Billig-Lizenzen: Neues zu lizengo, Edeka und Microsoft – Teil 10

ParagraphHeute möchte ich ein kurzes Update zum Thema 'Billig-Lizenzen', die von lizengo, auch über Edeka, vertrieben wurden, geben. Es gab ja Berichte, das Microsoft rechtliche Schritte gegen lizengo wegen dieser Geschichte einleiten will.


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Das Edeka/lizengo-Geschäft verursacht Wirbel

Der Lebensmittelhändler Edeka ist vor einiger Zeit eine Kooperation mit dem Anbieter lizengo eingegangen. Edeka verkaufte Guthabenkarten, über die Käufer bei der Firma lizengo dann eine Software wie Microsoft Office oder Windows beziehen konnten. Käufer bekamen mit dem Gutscheincode aber lediglich einen Aktivierungsschlüssel (Lizenzkey) zugesandt, mit dem die Software sich aktivieren ließ. Strittig ist aber, ob ein solcher Schlüssel eine gültige Lizenz darstellt – diese bräuchte ein Kunde, um die Software legitim zu benutzen. Microsoft verneint, dass Kunden mit einem Lizenzkey eine gültige Lizenz erwerben. In meiner Artikelreihe (Edeka, lizengo und die verkauften Microsoft-Lizenzen – Teil 1) umfangreich am Geschäft mit Gebrauchtlizenzen abgearbeitet. Auch die Seite CRN hat sich in einer Artikelreihe mit dem Thema befasst und kommt zu ähnlichen Schlüssen.

Softwarekauf bei Edeka

Es gibt zwar legale Wege, wie Gebrauchtsoftware vom Ersterwerber an Nacherwerber samt Lizenz weitergegeben werden kann. Dies setzt aber bestimmte Vereinbarungen voraus, die in dem lizengo/Edeka-Deal nicht verwendet wurden. Meine Interpretation des Ganzen war, dass es rechtlich fragwürdig ist und man die Finger von der Konstellation lizengo/Edeka lassen solle.

Interessante Einschränkung auf Lieferschein

Mir selbst ist das bisher noch nicht aufgefallen. Ich bin in diesem CRN-Artikel aus der oben zitierten Serie, der auf eine Besonderheit von Anbietern wie lizengo und lizenzfuchs aufmerksam geworden. Auf dem Lieferschein wird der Kunde, laut CRN-Artikel, drauf hingewiesen, dass die Produktschlüssel als 'sensible Daten zu behandeln' seien und 'keinesfalls unbefugten Personen oder Organisationen zugänglich' gemacht werden dürfen. Das ist schon verständlich – aber die von CRN zitierte Aussage 'Auch Personen und Organisationen, die Lizenzüberprüfungen im Auftrag des Herstellers oder Dritter durchführen, sind unbefugt.' ist schon der Hammer. Wenn ich ein Produkt über diese Anbieter kaufe und den Schlüssel auf dem Lieferschein erhalte, darf ich diesen nicht beim Microsoft PID-Dienst auf Gültigkeit prüfen lassen – geht ja mal gar nicht. Dieser Passus, so er sich in Lieferscheinen findet, wirft nicht nur rechtliche Fragen auf (die Einschränkung erfahre ich ja erst nach dem Kauf).

Die Mär vom gutgläubigen Erwerb und mir passiert nix

In den Diskussionen zu den Artikeln im Web und auch hier im Blog wird einerseits argumentiert, dass einem als Privatnutzer oder als keine Firma schon nichts passieren kann. Darauf würde ich mich persönlich nicht verlassen und mir vorher diesen CRM-Schlussartikel durchlesen (einen ähnliche Gedanken hatte ich irgendwo in meiner Artikelreihe schon mal geäußert).

