Sony entfernt gekaufte Studio Canal-Filme aus Playstation Store zum 31. August 2022

Stop - PixabayKunden von Sonys Playstation, die Filme von "Studio Canal" im Playstation Store gekauft hatten, sehe jetzt in die Röhre. Der Hersteller entfernt dieses Medien von den Kundenkonten, weil die Lizenzen mit diesem Studio wohl ausgelaufen sind. Es ist ein Beispiels, wie DRM-geschützte Medien dem Zugriff der Käufer entzogen werden können und ein Beleg, dass man als Kunde möglichst die Finger von allen Inhalte lassen sollte, die irgendwo in einem Store oder einer Bibliothek liegen, die von einem Anbieter kontrolliert wird.


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Die Information ist mir erstmalig hier bei heise unter die Augen gekommen – aber Caschy hat es bereits Ende Juni 2022 in diesem Artikel öffentlich gemacht. Seit Ende August 2021 lassen sich keine Filmen und Fernsehsendungen über den PlayStation Store mehr ausleihen. Ein Jahr später wird die nächste Eskalationsstufe gezündet. Betroffene Kunden werden von Sony-Support über den Sachverhalt mit folgendem Hinweis informiert:

Ab dem 31. August 2022 wirst du aufgrund unserer sich entwickelnden Lizenzvereinbarungen mit Inhaltsanbietern nicht mehr in der Lage sein, deine zuvor gekauften Inhalte von Studio Canal anzusehen, und sie werden aus deiner Video-Bibliothek entfernt.

Caschy listet hier die betroffenen Titel auf – die Liste ist recht umfangreich. Das Ganze dürfte einige "angepisste" Kunden hinterlassen, die die Warnungen, die vor Jahren in diversen Medien kamen, ignoriert oder nicht verstanden haben. Sony hat wohl nur das Recht zur Wiedergabe dieser Titel von Studio Canal vermietet. Jetzt ist die Lizenz zwischen Sony und Studio Canal ausgelaufen (aus welchen Gründen auch immer) und der Hersteller muss die Titel zum Stichtag aus der Bibliothek entfernen. Dumm gelaufen – die Nachteile digitaler Güter werden so plastisch erfahrbar. Betroffene Kunden müssen das auf das Konto "Lehrgeld" verbuchen.


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28 Antworten zu Sony entfernt gekaufte Studio Canal-Filme aus Playstation Store zum 31. August 2022

  1. Anonymous sagt:

    Verstehe das Problem nicht. Die Videos wurden nur zeitbefristet gemietet, wobei der Zeitraum unklar war. Würde der Dienst geschlossen werden oder Anbieter oder Rechteinhaber pleite gehen, würde exakt dasselbe passieren. Daher alles in Ordnung und sauber abgelaufen.

    • Anonymous sagt:

      Den Unterschied zwischen "leihen" und "kaufen" kennst Du aber schon, oder? Beim "Kauf" wirst Du nicht darüber informiert, daß das Medium nur zeitlich befristet bereitsteht. Es wird suggeriert, daß Du vergleichsweise mit einem physischen Medium zeitlich unbegrenzt Zugriff auf den Artikel erhältst.

      Was irgendwo kleingedruckt in den AGB steht, ist hier nicht relevant. Hier liegt eine bewußte Täuschung des Endverbrauchers vor. Man weiß allerdings auch, daß nicht ein einziger Kunde den Rechtsweg bestreiten wird, da die Streitsummen zu niedrig und keine Sammelklagen in Deutschland erlaubt sind.

      Da ich selber allerdings schon meine Lehren mit games-, music und videoload bei den Telekomikern machen durfte, die ihre Sparten dann weiterverkauften und alle Lizenzen verfallen sind… betrifft es mich tatsächlich nicht mehr.

      Selbst Spielepublisher entfernen Inhalte aus ihren Titeln. Beispiel Rockstar und GTA IV, wo abgelaufene Lizenzen dafür sorgten, daß sie gute Begleitmusik durch Schund ersetzt haben (Online-Clients wie Steam). Glückselig waren die, die ihr Produkt auf Datenträgern haben.

      Physisch kaufen, oder gar nicht mehr.

      • masterX244 sagt:

        Oder bei Spielen bei GOG kaufen. DRM-Frei und du bekommst dort eigenständig lauffähige Installer als Backup-Kopie. Die gut aufbewahren und du hast auch falls GOG je aufgeben muss noch die Inhalte.

