Fallen beim Online-Softwarekauf: Lizenzhürden – Teil 3

ParagraphIn Teil 1 und Teil 2 dieser Artikelreihe hatte ich mich mit der Frage des Softwarekaufs bei Online-Anbietern befasst. Speziell in Teil 2 bin ich darauf eingegangen, wo die juristischen Feinheiten beim Kauf von Gebrauchtsoftware liegen. Nachfolgend gehe ich auf das Problem des fehlenden Lizenznachweises, bzw. was man als Käufer beachten sollte, ein.


Anzeige

Erfahrungen bei Online-Kauf

Vorab einige Erfahrungen, die mir im Hinblick auf Software-Käufe beim Anbieter lizengo sowie bei anderen Shops, so unter die Augen gekommen sind.

Windows 10-Angebote im Detail

Anbieter wie lizengo bieten in ihren Online-Shops ja auch diverse Windows-Versionen an. Besonders attraktiv sind Lizenzen für Windows 7 oder für Windows 10 Pro, die zu Preisen unter 40 Euro angeboten werden.

Windows 10 Pro-Angebot

Obiges Bild zeigt einen Softwarekauf, der über eBay abgewickelt wurde – der Blog-Leser hat mir die Bestellbestätigung zukommen lassen. Vom Anbieter lizengo wird eine Windows 10 Pro 'Neu & Original – Vollversion Key – Download ESD' angeboten. Mal abgesehen davon, dass es ein solches Produkt bei Microsoft nicht gibt (Systembuilder, Retail oder OEM hätte ich verstanden), wird dort auch nur ein 'Vollversion Key' angeboten – was immer das heißt. Interessant ist im nachfolgenden Verlauf, ob es sich wirklich um Neuware handelt.

Office-Angebote, die stutzig machen

Durch meine Aktivitäten hier im Blog sind mir zwei Office-Bestellvorgänge bei lizengo unter die Augen gekommen, die mich stutzig machen. Geht man in den Online-Shop finden sich diverse Office-Pakete im Angebot. Ich habe hier mal die Offerten zu Microsoft Office 2016 als Screenshot aufgezeigt.

Office-Angebote

Sieht alles ganz vernünftig aus. Der erste Fall kam mit als Kommentar zu einem Beitrag über lizengo unter die Augen.

Ich habe heute eine solche 2019 Office-Pro Lizenz/Version bei Lizengo erwerben wollen für 219,00 EUR. Nach PayPal-Zahlung erhalte ich die Mitteilung von Lizengo, dass nicht geliefert werden kann, Microsoft hat Lieferschwierigkeiten (???) Man bietet mir aber ohne jede weitere Zuzahlung die höhere Version, nähmlich Office 2019 Pro-Plus an…

Der Kunde kauft im Shop eine Office 2019 Professional, bekommt aber eine Office 2019 Pro Plus offeriert. Damals glaubte ich noch an die Begründung 'Microsoft hat Lieferschwierigkeiten' – Office 2019 war gerade erschienen.


Anzeige

Dann erreichte mich im Februar 2019 eine Mail von Daniela V. Sie ist als lokaler IT-Dienstleister aktiv und wollte für einen Kunden ein Office 2013 Home und Business auf diesem Weg kaufen. Idee war, ein gebrauchtes Office 2013 Home und Business in Form einer Box oder ein neues Paket in vergünstigter Form zu erwerben (offiziell war das im Handel nicht mehr zu haben). Aber die Käuferin bekamen z.B. von lizengo einen Schlüssel für Office 2013 Professional Plus angeboten – die Begründung:

Microsoft Office Home and Business 2013 hat leider Lieferschwierigkeiten.

Da dies nicht rechtzeitig im Shop angepasst wurde und wir Sie schnell beliefern möchten, bieten wir Ihnen gerne Microsoft Office Professional Plus 2013, also die größere Office Version, ohne jeglichen Aufpreis an.

Dem Käufer wurde aber ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Da dieser Textbaustein weiter oben in 2018 auch für Office 2019 verwendet wurde, macht das doch stutzig. Kurz nach Freigabe von Office 2019 ließ sich das noch verstehen – aber das geht seit einem halben Jahr so. Vermuteter Hintergrund ist, dass da bei Office Pro Plus wieder die Volumenlizenzkeys zum Einsatz kommen – denn diese Version wird nur Firmen mit Volumenlizenzvertrag (und MSDN-Abonnenten) angeboten. Damit wird aber der Nachweis des Erschöpfungsgrundsatzes (siehe unten) fällig.

In beiden Office-Fällen sind die Besteller vom Kauf zurückgetreten. Für die IT-Dienstleisterin wäre für den gewerblichen Kunden keine saubere Lizenzierung möglich gewesen. Was für Großkunden, die möglicherweise Volumenlizenzverträge haben und nur einige zusätzliche Lizenzen dazukaufen möchten, funktioniert, wirft bei 'Kleinstkunden' gemäß folgenden Ausführungen rechtliche Probleme auf.

Das praktische Problem: Fehlender Lizenznachweis

Im Hinblick auf den Lizenznachweis, den der Käufer im Zweifelsfall benötigt, gibt es ein praktisches Problem. Wird eine Gebrauchtsoftware gekauft, muss die Erschöpfung der Lizenz beim ursprünglichen Erwerber belegt werden.

Mir sind vom Blog-Leser im letzten halben Jahr einige Informationen zugegangen, die einen genaueren Blick auf die Sachlage ermöglichen. Der Blog-Leser hat schlicht bei verschiedenen Online-Anbietern Microsoft-Software gekauft. Was er erhielt, war ein Download-Link, sowie einen Produktkey (durchgängig MAKs, es handelte sich um Gebrauchtsoftware). Aber in keinem Fall erhielt er eine Erklärung des Erstkäufers, dass dieser bestätigt, dass die Softwarelizenz weiter verkauft und bei ihm deaktiviert wurde.

Wie ist das mit der Erklärung zur Lizenz?

Hier einmal eine Information, die mir vom Blog-Leser per Mail diesbezüglich zum Sachverhalt zugegangen ist:

Wenn man dort etwas einkauft, bekommt man einen Zettel, auf dem steht, dass man einen rechtlich geprüften Lizenzschlüssel bekommt, den man zur Aktivierung der Software nutzen kann… merkst du was? Genau!

Die verkaufen nur einen Lizenzschlüssel und gehen in keinem Satz darauf ein, dass sie eine Lizenz verkaufen.

Ich habe [Anbieter x] darauf eine Bescheinigung und Freistellung formuliert, welches der aktuellen Rechtsprechung entspricht und expliziert darauf hinweist, dass eine tatsächlich existierende Lizenz verkauft wird.

Nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten wurde das aber abgelehnt. Man würde nur ESD-Software verkaufen und die Rechnung würde als Nachweis für einen ordnungsgemäßen Kauf dienen.

KORREKT. Weil man ordnungsgemäß einen Lizenzschlüssel kauft und kein eLizenz. Wettbewerbsrechtlich ist das bereits als nicht rechtmäßig eingestuft worden, dagegen kann ein Privatmann jedoch nichts machen. Er kauft einen Lizenzschlüssel ohne Lizenz.