Und es kommt beim Kauf der Software aus den hier gegenständlichen 'rechtlich unsicheren' Online-Quellen noch eine Besonderheit hinzu. Wenn ich, nach der Rechtsauffassung des Software-Herstellern (hier Microsoft) mit dem Key keine Lizenz erwerbe, sitze ich als Käufer in der Patche. Habe ich kein Installationsmedium aus legalen Lizenzen für die Software, müsste ich das Installationsabbild vom Hersteller herunterladen. Microsoft weist aber vor dem Download darauf hin, dass dieser nur gestattet ist, wenn eine Lizenz vorliegt. Daher haben die Hersteller (theoretisch) eine einfache Möglichkeit, Leute wegen des illegalen Downloads nach dem Urheberrecht abzumahnen.

Letzter Punkt ist das Thema 'gutgläubiger Erwerb' (wird z.B. hier thematisiert), welches im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für den Erwerb einer Sache von einem Nichtberechtigten geregelt wird. Das soll bestimmte Rechtsgeschäfte vereinfachen und Rückabwicklungen vermeiden helfen. Der Besitzer hat dann aber Ansprüche gegen den Veräußerer.

Der springende Punkt: Dieser Passus gilt für Lizenzen und Urheberrecht nicht. Ich kann nicht ein Nutzungsrecht an einer Sache von jemandem erwerben, der mit dieses Recht nicht verkaufen kann.


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Was ist nun mit der 'Microsoft-Klage?

Ich hatte ja letztmalig im Blog-Beitrag Microsoft klagt gegen lizengo wegen 'Billig-Lizenzen' – Teil 9 einen Bericht von CRN aufgegriffen. Dem Bericht zufolge plante Microsoft eine Klage gegen den Anbieter lizengo wegen des Verkaufs von Software über Edeka. Das Ganze hat dann einigen Wirbel in der Presse gegeben – und auch in den Kommentaren zu Teil 9 wurde diskutiert, ob an dieser Klage was dran war. Es wurde in Kommentaren nach der zuständigen Staatsanwaltschaft gefragt (die wird es bei rechtlichen Schritten gegen eine Firme nicht geben). Und heise vermeldete, dass lizengo 'keine Klage von Microsoft vorliege und man davon nichts wisse'. Das ist, genau genommen, eine Null-Nummer – denn es kann ja durchaus sein, dass eine Klageschrift in einer Anwaltskanzlei vorbereitet wird oder schon bei Gericht eingereicht wurde, ohne dass diese der Beklagten förmlich zugestellt wurde. Das kann Monate dauern – nur eine Abmahnung samt ggf. vom Gericht auf Antrag des Abmahnenden erteilte einstweilige Verfügung wird zeitnah zugestellt.

Aus diesem Grund habe ich hier im Blog keine weiteren Artikel zum Thema veröffentlicht. Informationen, die mir vorlagen, waren vertraulich und enthielten keine Details. Edeka hat sich auf meine Anfrage zwar nicht geäußert. Was ich aber zwischenzeitlich als gesichert ansehe: Edeka lässt die Kooperation mit lizengo auslaufen – ich hatte es im Blog-Beitrag Microsoft klagt gegen lizengo wegen 'Billig-Lizenzen' – Teil 9 erwähnt. Das berichtet heise unter Berufung auf den lizengo-Geschäftsführer. Also scheinbar alles nur heiße Luft?

Microsoft geht rechtlich gegen Verkäufer vor

Inzwischen scheint Microsoft die Presse mit entsprechenden Informationen zu versorgen. Es zirkuliert ein 6 Seiten umfassendes Dokument mit einer Stellungnahmen von Microsoft, aus PC Welt zitiert. Auch Martin Geuß liegt das Schreiben von Microsoft vor, wie er in diesem Artikel auf Dr. Windows angibt. Die klare Aussage von Microsoft 'Wir haben rechtliche Schritte eingeleitet'.