      • Anonymous sagt:

        Weißt du überhaupt was du da "kaufst"? Anscheinend nicht. Du kaufst nichts weiter als eine Nutzungslizenz, die jederzeit wiederrufen werden kann. Zeig mit mal den Shop wo du mehr als das besitzt. Darüber wurdest du im Vorfeld informiert und dem hast du zugestimmt. Nur weil du dich aufgrund eigener Unfähigkeit getäuscht fühlst liegt nicht automatisch eine bewusste Täuschung vor. Das ist übrigens bei ALLEN Anbietern so und schon lange bekannt. Und wenn du meinst AGBs gelten nicht, dann wird dein Zug vor Gericht eine reine Formsache sein. Willkommen in der Realität.

        • Luzifer sagt:

          Privatkopie ;-P fürs Backup bist eben du selbst verantwortlich!

        • Anonymous sagt:

          "Anscheinend nicht. Du kaufst nichts weiter als eine Nutzungslizenz, die jederzeit widerrufen werden kann."

          Anscheinend scheint genau dieser Text auf dem "KAUFEN" Button zu fehlen. Und ist somit nichtig.

          • Anonymous sagt:

            Was fehlt denn? Hast du etwa nichts gekauft oder was?

          • Luzifer sagt:

            *************
            Die ist aber illegal. Kannst gleich einen Torrent ziehen.
            *************
            siehe mein Beitrag unten, nicht alles was die ContentMAFIA dir weismachen möchte hat auch Bestand!

            Kaufen ist eindeutig … auch AGB gilt: nicht alles was da steht ist auch vor Gericht gültig!
            Die machen das weil sie wissen das kaum einer wegen solchen Beträgen klagen wird und in D keine Sammelklagen zulässig sind.

            Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
            greift zu 100%

          • Anonymous sagt:

            Luzifer:
            Steht nicht in den AGB sondern im Gesetz. Privatkopie ist nur zulässig, wenn keine Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden. Wünsche dir viel Spaß bei der Suche nach Filmen ohne Kopierschutz. Mit deinen tollen BluRays kommst du da nicht weit. Da ist Kopierschutz vorgeschrieben.

    • Singlethreaded sagt:

      Das Problem ist, dass Filme zum Kauf angeboten wurden. Die Nutzer sind davon ausgegangen die Filme dauerhaft abspielen zu können. Jetzt sind diese Filme mit dem Ende der Plattform aber futsch und es sieht nicht so aus, als würde der Kaufpreis erstattet.
      Das ist das Problem von geschlossenen Plattformen mit DRM. Es gibt halt keine Privatkopie des Inhalts, welche sich auch ohne den Betreiber abspielen lässt. Insgesamt sind solche Fälle ehr Gift für das Vertrauen den Kauf digitaler Inhalte. Man stelle sich mal vor das gleiche würde auf einer Plattform wie Amazon Video passieren. 😉

      Gruß Singlethreaded

      • Bernd B. sagt:

        Mag ja sein, aber jedem verständigen Menschen sollte das klar sein. Wer das Risiko nicht gehen will nimmt eben das kürzestmögliche Abo oder unterlässt den Kauf.

        BTW: Wo ist da der Unterschied zu "lifetime"-Angeboten (oder gar Jahresabos!) – seien es Software-, Cloud-, VPN-, News- oder sonstwelcher Anbieter?
        Man bekommt einen Rabatt dafür, die Firma zu kreditieren (und das damit verbundene Kreditrisiko einzugehen – niemand sieht von aussen, wie lange ein Anbieter/Dienst noch existieren und/oder sich an die Verträge halten wird).

        @ Hr. Born:
        Der Kunde hat eben nicht 'den Film' gekauft, sondern nur das Recht, ihn sich unter bestimmten Umständen anzusehen. Wenigstens 'wir in der IT' sollten das vllt. besser unterscheiden, nicht die umgangssprachlichen Formulierungen übernehmen.

        • mw sagt:

          Im Text heißt es "im Playstation Store gekauft hatten". BGB § 433 ist beim Kauf einschlägig: "(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.". Wichtig ist hier das Wort Eigentum. Wenn es sich um einen Kauf gehandelt hat, denn muß Sony den Kunden das Eigentum verschaffen, oder wenn das wegen deren Lizenvereinbarung mit Studio Canal nicht geht, den Kaufvertrag rückabwickeln und den Kaufpreis zurückerstatten. Es kommt also auf den Wortlaut des Vertrages an. Ob ein Mietvertrag auf unbestimmte zeit gegen Einmalzahlung zulässig ist, ist eine andere Frage.

        • Günter Born sagt:

          Der Kunde hat einen "Kauf" eines Films/einer TV-Serie getätigt. Was der Kauf beinhaltet – Recht zur Wiedergabe für eine unbeschränkte oder beschränkte Zeit, Produkt, Lizenz oder was auch immer, wird in den AGB des betreffenden Playstation-Store geregelt. Nicht mehr oder nicht weniger besagt der Text mit dem Terminus Kauf.