Also ist es genau, wie ich gesagt habe: Die reizen das Recht aus.
Wenn es dann mal zu einem Audit kommen sollte, hat der Kunde quasi nichts in der Hand, da es keine Haftungsfreistellung gibt. Zwar redet [Anbieter x] mit Microsoft, wenn aber rauskommt, dass die Software illegal ist, muss der [Anbieter x] nicht haften, sondern der Kunde :-)

Denn der [Anbieter x] hat nachweislich keine Lizenz, sondern nur einen Schlüssel verkauft. Wie der Kunde an die Lizenz kommt, geht den [Anbieter x] nix an.

An Stelle des Platzhalters [Anbieter x] kann jeder beliebige Online-Anbieter, u.a. lizengo, geizhals, lizenzguru etc., eingesetzt werden. Da tun die sich nichts, wie Testkäufe zeigen. Sprich: bei Privatanwendern läuft alles darauf hinaus, dass niemand nachschaut. Bei Freiberuflern und kleinen Firmen dürfte es ähnlich laufen – aber die sind alle ohne Lizenz (werde ich in Teil 4 noch mit Schreiben von Microsoft belegen).

Der Nutzer muss den Lizenznachweis führen!

Kritisch wird es bei Firmen, die plötzlich einem Audit durch Microsoft unterzogen werden. Dort muss ein Lizenznachweis geführt werden, was nur mit einer Dokumentation der gesamten Lizenzkette samt Erklärung der Vorerwerber über die Erschöpfung erfolgen kann. Kann beim Audit (falls nachgefragt wird) kein Lizenznachweis erbracht werden, wird Microsoft eine Nachlizenzierung fordern. Aus den obigen Testkäufen, aber auch aus den Kommentaren zu Teil 1 und Teil 2 geht hervor, dass diese schriftlichen Erklärungen wohl niemals ausgestellt werden.

Hier muss ich eine Einschränkung machen. Ich weiß nicht, wie Anbieter wie lizengo das im B2B-Bereich mit Großkunden handhaben. Möglicherweise wird dort die Lizenzkette sauber und Audit-sicher dokumentiert. Beim Anbieter lizengo habe ich entsprechende Aussagen schon gelesen, so dass das möglicherweise 'entspannter' abläuft. Hier muss halt jeder Kunde selbst sehen, dass alles sauber ist – ich dokumentiere hier den Verlauf, wie er sich mir bei kleinen Testkäufen darstellt.

Was ich auch nicht beurteilen kann: Wie es mit den Software-Kärtchen, die man bei Edeka kauft, verhält. In Teil 1 habe ich ja einen Tweet eingebunden, der ein Microsoft Office 2019 Standard zeigt. Möglicherweise wird dann wirklich eine Neuware gemäß der Produktkarte ausgeliefert und die Lizenzierung ist sauber. Sollte aber beim Einlösen des Edeka-Gutscheincodes plötzlich Microsoft Office 2019 Professional Plus angeboten werden, fällt man wieder in eine Grauzone (siehe oben).

Obacht: Einsatz ohne Basis-Lizenz unzulässig

An dieser Stelle möchte ich noch einen Schlenker machen und einen Blick darauf werfen, was man bei der Nutzung von Windows-Volumenlizenzen wissen muss. Microsoft hat in seinem Volume-Licensing-Guide (PDF) festgelegt, welche Restriktionen es gibt. Ich zitiere hier einfach einmal aus diversen Mails, die mich vom Blog-Leser erreicht haben.

Seite 07: "Windows licenses available through Commercial Licensing are upgrade-only licenses."

Für Upgrades braucht man ein qualifiziertes Betriebssystem, sonst hat man keine Lizenz. Interessant ist für viele Käufer eine Lizenz für die Pro-Versionen von Windows – oder ggf. sogar die Enterprise-Version. Diese Lizenzen – so die denn verkauft werden – erfordern aber explizit, dass für die Maschine eine qualifizierte Basis-Lizenz existiert (ist in diesem Kommentar hier im Blog angesprochen worden). Wer also ein Windows 10 Home auf einer Maschine hat, läuft imho bereits beim Kauf einer Pro-Version in Probleme. Sofern ich es nicht übersehen habe, ist eine Home-Version keine qualifizierende Lizenz für eine Pro-Lizenz (aus Volumenlizenzverträgen). Beim Kauf einer Volumenlizenz von Windows 10 Enterprise muss der Käufer aber eine Basislizenz von Windows 10 Pro besitzen. Nur beim Wechsel in den Education-Bereich gilt Windows Home als Basislizenz (aber das ist ein spezieller Fall, der hier nicht abgehandelt werden soll).

Es gibt noch ein weiteres Problem. Die Prämisse 'OEM-Basislizenz liegt vor' trifft auch nicht zu, wenn ein Rechner z.B. selbst zusammengestellt oder mit Linux oder FreeDOS als Betriebssystem ausgeliefert wird. Und die Basis-Lizenz ist auch nicht vorhanden, wenn Windows in virtuellen Maschinen installiert wird. Sprich: Man muss eine gültige Basislizenz für die Maschine von Microsoft kaufen. Interessant ist auch ein Schriftwechsel zwischen dem Blog-Leser und einem Online-Händler zu genau diesem Thema:

Vielen Dank für den freundlichen Chatverlauf am heutigen Mittag.

Nach längerer Rechersche und interner Rücksprache, muss ich meine Aussage ein wenig verändern. Sofern Sie eine MAK-Volumenlizenz, auf einem Computer ohne Betriebssystem, einsetzen möchten, müssen Sie die dazugehörende Anzahl an OEM Produktschlüsseln erwerben. Hierbei werden die Windows OEM-Keys nicht zur Aktivierung verwendet, diese dienen ausschließlich als Nachweis dafür den Windows MAK in Höhe des Volumens der vorhandenen Windows OEM-Keys verwenden zu dürfen.

Für den Blog-Leser war damit das Fall klar: Man versucht normale Kunden vorzugaukeln,
dass man ein Lizenzrecht erhält. Die kaufen dann dort einen "sicheren" Key. Der Anbieter ist juristisch fein raus, denn die Lizenzschlüssel (ursprünglich schreibt der Leser Lizenzen) sind ja legal und gültig. Nur darf der Kunde diesen Lizenzschlüssel und damit die möglicherweise übertragene Lizenz nicht ohne Basislizenz (qualifiziertes Betriebssystem)
verwenden. Der Blog-Leser schreibt dazu:

Die Frechheit ist, dass dies dem Kunden verheimlicht wird. Es wird nirgends gesagt, dass es sich um Upgrade-Lizenzen handelt. Und ich vermute hier auch einen Trick: Es wird lediglich im B2B-Bereich offen mit "Volumenlizenzen" geworben. Ich denke, die tun das um sich abzusichern. […]
In meinem Fall habe ich den Laden ertappt und er gibt offen zu, dass meine Vermutung stimmt: Man braucht eine Basislizenz. Das wird er sicher auch gegenüber dem Bundestag, IKEA & Co. getan haben. Gegenüber der Lieschen-Müller-GbR wird er dies aber sicher nicht tun, da die niemals mit Audit & Co. zu tun haben.

Nehmen wir nun einmal an, dem B2B-Kunden (oder dem Endkunden) liegen die legalen Basis-Lizenzen von Microsoft vor. Demzufolge dürfte er ja die Lizenzkeys legal für das Upgrade verwenden. Nun kommt die nächste Hürde, der Nachweis des Lizenzübergangs gemäß Erschöpfungsgrundsatz.