Tenor zum Inhalt: Mit dem Erwerb eines Lizenzschlüssels wird keine Lizenz erworben. Gleichzeitig dokumentiert Microsoft im Schreiben wohl Fälle, wo es von Käufern der Edeka/lizengo-Angebote Produktschlüssel zur Überprüfung erhalten hat. Dort traten einige Unstimmigkeiten auf: Diese stammen aber aus Quellen, die zumindest einer Lizenzübertragung (sofern die Erschöpfung belegt werden könnte) in der EU im Wege stehen. Dazu gehören Lizenzschlüssel zu Lizenzen, die in China an OEMs oder in den USA an Bildungseinrichtungen gingen. Beide Fälle erfüllen nicht die Bedingung, dass für einen Lizenzübergang die Ursprungslizenz in der EU erteilt worden sein muss. Auch wurden wohl Fälle belegt, wo eine Lizenz bestand, der Lizenzkey aber mehrfach verkauft wurde (es wird der Fall einer bulgarischen Universität genannt, die einen 'Volumenlizenzvertrag für eine Lizenz' besitzt). Der betreffende Key sei 24 Mal aktiviert worden. Eine Uni in Dänemark hatte nie einen Volumenlizenzvertrag mit Microsoft abgeschlossen. Trotzdem wurden Keys aus so einem Vertrag, den ein Dritter – ohne Wissen der Uni abgeschlossen hatte – gehandelt.

PC-Welt zitiert hier ausführlicher aus dem Microsoft-Schreiben. Das Problem, was dort durchscheint: Die überprüften Lizenzschlüssel lassen zumindest den Verdacht aufkommen, dass dort niemals eine legale Lizenzübertragung stattfinden kann, selbst wenn die Lizenzkette samt Erschöpfung durch lizengo (oder andere Verkäufer) nachgewiesen würde. Zudem kritisiert Microsoft, dass lizengo 'ausschließlich' mit Neuware (Produktschlüssel) werbe, die Überprüfung aber etwas anderes ergeben habe. PC-Welt zitiert aus dem Microsoft-Schreiben:

Nach unserem [Microsofts] Kenntnisstand lässt Lizengo den Kunden keine Dokumentation zur Herkunft der Product-Keys zukommen. Für die Kunden von Lizengo bleibt somit unklar:

– dass es ggf. Vorerwerber gab;
– um wen es sich dabei ggf. handelte;
– von wem diese Vorerwerber wiederum ggf. welche Lizenzen mit welchen Nutzungsrechten erworben haben;
– ob der Erstverkauf der Programmkopie in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfand;
– dass die dazugehörigen Product-Keys ggf. bereits zur Aktivierung verwendet wurden; und – ob etwaige Vorerwerber ihre Programmkopien spätestens zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht haben.

Diese Dokumentation wäre aber zur Übertragung der Lizenzen für den Käufer der Lizenzschlüssel wichtig. Lange Rede kurzer Sinn: Die von mir in der nachfolgend verlinkten Artikelreihe aufgeführten Probleme werden durch Microsoft erneut bestätigt. Lizengo trägt (aus aktueller Sicht) nicht dazu bei, die Abwicklung für die Käufer rechtssicher und transparent zu dokumentieren. Daher leitet Microsoft rechtliche Schritte gegen das Unternehmen ein. Was das genau bedeutet (z.B. Unterlassungsverfügung, Abmahnung) bleibt hier aber unklar – ist aber auch nicht relevant.

Das Kurzfazit: In meinen Augen hat sich dieses Geschäftsmodell für Käufer, die rechtssicher arbeiten möchten, vorerst erledigt. Bezüglich Geschäftskunden, die große Kontingente an Gebrauchtsoftware übernehmen und wissen, wie sie dies mit ihren Lieferanten rechtssicher gestalten, sieht dies natürlich anders aus. Ich denke, wir werden auch künftig zu diesem Thema weitere Beiträge zu lesen bekommen.

Artikelreihe:
Edeka, lizengo und die verkauften Microsoft-Lizenzen – Teil 1
Fallen beim Online-Softwarekauf – Teil 2
Fallen beim Online-Softwarekauf: Lizenzhürden – Teil 3
Fallen beim Online-Softwarekauf: Die Lizenzfrage  – Teil 4
Falle: Billige Software-Lizenzen – neue Erkenntnisse – Teil 5
Falle: Inkassoforderung nach Kauf von Gebrauchtsoftware im Amazon Marketplace  – Teil 6
Fallen beim Online-Softwarekauf: Neue Erkenntnisse – Teil 7
Neues zu Fallen bei (Office-)Lizenzen bei Edeka – Teil 8
Microsoft klagt gegen lizengo wegen 'Billig-Lizenzen' – Teil 9
Billig-Lizenzen: Neues zu lizengo, Edeka und Microsoft – Teil 10
Falle: Office 365 Business/Microsoft 365-app-Abonnement vom 'Reseller' – Teil 11

