Gebrauchtsoftware: Volumenlizenzen auch für Privatnutzer?

win7Hersteller bieten manche Softwarelizenzen (z.B. Windows 10 Enterprise, Windows Server) nur für Unternehmenskunden mit Volumenlizenzverträgen an. Privatanwender und Unternehmen können aber ganz legal solche Softwarelizenzen kaufen, die vom Hersteller eigentlich nur für Firmen mit einem Volumenlizenzvertrag angeboten werden. Die deutsche und EU-Rechtslage macht das möglich. Da in diesem Bereich immer wieder Fragen und Missverständnisse aufkommen, habe ich die mir vorliegenden Information mal in einem Blog-Beitrag aufbereitet.


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Zum Hintergrund

Hersteller wie Adobe, Microsoft etc. begrenzen manche Softwarelizenzen nur auf Firmenkunden und machen deren Verkauf sogar vom Abschluss eines Volumenlizenzvertrages abhängig. Die Windows Server-Produkte oder die Windows Enterprise-Varianten von Microsoft sind ein Beispiel für diesen Ansatz.

Shop-Angebote für Windows 10 Enterprise

Geht man in diverse Shops (z.B. lizengo, lizenzfuchs etc.), wo Händler Software anbieten, findet man dort auch Offerten für Windows Enterprise, Microsoft Office 2019 Pro Plus oder gar Windows Server 2012 etc. Dabei wird in den Shops nicht zwischen Privat- und Firmenkunden differenziert. Ich könnte mir also als Privatmann oder kleiner Freiberufler, Handwerker, Mini-Firma eine Softwarelizenz kaufen, die  vom Hersteller der Software nur für Firmen angeboten wird.

Diese Frage wurde bereits häufiger hier im Blog aufgeworfen. So interessieren sich einige Blog-Leser für Windows 10 Enterprise, die von Microsoft nur für Firmenkunden mit Volumenlizenzvertrag erhältlich ist.

Das ist 'illegal' ist dann der häufig geäußerte Vorwurf, diese Lizenzen dürfen nicht an Privatanwender abgegeben werden. Seit ich Blog-Post zu diesem Thema veröffentlicht habe, wurde diese 'Meinung' von Administratoren aus Facebook-Gruppen oder weiteren Dritten an mich herangetragen. So gibt es beispielsweise den Beitrag Bleib echt (gelöscht) in der Windows Insider Community, wo auf den ersten Blick mit dem Thema operiert wird (ein zweiter Blick offeriert dann die nachfolgend skizzierte Rechtsposition). Ein anderer Fall war dieser Kommentar, wo einem Privatmann ein Microsoft Office 2019 Pro Plus angeboten wurde und der Verdacht aufkam, dass das Ganze illegal sei. Der letzte Fall, der mir unter die Augen gekommen ist, findet sich bei administrator.de, wo es um folgende Frage geht:

ich habe eine Frage zur Lizensierung von Windows: Ich dachte bisher, dass man Windows 10 Enterprise nur im Volumenlizenzvertrag erwerben kann. Nun habe ich gesehen, dass verschiedene Plattformen Windows 10 Enterprise Lizenzen "einfach so" auch für Privatkunden anbieten

Also auch hier die Thematik 'ist doch irgendwie nicht legal, oder?', die dort diskutiert wird. Diese Fragen waren für mich Grund, zu dem Thema zu recherchieren und auch Softwarehändler zu befragen. Denn einige dieser Händler bieten nicht nur Software für Privatkunden in ihrem Online-Shop, sondern betreuen ggf. auch Firmenkunden in Sachen Softwarelizenzen.

Microsoft schwenkt bei Windows 8.1 Enterprise um

Bei einer Suche stieß ich bereits vor einigen Wochen in einem Online-Shop auf ein Angebot für Windows 8.1 Enterprise, welches auch Privatkunden erwerben können. Mein vermeintliches Wissen war, dass die Enterprise-Fassungen von Windows immer für Volumenlizenzkunden, eventuell mit Software Assurance (SA), gelten.

Bei einer kurzen Suche im Web stieß ich auf den Beitrag Microsoft Adds Option To Buy Windows Enterprise Edition Without Software Assurance des Redmond Magazine aus 2014. Zitat:

Microsoft changed this month how it offers its Windows Enterprise edition licensing.