Nachweis des Lizenzübergangs

In Teil 1 hatte ich ja auf meine Artikel verlinkt, in denen ich die Prinzipien im Hinblick auf den Handel von Gebrauchtsoftware samt Lizenzübergang, unter Berücksichtigung diverser Gerichtsurteile, beleuchtet habe. Werfen wir einfach mal einen Blick auf die Sachlage. Ich zitiere einen Auszug aus einer Mail des Blog-Lesers.

Zu Lizengo: Du darfst Firmen- und Privatkunden nicht in einen Topf werfen. Für Firmen (Bundestag, IKEA usw.) bietet Lizengo Volumenlizenzen an: MAK, KMS für Clients und die CAL für Server. Jede Lizenz benötigen eine Basis- bzw. Fülllizenz. Firmen haben meistens eine, weil der Laptop mit OEM und der Desktop mit OEM oder OEM/SB kam. Jeder Lizenzbeauftragte weiß das und genießt Vorteile, z.B. auch Windows 7 mit einer Windows 10-Lizenz ausführen zu dürfen (Downgraderecht). Überhaupt gibt es gerade im Business-Bereich sichere und gerichtsbewährte Methoden, Lizenzen als Gebrauchtlizenzen zu übertragen. Auch Privatkunden dürfen diese Lizenzen ganz normal kaufen und verwenden, aber sie müssen halt eine Füll- bzw. Basislizenz haben.

Die Firmen und Behörden können sich übrigens solchen Anbietern nicht mehr verschließen, denn sie müssen bei der Software-Anschaffung auch gebrauchte Software ausschreiben. Das wurde vor kurzem geurteilt. Man muss dann halt vertraglich eine rechtliche Freistellung vereinbaren und
fordern, dass der Lieferant die komplette Lizenzkette offen legt. Das machen viele Gebrauchtsoftwarehändler aber nur bei Großaufträgen, z.B. ab 2.000 bis 5.000 Euro. „Nur bei Microsoft" zu kaufen, ist heute bei Ausschreibungen rechtsgültig untersagt.

Das sind erst einmal wichtige Informationen – die auch Basis meiner früheren Blog-Beiträge zum Softwarekauf bei lizengo waren. Wenn ich Großkunde bei lizengo bin, läuft das möglicherweise/vermutlich problemlos.

Problem dürften die kleinen Firmen und die privaten Käufer sein. Zur Thematik führt der Blog-Leser aus, dass Microsoft nicht sagt, das die Lizenz ungültig sei. Vielmehr fragt Microsoft im Zweifelsfall nur nach dem Nachweis der Lizenzkette. Und genau da liefern die Online-Händler die von der Rechtsprechung zum Nachweis des 'Lizenzübergangs wegen Erschöpfung' geforderten Nachweise wohl nicht (sollte ich mich irren, könnt ihr das ja in den Kommentaren nachtragen). Es ist in den ergangenen Urteilen zu Gebrauchtsoftware geregelt, dass derjenige, der sich auf die Erschöpfung beruft, die Nachweise erbringen muss. Zum Erschöpfungsgrundsatz hat mir der Blog-Leser folgende Hinweise geschickt:

Wenn Verkäufer eine Produkt verkauft und sagt: "erschöpft", muss er es das nachweisen können. Es ist nur nicht genau geklärt, in welchem Umfang und wem gegenüber in welchem Umfang. Rein theoretisch muss der Verkäufer dies nur gegenüber dem eigentlichen Rechteinhaber, also Microsoft tun.

Und jetzt geht es in die Feinheiten der Art 'wo kein Kläger, da kein Richter'. Einen Privatanwender wird Microsoft wohl nicht auf gültige Lizenzen prüfen (auch wenn das rechtlich möglich wäre, ist der Aufwand kaum tragbar). Aber es bleibt festzuhalten: Der Käufer ist ohne gültige Lizenz unterwegs bzw. kann dies im Zweifelsfall nicht nachweisen.

Beim Audit ist eine lückenlose Dokumentation erforderlich

Kritischer sieht es aber in Firmen aus, wenn ein Audit stattfindet. Dort muss der Käufer im Rahmen der Prüfung nachweisen, dass "die Lizenz als erschöpft gekauft wurde". Eine lückenlose Dokumentation der Lizenzkette ist da unerlässlich. Ich hatte in früheren Blog-Beiträgen bereits auf diesen Artikel, hingewiesen der in einer FAQ diesen Sachverhalt beleuchtet. In diesem PDF-Dokument gibt die Firma USC praktische Hinweise, worauf man achten sollte.

Es finden sich hier im Blog in Kommentaren zu Teil 1 und 2 und im Internet immer wieder Aussagen 'ich brauche nur einen Nachweis des Erstkäufers' – oder 'Als Privatanwender brauche ich das nicht nachweisen'. Rechtlich ist das wohl geklärt und auch einleuchtend: Wenn eine Lizenz über mehrere Besitzer läuft, muss zweifelsfrei belegt werden, dass die Lizenz bei den Zwischenbesitzern nicht in Benutzung ist. Man will ja vom Lizenzgeber, in diesem Fall Microsoft, etwas.

Erfahrung aus der Praxis: Bestätigung wird verweigert

Nun wird man sagen: Kein Problem, fordern wir einfach die 'Freistellungserklärung' vom Verkäufer an. Der Blog-Leser teilte mir per Mail mit, dass er mehrere Testkäufe (als Gewerblicher) durchgeführt habe – in keinem Fall erhielt er die betreffenden Nachweise, obwohl er den Verkäufern ein entsprechendes Formular mit der Bitte um Unterschrift zukommen ließ. Er könnte sich nun auf die Mängelhaftung berufen und vom Kauf zurücktreten bzw. Nachbesserung verlangen. Zum Thema wies er mich in einer Mail auf einen weiteren Aspekt hin und schrieb mir:

Und das Ganze hat noch ein Problem: Sobald ich eine gebrauchte Lizenz – auch privat – weiterverkaufe, berufe ich mich auf die Erschöpfung und bin gegenüber Microsoft nachweispflichtig. Mir liegen die Dokumente aber gar nicht vor. Daher ist die Lizenzkette ja wichtig, damit man nachweisen kann, wer nachweispflichtig ist.

1. Die Firma / die Person die ursprünglich die Lizenz neu gekauft hat.
2. Die Firma / die Person, welche die Lizenz dann gebraucht von dort neu gekauft hat und
3. usw.

Aber was ist, wenn es die Firma dann nicht mehr gibt? Dann kann ich nämlich nichts nachweisen. Dazu braucht man Nachweise, dass Firma/Person 1 die Installation auch wirklich gelöscht hat. S2-Software verkauft MAK-Keys mehrfach, die nur noch 20 Aktivierungen frei haben. Dann ist vorprogrammiert, dass ich die in 1-2 Jahren nicht mehr aktivieren kann.

Wenn ich dann in 1-2 Jahren darauf hinweise, dass die Lizenz ohne Begrenzung gültig sein muss (das sieht die Erschöpfung so vor), dann schicken die mir einen neuen Key. ABER: dieser Key gehört ggf. zu irgendeiner Lizenz, nicht zu der ursprünglichen und zack, sitzt man bei einem Audit in der Falle.

