Samsung: Urteil wegen Smart TV-Datensammelei

Samsung muss Käufer seiner Smart TV-Geräte drauf hinweisen, dass die Geräte beim Anschluss an das Internet personenbezogene Daten übertragen. Weiterhin untersagt das Landgericht Frankfurt im heutigen Urteil die Verwendung zahlreicher Klauseln in den AGBs wegen mangelnder Transparenz.


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Käufern eines Samsung Smart TV, die das Gerät mit dem Internet verbinden, ist oft unklar, dass persönliche Daten an Server in Korea übertragen werden. Bereits beim ersten Einschalten gehen persönliche Daten des Gerätebesitzers an den Hersteller, ohne dass der Benutzer dies mitbekommt, darüber aufgeklärt wird oder seine Zustimmung erteilt hat. Dagegen hat die Verbraucherzentrale NRW am Landgericht Frankfurt geklagt.

Der erste Verhandlungstag fand am 19.5.2016 vor dem Landgericht Frankfurt statt (siehe wdr-Bericht und BR24-Artikel). Heute hat das Landgericht Frankfurt in der Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Samsung Electronics GmbH seine Entscheidung verkündet (Az.: 2-03 O 364/15). 

  • Datenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung.
  • Weiterhin wurden einzelnen Klauseln in den AGBs beanstandet, die die Erhebung und Weitergabe der Daten regeln sollen. Die in den AGBs verwendeten Einwilligungsklauseln entsprechen nicht den gesetzlichen Regel.

Eine Zusammenfassung der heutigen Entscheidung findet sich bei juris.de in diesem Artikel. Einen Artikel mit Stellungnahmen der Verbraucherzentrale NRW findet sich bei Infosat, hier und hier. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


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2 Antworten zu Samsung: Urteil wegen Smart TV-Datensammelei

  1. Rolf Dieter sagt:

    Und gegen LG wurde nicht geklagt? Kein Deut besser. 10 Blockeinträge im meinem Router.

    • Ich habe es im Artikel nicht thematisiert. Solche Klagen werden als Musterprozess gegen einen Hersteller, stellvertretend für die Branche, geführt. Die Verbraucherzentrale kann, sobald das Urteil rechtskräftig ist, den anderen Herstellern eine Unterlassungserklärung schicken. Erst wenn diese verweigert wird, kann die Verbraucherzentrale diese Hersteller auf Unterlassung verklagen.

      Nachtrag: Bei heise.de findet sich noch ein ergänzender Artikel.

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