A new Windows Enterprise edition "standalone upgrade" offering, not requiring Software Assurance (SA) coverage, became available on March 1. Microsoft used to require SA coverage to get the Enterprise edition of Windows, but it's now trying to accommodate customers that don't use annuity contracts, according to an explanation provided by Microsoft to veteran Microsoft reporter Mary Jo Foley.

Dort liest man, dass kein Software Assurance-Vertrag (SA) für Windows Enterprise-Versionen mehr erforderlich ist. Man kann also Einzellizenzen ohne Wartungsvertrag kaufen. Das war für mich schon überraschend. Oder mit anderen Worten: Microsoft ändert schon mal still und heimlich seine Lizenzbedingungen.


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Die Rechtslage in der EU und in Deutschland

Ich habe dann noch bei Shops nachgefragt, um zu klären, ob die Abgabe von Firmenlizenzen für Software (z.B. aus Volumenlizenzen) an Privatkunden legal sei. Auf meine Anfragen und Recherchen habe ich recht interessante Informationen bekommen, die ich u. a. hier als Kommentar auf einen Fall eingestellt habe. Hier die Kurzfassung:

Händler wie z.B. lizengo kaufen neue Software in sehr hohe Stückzahlen zu günstigen Konditionen direkt bei den jeweiligen Herstellern (oder erwerben Überkontingente neuer Software). Das kann auch vom Hersteller als Downloadversion ohne eine verkörperte Programmkopie auf den europäischen Markt gebrachte Software betreffen (die früher obligatorische CD/DVD mit Hologramm und Umverpackung hat da wohl ausgedient). Die Produktkeys für diese Softwarepakete sind vom Hersteller für eine unbefristete Nutzung auf einem Rechner vorgesehen. Seriöse Händler stellen sicher, dass die Produktschlüssel und Lizenzen für den EU-Markt rechtmäßig sind (also keine Gebrauchtsoftware aus Asien).

lizengo schreibt beispielsweise auf seiner Webseite 'Die bei uns erworbenen Lizenzen sind ausschließlich neu.', d. h. es sind ungebrauchte Lizenzen, die noch nicht im Einsatz waren, die im Shop angeboten werden. Man muss sich also in diesem speziellen Fall nicht um die Frage 'hat der ursprüngliche Lizenznehmer diese bei sich deaktiviert?' kümmern. Aber dass muss man mit jedem Softwarehändler bzw. jedem Software-Shop separat abgleichen.

BGB- und EuGH-Urteile zum Erschöpfungsgrundsatz

Dürfen Software-Shops (bzw. Händler) Software auch an Privatkunden verkaufen, die für Unternehmen mit Volumenlizenzen vorgesehen ist? Und erwirbt man als Firma oder Privatanwender ohne Volumenlizenzvertrag bei diesen Händlern mit dem Kauf der Software (bzw. des Keys) eine gültige Lizenz? Auch zu dieser Frage habe ich recherchiert.

Wenn ich mal die Fälle, wo die Keys aus 'grauen bzw. zwielichtigen Quellen' stammen und nicht auf den Markt kommen durften, ausklammere, ist die Rechtslage innerhalb der EU inzwischen wohl geregelt. Der springende Punkt, der die Legalität der Abgabe von Firmenlizenzen auch an (Privat-)Kunden ohne eigenen Volumenlizenzvertrag klärt, ist der Erschöpfungsgrundsatz.

Recht
(Quelle: Pexels CC0 Lizenz)

Das Thema kommt eigentlich seit Jahren immer wieder hoch, daher ein kurzer Abriss: Der im (deutschen) Urheberrechtsgesetz (UrhG) verankerte Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, sobald er sein Werk erstmalig in Verkehr gebracht hat. Das bedeutet, er kann nach der Veräußerung nicht mehr bestimmen, welchen weiteren Weg das Werkstück nimmt, und der Erstkäufer kann ohne Zustimmung des Herstellers entscheiden, ob und an wen er es weiterverkauft. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für Software (§ 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG).

Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass das betreffende Programmexemplar „für jede Weiterverbreitung frei" ist, nachdem der Hersteller es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert hat. Der Hersteller kann also nur einmal vom Verkauf seines Produktes profitieren.

Vertragsklauseln, mit denen die Software-Hersteller den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen einschränken wollen, sind mit dem Grundgedanken des Erschöpfungsgrundsatzes und der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar und deswegen grundsätzlich unwirksam. Dies hat der EuGH u.a. in einem Urteil am 3. Juli 2012 bestätigt.