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6 Antworten zu Billig-Lizenzen: Neues zu lizengo, Edeka und Microsoft – Teil 10

  1. predota sagt:

    "Das Kurzfazit:"
    = vollkommen okay.
    Aber: es hätte doch eig. auch fast gereicht. Das ist doch alles hinlänglich bekannt und u.a. hier im Blog von ihnen (und woanders von anderen) rauf und runter gebetet worden. Und jetzt nochmal Text-Wüste (sorry, no offense)?
    Und das Kurzfazit wusst ich doch tatsache ooch schon vor dem ersten Artikulum der (inzwischen) edeka-enzyklopaedie…
    ;-)
    (Fingerweg! für privat: softmaker-freeoffice, kann fast alles, kompatibel, kost nix).

    • Roland Moser sagt:

      Text-Wüste? Nicht ganz.
      Das Ganze wird langsam ausgerollt, und es kommt immer mehr zum Vorschein. Mittlerweile ist Microsoft aktiv geworden, es wird also bald wieder einen Beitrag dazu geben, was so läuft.

  2. ralf sagt:

    zu "Interessante Einschränkung auf Lieferschein":

    ich denke, das fällt unter die kategorie "ueberraschende klausel" und waere somit unwirksam.
    https://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html

    • Chris sagt:

      Da ist doch keine Einschränkung, das ist ein Hinweis das der Key nicht an 3. gegeben werden soll. MS ist in so einem Fall ja wirklich nur noch eine dritte Person. Da MS ja selber sagt das der "Key" nichts über die "Lizenz" aussagt verstehe ich die Aufregung über den Passus auf dem Lieferschein auch nicht.

      Hat schon mal jemand ein Downgrad einer Windows oder Office Version versucht? Da gibt es auch kein "extra" Key, da bekommt man von der MS Hotline gesagt "Nehmen Sie einfach einen Key den Sie schon haben oder kennen."

      • ralf sagt:

        seit wann ist eine nutzungsbeschraenkung keine einschraenkung mehr?

        wenn es ein hinweis auf eine vorhandene agb-klausel ist, waere sie als "ueberraschende klausel" gemaesss §305c BGB unwirksam. sonst ist es, meiner meinung nach, der versuch einer einseitigen nachtraeglichen vertragsaenderung, und damit auch unwirksam.

        WIKIPEDIA:
        Lieferschein… Zivilrecht… Der Lieferschein kann nicht die im vorher geschlossenen Vertrag (etwa Kaufvertrag) vereinbarten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einseitig ändern [Fußnote: Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 842].

  3. anthropos sagt:

    Wird Zeit, dass Klarheit in die Sache kommt, dass es besser und feiner geregelt wird.

    Allerdings sind die Sprüche hier und dort über den gutgläubigen Erwerb eine andere Sache. In Supermärkten werden häufiger Dinge verschleudert, die nur noch Staub fangen und absurde Kampfpreise sind auch nicht überraschend im Einzelhandel.

    Dass ich für solche Details allerdings suchen muss in solchen Blogs wie hier oder dort, ist nicht gerade ein Argument dafür, dass die Sachlage so offensichtlich ist. Gut aufgebaute Portale fürs illegale Streamen von Filmen waren auch kein Grund, die Kunden anzugehen, umso unwahrscheinlicher wenn eine Firma wie Edeka ihren Ruf dafür hergibt. Eine Beschäftigung mit Leuten außerhalb der eigenen Blase würde schon begünstigen, den Verdacht aufkommen zu lassen, dass sehr viel Unwissenheit vorherrscht über diese Themen.

    Und es gilt nicht in jedem Fall, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schütze, es gibt Fälle, wo es doch so ist.

    PS: Dies schließt aber nicht aus, dass doch eine Firma versuchen könnte, die Kunden mit zu verklagen.

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