Die hier angerissenen Fragestellungen zeigen, welches juristisches Minenfeld man mit dem Kauf des Lizenzkeys betritt. Manche Feinheiten, die sich aus den Microsoft Lizenzvereinbarungen ergeben, habe ich aus Vereinfachungsgründen unter den Tisch fallen lassen. Ich formuliere es mal vorsichtig: Die Chance, bei der Lizenzierung Fehler zu begehen und ohne Lizenz dazustehen (oder den Lizenzübergang nicht nachweisen zu können), sind sehr hoch. In Teil 4 beleuchte ich konkret Fälle einer Lizenzprüfung durch Microsoft für Testkäufe und zeige, was sich da noch für juristische Implikationen im Hinblick auf Downloads von Installationsabbildern ergeben. Danach ziehe ich ein Fazit.

Mir ist übrigens dieser Artikel aus dem Jahr 2014 in die Finger gefallen. Dort ging es um den Verkauf von Schlüsseln, die Microsoft dann sperren ließ. Im Artikel wird auch die Frage 'Lizenzkey und Lizenz' gestreift. Ziemlich eindeutig der Schluss, der sich aus diesem Artikel ziehen lässt.

PS: Da es in den Kommentaren mal wieder einschlägt – es geht in den Artikeln rein um die Frage, wie sieht es rechtlich aus. Aus den dokumentieren Einzelfällen kann man natürlich auch nicht ableiten 'das ist immer so'. An Hand der Beiträge hat der Leser/die Leserin jetzt den roten Faden, auf was man achten und was man wissen sollte und kann danach handeln.

Artikelreihe:
Edeka, lizengo und die verkauften Microsoft-Lizenzen – Teil 1
Fallen beim Online-Softwarekauf – Teil 2
Fallen beim Online-Softwarekauf: Lizenzhürden – Teil 3
Fallen beim Online-Softwarekauf: Die Lizenzfrage  – Teil 4
Falle: Billige Software-Lizenzen – neue Erkenntnisse – Teil 5
Falle: Inkassoforderung nach Kauf von Gebrauchtsoftware im Amazon Marketplace  – Teil 6
Fallen beim Online-Softwarekauf: Neue Erkenntnisse – Teil 7
Neues zu Fallen bei (Office-)Lizenzen bei Edeka – Teil 8
Microsoft klagt gegen lizengo wegen 'Billig-Lizenzen' – Teil 9

Ähnliche Artikel:
Gebrauchtsoftware: Volumenlizenzen auch für Privatnutzer?
lizengo: Office online kaufen
lizengo: Kauf und Verwaltung von Softwarelizenzen für Firmen


Cookies blockieren entzieht uns die Finanzierung: Cookie-Einstellungen

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, Software, Windows abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

44 Antworten zu Fallen beim Online-Softwarekauf: Lizenzhürden – Teil 3

  1. David sagt:

    Danke für die erschöpfende Erklärung – so habe ich es nun auch verstanden.
    Ganz einfach: Finger weg, wenn man sicher gehen will.

    • mike sagt:

      Mach euch nicht ins Hemd, als Privatperson kan man kaufen wo man will, das interessiert niemanden bei Microsoft und geht sie auch nichts an.

      Wer keinen Produktschlüssel einer Volumenlizenz will kauft ein OEM-Produkt, gibts anderswo für noch weniger Kohle, wer Interesse hat zum Beispiel bei MMOGA vorbeischauen.

      • Günter Born sagt:

        Zum ersten Satz schreibe ich mal nichts …

        Zum zweiten Satz: Keine Ahnung, warum Du MMOGA hier einstellst. Die haben ihr Geld m.W. mit Guthabenkarten für Gamer gemacht. Gehe ich auf deren Windows 10 OEM-Webseite wird genau das hier skizzierte Szenario 'du bekommst einen Lizenzkey' angeboten …

        … machen wir nun einen weiteren Sprung: Lizenzkeys aus Gebraucht-Software – ich postuliere mal, dass das der Fall ist – lassen sich nur rechtssicher in der EU übertragen, wenn der Erstkauf in der EU stattfand.

        Fußnote: 2015 gab es einen Exit nach China – der Eigentümer sitzt in HongKong. Da darf natürlich spekuliert werden – oder habe ich was falsch verstanden?

        Offene Aufforderung zum Rechtsbruch wird es hier im Blog nicht geben. Bitte beachte das bei künftigen Postings – danke.

        • mike sagt:

          Ist OK, jedoch wird MMOGA von CHIP, Stern als seriöses Unternehmen eingestuft.
          https://praxistipps.chip.de/so-serioes-ist-mmoga-alle-infos_106357

          Meinen Beitrag als Aufforderung zum Rechtsbruch zu bezeichnen ist schon ein starkes Stück. Wer als Privatperson bei Lizengo, Edeka oder MMOGA einkauft hat nichts zu befürchten.
          Wer bei EDEKA Rindfleisch einkauft muss auch nicht überprüfen ob das tatsächlich Rindfleisch ist, das ist in der Verantwortung von EDEKA.
          Dieser Grundsatz gilt auch beim Kauf von Software.

          • Micha45 sagt:

            @mike
            Wieder einer, der den Unterschied zwischen Handel (Kauf / Verkauf) und Nutzung (gültig / ungültig) nicht versteht.

            Der Handel ist nicht illegal. Wer aber eine ungültige Lizenz nutzt und diese mit einem legal gekauften Key aktiviert hat, handelt rechtswidrig.

            Wie oft muss man das denn noch herausstellen, bis es auch der Letzte gefressen hat.

          • Günter Born sagt:

            @mike: Ich mache es ganz kurz – Du hast bei jedem Artikel hier MMOGA als Empfehlung gepostet – warum? – und vertrittst Positionen, die rechtlich so nicht haltbar sind. Ein Post hätte gereicht – weitere Posts der Art 'kauft bei MMOGA' stufe ich daher künftig als SPAM ein und sperre.

            PS: Dein Chip-Artikel, den ich vor meinem obigen Kommentar auch gelesen habe, bezieht sich eben nicht auf die Lizenzfrage von Gebrauchtsoftware im MS-Umfeld (um das geht es hier in den Beiträgen). Suche mal nach Windows oder Office im betreffenden Artikel und gib mir die Zahl der Treffer an. Ob MMOGA als 'seriös' einzustufen ist, steht nicht zur Debatte, sondern einzig die Frage 'kann ich ein Produkt mit rechtsgültiger Lizenz erwerben'. Da hilft kein hear say oder das hat keine praktischen Folgen, sondern einzig der klare Nachweis 'ja, das ist der Fall' oder 'Nein, das und das fehlt'.

          • Roland Moser sagt:

            @ Micha45
            Es ist eine extrem schräge Sache, die es nicht geben dürfte.l

  2. RalphAndreas sagt:

    Wir haben vor kurzen bei uns nicht mehr genutzte und nicht mehr verwendete Volumenlizenzen gebraucht verkauft. Da wir natürlich schriftlich bestätigen mussten, das diese Software bei uns nicht mehr im Einstaz ist, hat der Käufer (Onlinehändler) den entsprechenden Erschöpfungsnachweis. Wir verstehen daher eher den Sachverhalt nicht, warum diese Nachweise beim Verkauf nicht mit geliefert werden. Damit wären doch eigentlich alle Probleme aus der Welt, oder ?