Bei heise.de hat man in diesem Artikel von Februar 2014 die Urteilsbegründung des BGH zu einem Urteil (vom 17. Juli 2013, Az.: I ZR 129/08) thematisiert. Dort ging es um die Firma UsedSoft, die Gebrauchtsoftware gegen den Willen von Microsoft, Oracle etc. anbot.

In diesem Beitrag aus 2016 geht heise.de zwar auf ein EuGH-Urteil ein, dass der Verkauf nur mit dem Originaldatenträger, mit dem die Software vom Hersteller geliefert wurde, gestattet. Dies gilt aber nur für Lizenzen, die mit körperlichen Datenträgern erworben wurde. Die Hersteller gehen aber längst dazu über, Lizenzen über nicht körperliche Wege per Download anzubieten. Dort greift das Urteil m. M. nicht.

Wie schaut es mit Keys aus Volumenlizenzen aus?

Meine Recherchen bezüglich dieser Rechtslage in Bezug auf den Verkauf einzelner Lizenzkeys aus einem Volumenlizenzvertrag haben folgendes ergeben. Sachstand ist wohl, dass auch jede einzelne Software-Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag unter den Erschöpfungsgrundsatz fällt und deshalb einzeln weiterverkauft werden darf.

Das Landgericht München I entschied in seinem rechtskräftigen Urteil mit Urteilsbegründung vom April 2008 (Aktenzeichen 30 O 8684/07), "dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist".

Ein weiteres Urteil (Az. I ZR 8/13) aus 2014 zur Aufspaltung von Volumenlizenzverträgen wird hier kommentiert (die Pressemitteilung von UsedSoft ist inzwischen gelöscht). In diesem Artikel ist das Thema ebenfalls behandelt.

Die EU-Rechtslage und die Urteile deutscher Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs (BGH), beantworten in meinen Augen daher die Frage 'dürfen die Händler dieses Keys verkaufen und ist das legal' wohl mit 'ja, die dürfen das, wenn bestimmte Bedingungen vom Händler beachtet werden'.

Und wie sehen die Hersteller das?

Interessant ist aber die Frage, wie die Hersteller der Software das Thema so sehen. Auch dazu bin ich bei meiner Recherche fündig geworden. Weiter oben im Text hatte ich den Beitrag Bleib echt (gelöscht) in der Windows Insider Community angesprochen. Dort findet sich ein Link auf einen Webcast, in dem der Redakteur Dr. Thomas Hafen von der Computer Woche (IDG) ein Interview mit dem Rechtsanwalt Dr. WolfF-Rojczyk zum Thema legaler Kauf und Verkauf von Software führt.

IDG-Webcast Kauf/Verkauf von Software
(Kauf/Verkauf von Software, Quelle: Screenshot, zum Start des Videos klicken)

Das Video wird auf den US-Seiten von Microsoft gehostet und Dr. Oliver Wolff-Rojczyk berät auch Unternehmen wie Microsoft zu Fragen des Kaufs und Verkaufs von Software (so zumindest das Intro zum Webcast). Es lohnt sich den Webcast, mit dem Hintergrundwissen aus den obigen EuGH- und BGH-Urteilen anzuschauen. RA Dr. Wolff-Rojczyk geht auf viele Fragen detailliert ein. So muss die Software in der EU in Verkehr gebracht worden sein, um legal wiederverkauft werden zu dürfen (eine Lizenz aus Asien geht also nicht). Auch der Verkauf gebrauchter Lizenzen ist statthaft, wenn der vorherige Besitzer die Software (nachweisbar) nicht mehr nutzt. Allerdings sagt der Rechtsanwalt auch (typisch Anwalt, aber korrekt), dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Wenn der Verkauf im Rahmen der oben zitierten Urteile erfolgt, wird die Übertragung von Lizenzen von den Herstellern akzeptiert.

Für Online-Händler hält die Rechtslage einige Fallen bereit, wie man in diesem Artikel nachlesen kann. Aber das ist nicht Gegenstand meines Blog-Beitrags. Interessant ist der Artikel, weil er rechtliche Anforderungen an den Verkauf gebrauchter Software zusammenfasst.

Microsoft Audit-Vorgaben für gebrauchte Software

Kommen wir abschließend noch zur Frage, wie es bei Firmen ausschaut, die gebrauchte Software legal kaufen und dann von Microsoft einem Audit in Lizenzfragen unterzogen werden. Dort könnte Microsoft ja zumindest Schwierigkeiten machen, so die Befürchtungen. Die Microsoft GmbH ist aber an die deutsche Rechtsprechung und die Urteile des EuGH gebunden.

