haben, wo ich  ebenfalls Einwände hätte erheben können. Da aber die deutsche VG Wort die Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Wahrnehmungsberechtigten übernahm, habe ich den Vorgang den VG Wort-Juristen überlassen. 

Als Folge wurde die ganze Einigung zwischen Google und der US-Verleger- sowie US-Autorenvereinigung vom zuständigen Richter gekippt. Einen ganz guter Abriss findet sich in dieser englischsprachigen Webseite. Aber das ganze juristische Verfahren lief in den USA ja noch weiter.


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Was wurde jetzt juristisch entschieden

Ok, ich muss vorab einschränkend mitteilen: Ich bin kein Jurist und erst recht nicht im US-Justizsystem heimisch. In dem ganzen Verfahren ging es um zwei Sachen: Kann eine Vereinbarung im Rahmen einer Sammelklage behandelt werden und ist das Ganze für alle Autoren – ggf. weltweit – gültig. Und gibt die Fair use-Konstruktion des US-Rechts Google die Handhabe, die Bücher zu scannen, ohne die Rechteinhaber zu fragen.

Nun muss man die Volten des US-Rechtssystems kennen. In diesem Artikel hat sich jemand mit der Google Book Search Settlement Decision auseinandergesetzt und einige Knackpunkte aufgezeigt. Richter Denny Chin hat daher 2011 den Vergleich zwischen Google und Verlegern/Autoren gekippt. Der Richterspruch wurde aber vom 2. US Circuit Court of Appeal in New York (Berufungsinstanz) kassiert– und zwar mit der Begründung, dass Richter Denny Chin wohl nicht genügend die Rechte Googles im Hinblick auf "Fair use" berücksichtig habe (ist hier kurz thematisiert). Zudem wurde festgestellt, dass die US Author's Guild nicht die Gesamtheit der Autoren repräsentiere. Damit wurde der erste Spruch aufgehoben und das Verfahren an die gleiche Stelle und den gleichen Richter zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

Bereits im September diesen Jahres deutet sich an, dass Richter Chin in eine andere Richtung entscheiden könnte – hob er doch die Vorteile der Google Books Scans hervor – eine Bevorzugung Googles über Wettbewerber konnte er nicht erkennen (siehe). Und der nun gefällte Spruch besagt nun folgendes.

Richter Denny Chin in Manhattan akzeptiert Googles Argument, dass das Einscannen von mehr als 20 Millionen Bücher und das öffentliche zugänglich Machen von Textausschnitten in Online-Angeboten mit der "fair use" Klausel des U.S. Copyright-Rechts in Übereinstimmung steht.

Was nun als großer Sieg für Google gefeiert wird, ist nichts als eine Zwischenentscheidung (es geht auch darum, dass Google zwar das Werk scannen, aber nur auszugsweise bereitstellen darf – und im Tenor des Urteils geht es um Sachbücher). Die Autorenvereinigung Authors Guild plant bereits diese Entscheidung anzufechten (hier das Statement der Author's Guild). Wie es am Ende des Tages ausschaut, ist in meinen Augen also völlig offen.

Noch ein paar Betrachtungen meinerseits

Das Ganze Thema wirft in meinen Augen eine Reihe juristisch sehr interessanter Fragen auf, die von der Entscheidung des US-Gerichts überhaupt nicht adressiert werden konnten. Unabhängig vom weiteren Verlauf des US-Verfahrens sind in meinen Augen folgende Fragen offen.

  • Gilt diese Vereinbarung auch für Autoren außerhalb der USA – zum Beispiel für deutsche Autoren, die in Deutschland publizieren? Darf Google deren deutsche Werke (ungefragt) digitalisieren, in den USA bereitstellen – und da die Google Books-Suche international fungiert, damit auch in Deutschland durchsuchbar machen? Wäre in meinen Augen ein eindeutiger Bruch des deutschen/europäischen Urheberrechts, welches kein "Fair use" nach US-Copyright-Recht vorsieht.
  • Gilt die Vereinbarung auch, wenn Google irgendwann den Entschluss fasst, nicht nur Textauszüge, sondern das komplette Buch herunterladbar bereitzustellen? Und was macht man, wenn Google das einfach mal so tut – im Hinblick auf: "Na und, soll Autor xyz aus Honolulu doch mal klagen – das sitzen wir aus"?
  • Was ist, wenn ein Verlag zwar mal die Zustimmung gegeben hat, Auszüge aus einem Buch bei Google Books einzustellen, der Verlag aber das Geschäft aufgegeben hat und die Verwertungsrechte nicht mehr besitzt? Ist z.B. bei meinen Markt+Technik-Büchern der Fall. Da müsste ich tief in meine Verträge schauen, wie das Nutzungsrecht bei Übertragung Dritter geregelt ist. Ich denke, das gibt es juristische Fallen, da ich so einige Klauseln drin habe, die die freie Verfügbarkeit nach Beendung des Verlagsvertrags einschränken.