    • Günter Born sagt:

      Wenn dem so ist, ist ja alles gut. Das war für mich auch die Grundlage, warum ich das Thema überhaupt vor einem Jahr in den Blog mit aufgenommen habe. Nur zeigen mir die im letzten halben Jahr recherchierten Fälle, dass das für die Masse der 'Einzelkäufer oder Kleinstmengenkäufer' nicht zu funktionieren scheint.

      Warum das so ist, weiß ich nicht (gibt nur Ahnungen der Art rechnet sich nicht). Ich dokumentiere letztendlich, was mir unter die Augen kommt – die Schlüsse zieht dann jeder potentielle Käufer selbst.

  3. 1ST1 sagt:

    Jetzt habe ich auch mal ne Frage… Hat aber nicht mit Lizenzgo oder ähnlichen zu tun, aber geht auch um private Windows Lizenz. Den Fall gibts in meiner Familie. Demjenigen habe ich 2010 einen neuen PC zusammengebaut. Zum Mainboard habe ich damals beim Händler eine echte Windows 7 Systembuilder Lizenz gekauft, so richtig mit MS-Linzenzaufkleber, DVD mit Hologramm und co, hat so ca. 150-160 Euro gekostet, wenn ich mich recht entsinne. Wurde als 32 Bit installiert, mein Familienmitglied hatte noch Angst vor 64 Bit, könnte ja sein dass sein teurer Dia-Scanner damit nicht geht… Irgendwann wurde der PC dann auf Windows 8 upgegraded, das ging direkt online bei Microsoft und dieses Upgrade kostete 30 Euro, die direkt von MS abgebucht wurden. Hinzu kam noch die 10-Euro-Lizenz fürs Mediacenter, was sich nach Eingabe des neuen Keys in Win 8 selbstständig nachrüstete. Es sind jetzt also 3 Keys da, Win 7, Win 8, WMC. Der PC wurde später erst auf Win 8.1 und dann (kostenlos) auf 10 upgegradet. Allerdings ging später das 1803 Upgrade so gründlich schief, dass ich die Kiste mal neu installiert habe, und dabei den Wechsel 32 auf 64 Bit gemacht habe, mit entsprechender RAM-Erweiterung, und Umstellung auf Live-ID-Konto. Und witzigerweise schluckt Windows 10 alle drei Keys und lässt sich damit aktivieren. Die Frage ist nun, sind diese Keys auch bei MS aneinander gebunden, oder könnte man damit (privat natürlich) drei PCs mit Win 10 aktivieren…?

    • Micha45 sagt:

      Die gleichzeitige Nutzung einer einzelnen Lizenz auf mehreren Geräten ist nicht erlaubt.
      Die Aktivierung der Lizenz auf weiteren Geräten würde (wahrscheinlich) funktionieren, da es sich um eine Retail von Windows 10 handelt.
      Sobald man aber mit den Geräten gleichzeitig online geht, besteht die Gefahr, dass die Sache auffliegt und die Aktivierungen auf den anderen Geräten gesperrt werden.

      Ich würde es bleiben lassen.

    • Günter Born sagt:

      Ohne Rechtsberatung: Basis des Ganzen ist deine Windows 7 Systembuilder Lizenz (ist egal, ob 32 oder 64 Bit). Die gilt ja nur für einen PC (es sei denn, Du hattest einen Family-Pack, der drei Lizenzen umfasst, was aber bei Systembuilder m.W. nie der Fall war).

      Also kann das Ganze nur auf einem PC mit gültiger Lizenz gefahren werden – unabhängig davon, ob die drei Keys (Win 7, Win 8, Win 8.1) unter Windows 10 angenommen werden, denn die beiden letztgenannten fußen ja auf der Win 7 Basislizenz.

    • Sven Fischer sagt:

      Wir haben da in der Firma auch ab und an, ähnliche Konstellationen.
      Du hast ja die eine SB Win 7 Lizenz und diese ist auf dem einen PC installiert worden. Danach wurde dieser eine PC auf Win 8.1 und später auf Win 10 aktualisiert.
      Das heißt, die Lizenz wurde immer "durchgeschleift", übernommen. Auch die Hardware wurde nicht verändert, ist ja bei jedem Wechsel gleich geblieben. Wenn da was nicht gepasst hätte, hättest du bei einem Systemwechsel, eine Info/Fehlermeldung/etc. bekommen.

      "Die Frage ist nun, sind diese Keys auch bei MS aneinander gebunden,"
      Imho, würde ich so sehen.

      "oder könnte man damit (privat natürlich) drei PCs mit Win 10 aktivieren…?"
      Da die SB nur für *einen* PC/Notebook/VM ausgelegt ist, *dürftest* du die eben auch 1x installieren. Auch für Win 10.

      Grüße aus dem Erzgebirge

  4. Lothar sagt:

    Also ich hatte bereits 2 Audits von MS.
    Alles was ich von MS bekommen habe, war eine Excel-Datei: Lizenplausibilisierungsprozess

    Diese Datei enthielt: Startseite, Angaben zum Unternehmen, Geräteprofil, Verwendete Software und eben "Lizenzbesitz".

    Produkte außerhalb des Volumenlizenprogrammes, also OEM, FPP/Einzehandelsprogramme sind hier aufzuführen.

    Als Eigentumsnachweis schreibt MS dient der "Product Key", bei mehr als 5 Lizenzen sind exemplarisch 5 Product Keys anzugeben. Sonst nichts! Keine Dokumente, etc. sonst noch was.

    MS erzeugt daraus eine neue Excel-Datei: "geschätzte Lizenzbilanz". Darin sind die Daten aufbereitet und es kommt heraus: Alles OK, oder Nachlizensierung.
    Fertig

    • Günter Born sagt:

      Danke für die Weitergabe der Erfahrungen – vielleicht bekommen wir ja weitere diesbezügliche Kommentare und einen Eindruck, ob das immer so ist oder nur für Kunden mit Volumenlizenzprogramm im kleinen Umfang (Stichwort: Aufwand und Ertrag). Ist ja auch ein Ziel des Blogs, da eine Sammlung an Erfahrungen zu bestimmten Sachverhalten zu bekommen.

    • Sven Fischer sagt:

      Danke, hätte nicht gedacht, das MS das so locker handhabt.

    • 1ST1 sagt:

      Welche Produktkeys wurden denn dann in die Exceltabelle reingegeben. Selbst bei MS gekaufte, oder von Lizenzgo/etc-pp ?

    • Gabriel sagt:

      Bei uns war es ähnlich.
      Es mussten je Produkt nur bis zu fünf exemplarische Keys in dem von Microsoft bereitgestellten Excel Dokument hinterlegt werden.
      Egal wo das Produkt gekauft wurde.

  5. Henry Barson sagt:

    Das ist mit Verlaub Wortklauberei:
    „Die verkaufen nur einen Lizenzschlüssel und gehen in keinem Satz darauf ein, dass sie eine Lizenz verkaufen."
    Und die Hersteller sind selbst schuld daran, jahrzehntelang kommunizierten sie in ihren Handbüchern, das Lizenzschlüssel=Lizenz, manchmal wie bei MS oder Corel noch mit schicken Hologramm daneben, aber das war die Lizenz inkl der Nutzungsrechte.
    Heute da anzufangen Haare zu spalten, in Lizenz, Aktivierung und Key ist auf lange Sicht gesehen dem Untergang geweihte Don Quijoterie, zumal die Lizenz irgendwann auf Grund von abgeschalteten Aktivierungsservern automatisch nicht mehr genutzt werden kann insofern werden schon heute nur eine Art Langzeit-Abonnements abgeschlossen und nicht wirklich etwas gekauft inklusive Besitzübergang wie bspw. einem Auto oder viel kleiner gedacht, einem Tetrapak Milch.