Ein Anbieter (U.S.C) gebrauchter Software hat hier die Anforderungen für einen Audit zusammen getragen. Diese basieren auf einem Brief von Microsoft an Partner, die sich mit dem  Verkauf von Gebrauchtsoftware befassen. Im Brief führt Microsoft auch nochmals die Urteile samt den dort geltenden Randbedingungen für den Kauf gebrauchter Lizenzkeys auf (den Brief sollte man sich auf jeden Fall durchlesen, da er die Urteile ausführlich zitiert). Erkenntnis: Der Erwerber ist da bei einem Audit nachweispflichtig, dass er die Keys korrekt erworben hat und muss die Lizenzkette dokumentieren können.

Tipp: In diesem Zusammenhang verweise ich auf den USC-Beitrag Gebrauchte Microsoft Volumenlizenzen Audit-sicher kaufen!, der eine Reihe konkreter Hinweise, was zu beachten ist, enthält.

Zusammenfassung

Meine Interpretation der vorliegenden Urteile sowie der oben verlinkten Fundstellen ist, dass das Anbieten von Firmenlizenzen auch an Käufer aus dem privaten Bereich oder an Firmen ohne Volumenlizenzvertrag rechtlich statthaft ist (sofern der Händler die rechtlichen Voraussetzungen beachtet). Das gilt auch für gebrauchte Software.

Erwirbt man Softwarelizenzen beispiele im Shop von lizengo, handelt es sich (laut deren Aussagen in dieser FAQ) eh um unbenutzte Software, so dass der Nachweis, dass die Software beim Erstverkäufer nicht in Benutzung ist, durch den Anbieter leicht erbracht werden kann.

Anmerkung: Bevor die Frage aufkommt – das hier ist kein sponsored Post. Da mir das Thema immer wieder vor die Füße gespült wurde, habe ich Material gesammelt und in diesem Beitrag online gestellt. Der Artikel erhebt aber keinen Anspruch auf rechtliche Beratung oder Vollständigkeit. Ich kann daher auch keine rechtliche Aussage treffen, ob irgendwelche speziellen lizenzrechtlichen Fragestellungen im konkreten Fall dem Einsatz einer Software gegenüber stehen. Dort müsste, speziell in Firmen, juristischer Sachverstand beigezogen werden. Zudem sollte man sich bei seinem Softwarehändler bezüglich der Legalität der gekauften Software schlau machen. Vielleicht hilft es dem einen oder anderen Blog-Leser aber als Starthilfe weiter.

Meine persönliche Einschätzung ist, dass die Bedeutung dieses Themas in Zukunft eher abnimmt, da Anbieter wie Autodesk, Adobe, Microsoft, Oracle etc. inzwischen verstärkt auf Mietmodelle setzen und immer weniger Kaufsoftware anbieten. Die Übertragung dieser Mietsoftware ist aber nicht über die oben zitierten Urteile abgedeckt.

Die mögliche Fallen

Das obige Thema dümpelt schon einige Zeit hier im Blog. Es thematisiert erst einmal die Rechtslage in Bezug auf den Weiterverkauf von Lizenzen. Was ich jetzt nicht thematisiert habe, ist die Problematik, dass Händler u.U. in einem Graubereich segeln und nur Keys, aber keine gültigen Lizenzen verkaufen. Wird z.B. eine Einzellizenz von Windows (Systembuilder, SB) oder von Office auf legalem Weg weiter verkauft, dürfte der Käufer bei seriösen Verkäufern auch lizenztechnisch auf der sicheren Seite sein.

Problem sind die oft für Firmen angebotenen Multi-Activation-Keys (MAK), die auch ihren Weg zu Privatleuten oder kleinen Firmen finden. Bei einem MAK-Key muss der Käufer für jede Aktivierung einen (qualifizierenden) OEM-Key für die jeweiligen Maschine besitzen. Hier scheitert die Lizenzierung bei vielen Käufern – und die Shops weisen wohl nicht wirklich auf diesen Sachverhalt hin. Dort wird nur ein Key verkauft. Wird dann noch ein MAK für 50 Aktivierungen an diverse Kunden verkauft – und überschreitet deren Zahl der Aktivierungen die maximal zulässige Anzahl, sperrt Microsoft den MAK-Key.