          Im Übrigen ist es imho für den Betroffenen egal, wie das juristisch darstellbar ist. Es kommt dort darauf an, ob der "Käufer" davon ausging, den Film nur für eine kurze Zeit oder quasi unendlich wiedergeben zu können. War er auf "beliebig lange" abonniert, wird er sich angepisst fühlen. War er auf "solange es funktioniert" geprägt, wird er das Ganze achselzuckend zur Kenntnis nehmen.

          Der Beitrag hatte vor allem den Zeck, die jüngere Klientel darauf hinzuweisen, was einem mit den jeweiligen Abo-Modelle und DRM halt drohen kann.

          • ralf sagt:

            BORN: "Was der Kauf beinhaltet… wird in den AGB des betreffenden Playstation-Store geregelt"

            so einfach ist es auch wieder nicht – stichwort: "ueberraschende klauseln":

            BGB § 305c

            (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

            (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

          • Anonymous sagt:

            Und was ist daran überraschend wenn ein virtueller Dienst oder Artikel irgendwann nicht mehr verfügbar sein kann? Das ist vollkommen normal, dass es die nicht ewig gibt!

          • ralf sagt:

            @ ANONYMOUS

            > "Und was ist daran überraschend"

            das weiss ich nicht, weil ich die genauen umstaende nicht kenne. falls sony jedoch den hier gemutmassten passus (BORN: "Sony hat wohl nur das Recht zur Wiedergabe dieser Titel von Studio Canal vermietet. Jetzt ist die Lizenz zwischen Sony und Studio Canal ausgelaufen… und der Hersteller muss die Titel zum Stichtag aus der Bibliothek entfernen") beim erwerb nicht klar und deutlich (also jenseits der agb) kommuniziert haette, dann waere es z.b. "ueberraschend".

          • JPS sagt:

            Überraschend daran ist, dass der Kunde davon ausgeht, die Filme so lange nutzen zu können, bis Sony den Dienst einstellt.

            Stattdessen hat Sony einen zeitliche befristeten Vertrag mit einem Filmstudio geschlossen, so dass von Anfang an klar war dass diese "Käufe" ein sehr viel früheres Ablaufdatum besitzen und hierüber den Kunden nicht aufgeklärt.

      • Anonymous sagt:

        Auch hier. Willkommen in der Realität. Darüber musst du dir vor dem Kauf der Nutzungslizenz Gedanken machen und nicht danach. Das ist alles vollkommen legal. Die Alternative wäre daß es keine Angebote mehr geben würde. Denn kein Anbieter wird dir jemals eine ewige Verfügbarkeit garantieren können.

        • Luzifer sagt:

          ach? also meine BluRays laufen bis die Hölle einfriert.

          • Anonymous sagt:

            Ach? Deine Streaming BluRays???

          • Anonymous sagt:

            Naja, da hatte Disney damals auch tolle Pläne bei den DVDs.

            Als die Videotheken noch "in" waren, haben sie an Datenträgern geforscht, die sich nach einigen Stunden selbständig zersetzt haben und eine Rückgabe somit obsolet gewesen wäre.

            Bei der miesen Qualität heutiger Datenträgermaterialien würde ich nicht mehr von langer Lebensdauer ausgehen (egal ob "gepreßt" bei kommerziellen Medien, oder "gebrannt" bei organischen Materialien).

            Aber da halte ich es auch genau so wie Du. Sichern, archivieren, lmaa.

      • Luzifer sagt:

        **************
        Es gibt halt keine Privatkopie des Inhalts, welche sich auch ohne den Betreiber abspielen lässt.
        **************

        Selbstverständlich gibt es die … heutige Software kopiert den Kopierschutz einfach mit und umgeht in somit nicht:
        legale Quelle –> kein Schutz umgangen –> nur für den eigenen Gebrauch gekaufter Ware –> legale Privatkopie!
        Und dafür hast du ja auch genug Pauschalabgabe gezahlt!

        Das die Abspielsoftware den Schutz ignoriert ist nicht verboten!

        Zumal das eh nicht relevant ist da du ja nicht weiterverbreitest. Ne Raubkopie (was für ein Unwort) wird es durch die Verbreitung! Ins Internet stellen darfst das natürlich nicht, dann ist vorbei mit Privatkopie.

        Die Leute wurden noch nie für den besitz verklagt immer nur für die Verbreitung … bei reinem Besitz lohnt das wegen dem Streitwert gar nicht.