    • mike sagt:

      Sehe ich auch so.
      Bin schon seit einigen Jahren Leser des Blogs und schreibe seit diesem oder letztem Jahr auch Kommentare, aber dieser Beitrag über das Microsoft Lizenztheater fällt in die Kategorie Panikmache.
      Werde auch noch den vierten Teil lesen und dann nochmal eventuell etwas schreiben. Ich hoffe es gibt im vierten Teil klare Aussagen zu den erwähnten Angeboten von EDEKA und Lizengo und mit welchen Konsequenzen ein Käufer in der Praxis rechnen muss. Darum sollte es in diesem Beitrag auch gehen, wie sieht das in der Realität aus, womit muss ein Käufer rechnen?

    • Roland Moser sagt:

      Aus meiner Sicht stiften die Volumenlizenzen Verwirrung. Denn dort erhältst Du z.B. 1000 Lizenzen aber nur 1 Aktivierungs-Key/Lizenz-Key.

  6. Nobody sagt:

    Ein hochkomplexes Thema.
    Als Otto Normaluser blicke ich nicht annähernd durch.

  7. vrobost sagt:

    —-
    Für den Blog-Leser war damit das Fall klar (= der)
    —-

    leider ne monstermäßige Textwüste, etwas langatmig, meintwegen auch vollumfassend, quasi kurz nach der Erschaffung der Welt einsetzend.
    (scnr)
    muss das so sein? Hilfreich ist eine derartige Textsammlung eher nur bedingt. Naja, wer's mag. Aber gerafft wäre die Info imho sinnvoller rüberzubringen. heise txt + podcast sind da etwas zielführender.
    Auf der anderen Seite hat man hier eine Datensammlung, die alles umfasst. Alles.

    Aber letztlich wusste man/ich das eig. auch bereits vorher, es geht unmittelbar aus den (sehr günstigen) Preisen hervor. Wer da meint, das sei rechtlich wirklich wasserdicht, der muss schon alle Augen, auch die Hühneraugens, zumachen. Für alle Zeiten…
    ;)

    • Günter Born sagt:

      Dann schau dir die MAR-Angebote für Windows im Handel an (MAR = Microsoft Authorized Reseller), gibt es auch günstig – wenn kein Fälschung, bist Du imho auf der sicheren Seite. Findet sich in der Textwüste in Teil 4.

    • Micha45 sagt:

      Alleine an den niedrigen Preisen kann man nicht verbindlich festmachen, ob etwas rechtwidrig ist.
      Dann müsste man ja dann an Tagen wie "Black Friday", "Cyber Monday" und "Insolvenz Tuesday" davon ausgehen, dass der Ramschverkauf an diesen Tagen auch rechtswidrig sein muss.

      Moral- oder emotionalbasierende Argumente wie "gesunder Menschenverstand" oder "Bauchgefühl" interessiert Jura nicht. Da zählen nur nüchterne und rechtsverbindliche Fakten, anhand derer entscheiden wird, ob etwas rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

      Händler wie z.B. lizengo begründen ja eigentlich recht nachvollziehbar, in welcher Form die niedrigen Preise zustande kommen.

      Ich wiederhole mich da gerne: Der Handel mit diesen Produktschlüsseln ist hierbei nicht der entscheidende Punkt, sondern ausschließlich die Nutzung bzw. Aktivierung der Lizenz mittels dieser Keys.
      Mit dem Kauf des Keys alleine hat man gar nichts!

      Die Absurdität dieser ganzen Geschichte hat alleine der Lizenzgeber zu verantworten.
      Wenn man da jetzt wieder den Vergleich mit dem Hausschlüssel und dem Mietvertrag heranzieht und auf diese unsägliche Prozedur mit dieser Lizenzaktivierung überträgt, dann merkt man doch sehr deutlich, was hier eigentlich passiert.

      • 1ST1 sagt:

        "Dann müsste man ja dann an Tagen wie "Black Friday", "Cyber Monday" und "Insolvenz Tuesday" davon ausgehen, dass der Ramschverkauf an diesen Tagen auch rechtswidrig sein muss."

        So billig ist der Krempel da meistens dann doch nicht, mit ein bischen Recherche findet man meistens noch einen, der einem noch weniger Kohle vom Konto abholen will.

      • mike sagt:

        "Moral- oder emotionalbasierende Argumente wie "gesunder Menschenverstand" oder "Bauchgefühl" interessiert Jura nicht. Da zählen nur nüchterne und rechtsverbindliche Fakten, anhand derer entscheiden wird, ob etwas rechtmäßig oder rechtswidrig ist."

        Stimmt nicht, auch der Zeitgeist fliesst in die Rechtssprechung ein, Gesetzestexte werden anderns ausgelegt und es wird ein anderes Strafmass verhängt. Kannst ja selber nach Beispielen suchen.

        • Micha45 sagt:

          Richter und Staatsanwälte berufen sich nun mal nur auf die Fakten, die in Form von geltendem Recht vorliegen.
          Danach wird auch entschieden, ob überhaupt ermittelt wird und ob Indizien für eine Anklage vorliegen.

          Bei der Urteilsfindung werden unter Umständen auch subjektive und moralische Aspekte mit in die Waagschale geworfen. Da gibt es dann auch in Bezug auf das Strafmaß sicher genügend Spielraum für den Richter. Aber im Endeffekt wird nach Rechtslage entschieden und geurteilt.

          Unter dem Strich beruht es nur auf nüchternen Fakten, ob jemand rechtswidrig handelt oder nicht.
          Vorverurteilungen und Eigeninterpretationen, die nur von moralisch oder emotional geleiteten Anschauungen getragen werden, sind bei solchen Themen fehlplatziert.

          Und dazu gehören dann auch Aussagen wie "alleine die niedrigen Preise machen den Handel doch schon illegal", oder "wer die Billigkeys kauft, handelt illegal und moralisch verwerflich", oder "das sind alles Kriminelle" usw.

          Habe ich im Rahmen dieses Themas schon oft so gelesen. Bei allem Verständnis für diejenigen, die sich darüber ärgern, dass sie zum Vollpreis kaufen und andere nicht und die auch noch damit durchkommen.

  8. Andreas sagt:

    Was mir hier fehlt, sind kompakte Informationen zu den Konsequenzen bei Benutzung solcher Lizenzschlüssel, sprich man aktiviert ein MS-Produkt damit. Ich versuche das gelesene mal zu interpretieren, wenn etwas daran falsch ist bitte ich um eine Korrektur.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, kommen die gefürchteten Lizenz-Audits nur bei MS-Kunden mit Volumenlizenzverträgen vor, denn nur von diesen Kunden kennt MS überhaupt eine Anschrift. Im Zuge dieser Audits müssen alle verwendeten Lizenzen/Lizenzschlüssel angegeben werden, auch die, bei denen es sich NICHT um Schlüssel aus dem Volumenlizenzvertrag handelt. Dazu zählen z.B. Laptops mit vorinstalliertem OS oder eben die Lizenzschlüssel von Händlern wie Lizengo. NUR DANN kann es dazu kommen, dass man für die Verwendung von fragwürdigen Lizenzschlüsseln zur Kasse gebeten wird.