Man kann die Sache noch weiter spinnen. Solange mich kein Herzkasper trifft, oder ein Google Streetview-Fahrzeug übermangelt (Motto "Sorry, war ein Kollateralschaden, aber wo wir dabei sind, wo sind seine Werke"), gehöre ich noch zu den lebenden Autoren. Was passiert mit Werken verstorbener Autoren – da gibt es ja durchaus unterschiedliche Fristen, bis die Werke gemeinfrei werden. Und was ist mit verwaisten Werken, bei denen der Urheber vorgeblich nicht auffindbar ist.

Mit Verlaub – eine Urteilsschelte steht mir nicht zu – aber da scheint mir aus heutiger Sichtweise vieles in keinster Weise geklärt. Es ist eine lokale Entscheidung für US-Autoren – die aber durch Googles Geschäftsmodell eine internationale Ausrichtung erhält. Das dürfte noch für einige Promotionsthemen an diversen juristischen Fakultäten gut sein.

Das Freihandelsabkommen wirft seine Schatten voraus

Ach ja – hat natürlich auch niemand in den momentan erschienenen deutschsprachigen Artikeln folgendes auf dem Radar: In der EU wird ja fleißig über ein Freihandelsabkommen mit den USA verhandelt. Man fabuliert schon mal (als appetizer) über 160.000 neue Stellen, alleine in Deutschland (ich glaube, in Amiland schätzt man so in etwa das Doppelte bis zum 8 fachen, was für US-Bürger an neuen Jobs für rauspringen könnte – hier die Jubelarie).

Mal abgesehen davon, dass ich nicht will, dass Monsanto sein Genzeugs hier, unter Berufung auf obskure US-Rechtskonstruktionen, in Folge des Freihandelsabkommens auf meinen Teller klagen könnte (und auch wird) – ich möchte auch nicht, dass eine Firma Google auf Basis eines Urteils eines US-Provinzgerichts das deutsche/europäische Copyright aushebeln und in Wildwest Manier "wir schießen erst, dann schauen wir nach, was der wollte" interpretieren und auslegen darf.

Und da die Verhandlungen zum Freihandelsabkommen, wie bei ACTA und Co., hinter verschlossenen  Türen stattfinden, ist das Ganze abzulehnen (einfach mal einen Blick – als appertizer – auf diese Attac-Seite werfen).

"Fair use" oder "Fair play"?

Andererseits: Neben "fair use" (ist ja ein Rechtsprinzip in den USA) gäbe es noch die "fair play"-Regel. Ich habe hier im Blog ja auch Google Adsense mit drin. Wenn Google da "fair play" in seinem Handeln walten lässt – spricht überhaupt nichts dagegen, auch meine Bücher mit Google Book Search durchsuchbar zu machen (was ja auch faktisch der Fall ist). Nur bitte kontrolliert – und ich behalte das Heft in der Hand. Wo aber ich allergisch reagiere ist, wenn mir ein Dritter frisch forsch versucht, "die Butter vom Brot zu angeln" – ganz nach dem Motto "hoppla, jetzt komme ich, because I'm american – we darf das". Von daher kann ich nur sagen: "Leute, das Spiel ist noch nicht zu Ende – und nach dem Spiel ist vor dem Spiel". So long – und have a nice day.


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Eine Antwort zu Mein 2 Cents: Google und das Book Search Settlement Urteil

  1. Günter Born sagt:

    Kleiner Nachtrag

    Als ich den obigen Text schrieb, war ich noch nicht auf heise.de unterwegs gewesen, sondern kannte nur ein paar Infoschnipsel aus anderen Web-Gazetten. Bei heise.de finden sich zwei lesenswerte Artikel, die wohl heute entstanden sind. Zumindest gibt es den Ansatz, ein paar Details in's Lot zu bringen – und meine angerissenen Fragen finden sich dort auch als Fußnoten. Hebt sich wohltuend vom Rest der Artikel ab, die ich heute morgen überflogen habe.

    a1: Google Books nach acht Jahren vor Gericht für legal erklärt
    a2: Hintergrund: Warum Google Books in den USA legal ist

    Zur Abrundung noch eine kleine Presseschau

    Bei Netzpolitik.org gibt es diesen Artikel, der die Fakten kurz auflistet. Ähnlich knapp ist der Artikel bei suddeutsche.de – dort kann man sich als Jurist den englischen Text des Urteilsspruchs abrufen.

    Noch ein Artikel der Kollegen bei Zeit-Online Google darf Bücher digitalisieren, der zwar den Aspekt des internationalen Rechts anreißt, aber nicht weiter entwickelt.

    Und noch ein interessanter Aspekt: Wie ich im Tagesanzeiger.ch les, ging bei der EU-Kommission bereits eine Klage (wohl eine Wettbewerbsbeschwerde) gegen den Google Bilderdienst ein. In der Klageschrift wird moniert, dass Google "immer häufiger Bilder ohne Einverständnis der Rechteinhaber und manchmal wohl auch gegen deren ausdrücklichen Willen" nutzt.

    Und die Petition gegen das Freihandelsabkommen, wie es sich momentan abzeichnet, lässt sich hier bei Avaaz.org unterzeichnen.

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