  2. Bernd Bachmann sagt:

    [quote]Würde der Dienst geschlossen werden oder Anbieter oder Rechteinhaber pleite gehen, würde exakt dasselbe passieren. [/quote]
    Stimmt. Zwei Gründe mehr, nie etwas zu kaufen, was nur funktioniert, solange ein externer Dienst zur Verfügung steht.

    Bin übrigens schon länger der Meinung, dass hier der Gesetzgeber mal tätig werden und beispielsweise Anbieter von Software, die über einen externen Service aktiviert werden muss, verpflichten müsste, sicherzustellen, dass dies "in alle Ewigkeit" funktioniert. Wenn der Anbieter Pleite geht oder keine Lust mehr hat, denn Dienst zu betreiben, könnte er ja über ein entsprechendes Update dafür sorgen, dass die Software trotzdem weiterfunktioniert.

    • Cornelia sagt:

      Ja, dieser Meinung bin ich auch.

      Vor etwa 25 Jahren kaufte ich mir das Spiel "Cradle of Rome" als Download und spielte es stundenlang. Ein paar Jahre später installierte ich das Spiel auf einem anderen Computer. Leider wurde anschliessend der Lizenzcode für die Aktivierung nicht akzeptiert.
      Über den Link zur Seite des Verkäufers fand ich das Spiel nicht mehr bzw. die Adresse wurde auf eine andere Plattform umgeleitet. Eine E-Mail an den Support nützte auch nichts – bin mir nicht mehr sicher, ob ein Non-Delivery-Report zurückkam oder einfach keine Antwort.
      Jedenfalls konnte ich das gekaufte Spiel quasi in die Tonne werfen. – Es liess sich nur noch als Demoversion (erste 2 Levels oder so) spielen.

  3. Steter Tropfen sagt:

    Sony? Das ist doch die Firma, die vor wenigen Jahren Stereoanlagen mit Internetradio verkaufte – und nach einigen Monaten blieb das Radio stumm: Sony hatte nämlich den Vertrag mit dem Programmverteil-Provider ersatzlos auslaufen lassen. Garantieansprüche wurden abgeschmettert, denn die Hardware an sich funktionierte ja noch einwandfrei.

    „… aufgrund unserer sich entwickelnden Lizenzvereinbarungen mit Inhaltsanbietern" – wirklich köstlich.

    Wenn die Kunden aus solchen Fällen keine Lehren ziehen, dann sind sie mehr und mehr selbst schuld an ihrem Schicksal. Dass sich in den obigen Kommentaren zuallererst Schlaumeier tummeln, die mit juristischen Spitzfindigkeiten das Vorgehen von Sony verteidigen, spricht Bände.

    • Anonymous sagt:

      SONY hat sich noch andere Dinger geleistet… damals haben sie die PS 3 mit der Fähigkeit beworben, nativ Linux ausführen zu können. Im Nachhinein haben sie das unterbunden, weil es für Raubkopien mißbraucht wurde.

      Schadenersatz bekamen die Käufer natürlich nicht, obgleich eine beworbene Funktion rückwirkend entfernt wurde.

      SONY ist bei mir schon lange "unten durch". Qualität gibt es bei denen auch schon seit über 20 Jahren mit ihren Made in China (Afrika) Produkten nicht mehr.

  4. Anonymous sagt:

    Als Digitalkäufer rechne ich durchaus damit, dass irgendwann der Dienstleister dicht macht oder seinen Dienst einstellt. Das ist dann ein erwartbares Verhalten und etwas das ich bei meinen Käufen einplanen kann.

    Wenn jedoch der Dienstleister Käufe anbietet, tatsächlich mit den Rechteinhaber gar keine entsprechenden Verträge abgeschlossen hat, die eine dauerhafte Nutzung (auch beim Entfernen der Artikel aus dem Store für künftige Käufe) vorsieht, dann ist das nicht zu erwarten und überraschend und somit auch nicht über AGB-Texte abgedeckt.

    Ich schaue z.B. bei Digitalkäufen sehr genau wer der Dienstbetreiber ist und schätze dann ein, wie lange dieser noch am Markt bestehen wird. Filme kaufe ich z.B. auf iTunes US, da mir dieser Dienst am beständigsten erscheint (und z.B. auch kostenlose 4K-Upgrades anbietet, was einen Vorteil gegenüber Blurays darstellt). Außerdem kann man die Filme zumindest in 1080p offiziell herunterladen. Auch bei Steam bin ich mir relativ sicher, dass es den Dienst in 10 Jahren noch gibt. Bei irgendwelchen kleinen Klitschen kaufe ich nichts, da die schon in 5 Jahren zu großen Teilen vom Markt verschwunden sind.

    Noch besser ist natürlich GOG mit DRM-freien Inhalten – leider ist dort nicht jeder Spieleentwickler und Publisher vertreten.

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