    Wenn also Privatpersonen, Kleinunternehmen, Mittelständler oder große Firmen/Behörden AUSSCHLIESSLICH Lizenzschlüssel bei Lizengo oder ähnlichen Händlern einkaufen würden, würde nichts passieren. Sie haben lediglich das Risiko, dass Lizenzschlüssel seitens MS plötzlich gesperrt werden, weil ein Missbrauchsverdacht für sie besteht. In dem Fall hat man die Möglichkeit, sich beim Händler zu beschweren und bekommt evtl. einen neuen Schlüssel oder man muss nochmals eine Hand voll Euros investieren, um einen neuen (fragwürdigen) Schlüssel zu kaufen. Hierbei kommt es evtl. zu Ausfallzeiten für die betroffenen Rechner/Arbeitsplätze, was natürlich nicht vernachlässigt werden darf.

    Ist das so richtig?

    • Günter Born sagt:

      Ich finde es immer erstaunlich, wie gedacht und argumentiert wird. Was droht mir im schlimmsten Fall? Dass ich die Lizenzen nachkaufen muss. Nur wenn sich die Leute auf Geschäftsführerebene wiederfinden und dann haftbar werden, ändert sich die Sichtweise (zumindest, was ich so beobachtet habe).

      Ich gestehe, ich bin fast 26 Jahre aus der Industrie raus – erinnere mich aber noch deutlich, dass da die Haftungsfrage für nicht lizenzierte Software per interner Festlegung nach unten weiter gereicht wurde. Und da wurde dann plötzlich im mittleren Management doch sehr auf saubere Lizenzierung geachtet. Mag sich alles inzwischen geändert haben – aber es wurde hier mal kommentiert, dass sich das Recht dem Zeitgeist entwickelt – und wer sagt, dass die Lizenzgeber nicht irgendwann mal wieder durchgreifen (im früheren Großunternehmen war irgend eine Einheit durch einen doofen Zufall aufgefallen, hat Wellen durch den Großkonzern geschickt)? Ich würde mich als persönlich haftender GF nicht auf so einen Stuhl setzen wollen – aber das ist ja gottlob nicht meine Suppe, die ich auslöffeln muss ;-).

      • Andreas sagt:

        Ich bin weder Geschäftsführer noch im mittleren Management tätig. Ich will hier auch kein Sparmodell für Firmen propagieren. Für Firmen hat die Investition in vollständig legale Software-Lizenzen ja sogar steuerliche Vorteile. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Firmen mit mehr als 10 oder 20 Mitarbeitern bewusst auf fragwürdige Lizenzschlüssel zur Erzielung eines Spareffekts setzen.

        Ich finde allerdings, dass genau die Frage "Was droht mir im schlimmsten Fall?", bzw. aufschlussreiche Aussagen dazu, in der Artikelreihe bisher zu kurz kamen. Fakt ist jedoch, dass es jede Menge Privatpersonen und Kleinstunternehmen (bestehend aus dem Chef alleine oder höchstens einer Handvoll zusätzlicher Angestellter) gibt, für die fragwürdige Lizenzschlüssel sehr wohl ein Thema sind und auch eingesetzt werden.

        Man kann jetzt nach dem Motto "Spiel nicht mit den Schmuddelkindern" diesen Personenkreis ignorieren und Informationen in die Welt setzen, die diese Leute bestenfalls im Unklaren lassen oder sie sogar verunsichern. Oder man zeigt ein wenig Solidarität mit ihnen und stellt zumindest auch deutlich klar, mit welchen Konsequenzen man bei der Benutzung dieser fragwürdigen Lizenzschlüssel REAL rechnen muss.

        Denn eines steht fest: Auch ohne die entgangenen Einnahmen aufgrund "recycelter" Lizenzschlüssel ist MS eines der wertvollsten Unternehmen dieser Welt, es trifft also keinen Bedürftigen. Diese Ansicht ist zwar nicht rechtskonform, ist aber moralischer als die Juristerei, die leider nur allzu oft die Interessen derer schützt, die aufgrund ihrer machtvollen Stellung gar keinen Schutz benötigen.

    • mike sagt:

      Die rechtliche Grundlage für ein Audit ist der Vertrag zwischen dem Softwarehersteller und dem Kunden, ohne Vertrag mit einer Audit-Klausel kein Recht auf irgendwelche Auskünfte. Wer einen solchen Vertrag abschliesst sollte im Vertrag festlegen wie das Audit durchgeführt wird (internes Audit durch Mitarbeiter des Kunden, Audit durch Mitarbeiter der Softwarefirma oder es wird eine Drittfirma beauftragt) und wer die Kosten übernimmt. Ohne eine solche klare Vereinbarung ist der Softwarehersteller der Ansicht dass bei einer festgestellten Unterlizenzierung der Kunde die Kosten trägt, wenn der Kunde das nicht akzeptiert gehts vor Gericht mit ungewissem Ausgang.

      Eine andere Baustelle ist ein begründeter Verdacht auf den Einsatz nicht lizenzierter Software, zum Beispiel durch konkrete Hinweise frustierter oder gekündigter Mitarbeiter.

      Ausführlicher hier:
      https://www.junit.de//ecz-blog-mainmenu-43/142-doch-keine-eroeffnung-im-november

  9. 1ST1 sagt:

    Bei "Mittelständler" ließt man immer wieder mal von Firmen mit 60.000 Mitarbeitern. Ich glaube nicht, dass die sich auf solche windige Deals einlassen, die sind groß genug, um selbst Volumenlizenzen zu beziehen. Bei Behörden geht das schon garnicht.

    • Günter Born sagt:

      Die Definition für KMU ist für Deutschland unscharf, die EU gibt genaue Definitionen (diese Zahlen hatte ich im Kopf).

      • Micha45 sagt:

        Eine exakte und verbindliche Definition bezüglich der Einstufung eines Unternehmens, ob KMU oder nicht, geben auch die EU-Schwellenwerte nicht her.
        Das wird im Einzelfall entschieden, denn es müssen auch noch die evtl. vorhandenen Verflechtungen mit anderen Unternehmen geprüft werden.

        Da kann es dann im Einzelfall immer noch extreme Verschiebungen nach oben in Bezug auf den Umsatz und die Bilanzsumme geben, die auch ein Kleinstunternehmen von dem Status als KMU ausschließen kann.

        Alles schon erlebt und das sind keine Einzelfälle. Heutzutage ist eine Verflechtung unter den Unternehmen, sei es aus rein steuerrelevanten oder aus strategischen Gründen, durchaus üblich.
        Das fliegt denen dann bei Gelegenheit um die Ohren und vor allem für Kleinstunternehmen kann das finanziell fatale Folgen haben.
        Aber das führt hier jetzt zu weit.

    • Richard sagt:

      Tja, wie auch im Text steht, gibt es Gerichtsurteile, dass Behörden Gebrauchtsoftware nicht bei der Ausschreibung ausschließen dürfen. Damit kommt zum Microsoft-Irrsinn noch der typisch deutsche Wahnsinn hinzu.
      Das Lizenzthema ist schon bei Neuware nicht beherrschbar und das mit Grund.

  10. Martin Feuerstein sagt:

    Hallo Günter, vielen Dank für die Artikelreihe, damit wird nun einiges zum Thema Gebrauchtlizenzen besser verständlich. Den Austausch zu LizenGo im letzten Jahr habe ich noch im Kopf :-)

    Kleine Ergänzung: Geizhals verkauft keine Produkte, sondern listet die Preise von Drittseiten, also wie billiger.de, idealo.de usw.

    Zusatzfrage: Wo kann ich als privat/KMU nun kaufen, ohne in die Gebrauchtfalle zu laufen? Amazon? (Allyouneed, was ja auch bekannt für unseriöse/preiswerte Angebote von Dritthändlern aufgefallen ist, hat ja dichtgemacht) Gibt es abseits von Office 365-Abo überhaupt noch Angebote für privat/KMU?

    PS: Wo es oben um MMOGA ging… HRK (aus China) ist da auch nicht besser. Da gabs Anfang des Jahres Windows Server 2019 Keys für verschiedene Editionen, unter anderem Essentials und Datacenter.

    PPS: Zu Office 365 hat ja zuletzt der hessische Landesdatenschutzbeauftragte was gesagt: Einsatz in öffentlichen Einrichtungen (Schulen) nicht zulässig. Warum eine solche Einschätzung für privat/KMU nicht gelten sollte…

    • mike sagt:

      Da hat sich der Günter was eingebrockt, jetzt erwarten die Blog-Leser einen Einkaufsführer für Microsoft Produkte …

    • Günter Born sagt:

      In Teil 4 habe ich kurz was zum Stichwort MAR-Lizenzen (gibt es für Windows) geschrieben. Wenn Du keine Fälschung mit DVD, Lizenzkey und CoA bekommst, müsstest Du auf der sicheren Seite sein. Mein Tipp-Geber hat sich so über eBay einige Windows 7-Lizenzen besorgen können.

      Wo ich vorsichtig wäre: Es gibt Angebote aus England, die oft das Kürzel DSP tragen. Lassen sich nur auf englisch installieren und DSP steht möglicherweise für Dream Spark – also was für Studenten.

      Auf Amazon werben einige Anbieter mit 'Audit-sicher, mit Papieren' – wie seriös das ist, kann ich nicht beantworten, da ich keine Ergebnisse aus Testkäufen vorliegen habe.

      Bei Office sieht es imho bei älteren Versionen schlecht aus – notfalls auf eBay schauen, ob irgend jemand eine Box mit Key und Original-Datenträger verkauft. Würde ich mir da aber auch bestätigen lassen, dass die Software beim Verkäufer gelöscht wurde.

      Ein weiterer Grund, möglichst auf Linux sowie FreeOffice & Co. zu setzen. Hilft nur denjenigen nicht weiter, die eine MS-Lizenz brauchen. Die müssen halt durch die Niederungen des Kleingedruckten ;-).

      PS: Auch ich erinnere mich an unsere Diskussion vor einem Jahr – Du warst mir einen Schritt voraus – und für die Zielgruppe der Unternehmen mit Volumenlizenzen, die nur neue CALs oder Lizenzen zukaufen, scheint es – zumindest bei größeren Mengen – ja zu klappen. Was ich seinerzeit nicht auf dem Radar hatte, war das Kleinvieh, was die Anbieter mitnehmen – mir hier dann aber hier ggf. geharnischte Mails einbrockt … ;-). Ich sehe ja an den Kommentaren hier, wie 'aufgeladen' das Thema ist.

      • mike sagt:

        DSP: DSP-Versionen („Delivery Service Partner", grob: „Servicepartner für die Auslieferung") sind abgespeckte Retail-Versionen, die Microsoft vorwiegend an Großhändler verkauft. Hier gibt es Produktschlüssel, Datenträger, eine Anleitung und die offizielle Verpackung. Was fehlt, ist der Support durch Microsoft – den übernimmt der Händler. DSP ist meist günstiger als Retail, da Microsoft die Support-Kosten nicht in Rechnung stellt.

        Quelle:
        https://www.computerbild.de/artikel/cb-Tipps-Windows-10-kaufen-22502051.html

  11. Andreas3456 sagt:

    Noch eine Anmerkung zu Basislizenzen: Meines Wissens gilt das auch für alle Windowslizenzen aus dem Programm für Hochschulen (MSDNAA, Dreamspark, MS Imagine). Die Lizenz für ein so erworbenes Windows Pro oder Education ist nur gültig, wenn für den PC, auf dem sie benutzt wird, bereits eine Windowslizenz vorhanden ist. Das sollte dann genauso für den Weiterverkauf gelten.

  12. Christel Küppers sagt:

    Hallo,
    In meinen Recherchen bin ich auf ein paar Links gestoßen:

    https://www.borncity.com/blog/2019/08/08/fallen-bei-online-softwarekauf-teil-3/?fbclid=IwAR2bsdKGMOpDSljHRtdUniGldD8I_6aQ_LA6rKruEFEE7O3Mh0ETTPC3GtY

    …wenn man das Produkt als erschöpft verkauft und man es auch nachweisen kann..durfte man es dann rechtmäßig auf irgendeiner Plattform einstellen?

    zum Beispiel: dieser Unternehmer verkauft laut seinem Blog das Produkt mit Freistellungserklärung:

    https://lizenzking.de/blog/de/guenstige-microsoft-lizenzen-woran-erkenne-ich-serioese-anbieter-2/?fbclid=IwAR3HehFAQMD58_VPf6HabgNGIDJ-VJkjH9FD2erAJbJ6U-8AqtWLYYaatUI

    https://lizenzking.de/microsoft/office/office-2019/microsoft-office-2019-professional

    Meine Frage wäre, wenn ich das Produkt von diesem Händler kaufe, könnte ich es rechtmäßig weiterverkaufen. Oder ist es auch einer Art von Betrug?
    MfG

    • Günter Born sagt:

      Ich kenne die Details dieses Anbieters nicht – die Erklärungen im Blog-Beitrag sind in meinen Augen wertlos. Relevant ist die komplette Dokumentation der Lizenzkette, und das insolvenzsicher. Wenn da im Nachgang nur irgend ein Key abläuft und der Händler schnell einen neuen Key generiert – damit es wieder läuft – ist der Nachweis bereits Schall und Rauch.

      Sieht man aktuell bei lizengo, die ja einen Insolvenzantrag gestellt haben. Seit einigen Tagen ist die Webseite verschwunden – die Leute mit ihren Keys (auch von den Edeka-Gutscheinkarten) schauen dann in die Röhre, wenn ein Schlüssel gesperrt wird. Wenn da ein Wiederverkäufter drunter ist, hat der ein Problem.

      Und beim Weiterverkauf: Ich wäre vorsichtig – imho wäre es mir das Riskiko nicht wert. Denn bei einem gewerblichen Wiederverkauf geht man in die Haftung. Falls da ein Volumenlizenz-Key verwendet wurde und der Käufer auf Vertragserfüllung samt Schadensersatz besteht, kann es teuer werden. Mein Tipp-Geber hat das bei eBay-Anbietern durchgezogen.

      Ansonsten kann ich hier keine Rechtsberatung geben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hinweis: Bitte beachtet die Regeln zum Kommentieren im Blog (Erstkommentare und Verlinktes landet in der Moderation, gebe ich alle paar Stunden frei, SEO-Posts/SPAM lösche ich rigoros). Kommentare abseits des Themas bitte unter Diskussion.