In Folge lässt sich Windows bei einer Neuinstallation nicht mehr aktivieren. Hier gibt es dann zwei Fälle: Der Business-Kunde meldet das dem Händler, der dann einen neuen Key freigibt. Oder der Händler hat den Abflug gemacht bzw. stellt sich quer. Auf jeden Fall ist der Kunde dabei der Dumme. Hier muss der Käufer darauf achten, welcher Key und welches 'Paket' vom Händler genau verkauft wird, damit er am Ende des Tages a) eine gültige Lizenz besitzt und b) nicht ziemlich schnell vor einem gesperrten Key steht. An dieser Stelle ist aber der Kunde in der Pflicht, dass er diese Fragen mit seinem Händler klärt! Im Zweifelsfall würde ich auf einen Kauf verzichten.

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21 Antworten zu Gebrauchtsoftware: Volumenlizenzen auch für Privatnutzer?

  1. Martin Feuerstein sagt:

    Vielen Dank für den Beitrag.

    Vielleicht kannst du eins noch in Erfahrung bringen. Lizengo sagt, dass es ungebrauchte Lizenzen seien – ich gehe mal davon aus, dass die Lizenzschlüssel noch nicht zur Aktivierung verwendet wurden. Bei Volumenlizenzen werden in der Regel MAK-Schlüssel ausgegeben (also Mehrfachaktivierung). Bekomme ich dann bei Lizengo einen eigenen unbenutzten MAK-Schlüssel, egal wieviele Aktivierungen für den Schlüssel vorgesehen waren?

    Bei den ebay/allyouneed-Angeboten ist häufig eine spätere erneute Aktivierung (z. B. wegen Neuinstallation) nicht möglich, da sich viele Käufer einen Key teilen mussten.

    PS: allyouneed macht dicht. Und neben dem Online-"Marktplatz" der Post mach auch Postpay dicht, quasi das Paypal-Pedant. Da wird wohl etwas ausgemistet im Konzern.

    • Uwe Bieser sagt:

      Es gibt/gab durchaus auch das Modell, dass ein Kontingent von z.B. 100 einzelnen Schlüsseln erworben wurde. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Lizengo MAK-Lizenzen herausgibt.

      • Günter Born sagt:

        Zum Thema MAK habe ich hier in einem Nachtrag was geschrieben. Für B2B-Kunden werden MAKs wohl angeboten. Details sind mir aber unbekannt.

        Falls aber spezielle Fragen zum Business to Business-Bereich von lizengo bzw. der Lizenzierung existieren, die mehr als einen Leser interessieren könnten, wir können diese hier im Kommentarbereich sammeln. Ich denke über eine FAQ in diesem Bereich nach, die ich von lizengo beantworten lassen könnte (einen Versuch ist es auf jeden Fall wert).

        • Peter Kranz sagt:

          Die Händler Lizengo und Lizenzfuchs und alle anderen die zu dieser Firmengruppe gehören, verkaufen eindeutig MAK Schlüssel aus Volumenlizenzen. Rechtlich gesehen hat man pro gekaufter Volumenlizenz das Recht, diese auf EINEM Gerät zu nutzen (Ausnahme Zweitkopierecht). Technisch aber, lassen Sie diese einzelenen Keys bis zu 50 mal aktivieren. Die oben angesprochenen Händler und so ziemlich jeder Ebay und Raktuten Händler nutzt diesen Umstand aus. Es wird eine Volumenlizenz bestellt und der Key bis zu 50 Mal an verschiedene Endkunden verkauft. Das entspricht natürlich absolut nicht dem Microsoft Lizenzrecht. Da helfen auch keine Gerichtsurteile. Leider intressiert das die Leute nicht, solange der Key funktioniert. Eine Lizenz hat man damit aber nicht erworben. Das erklärt auch die meist postiven Bewertungen von nichtsahnenden Kunden. Ich bin gespannt wie lange dieses Geschäftsmodell noch aufgeht. Ich hoffe Microsoft macht dem bald ein Riegel vor. Das ist natürlich ein gutes Geschäft. Eine Lizenz kaufen und 50 x weiterverkaufen. Dabei am besten sich noch so bedeckt wie möglich halten, was die Produktbeschreibung angeht. Eine Schande für Microsoft das diese damit so locker umgehen. Ehrliche Microsoft Partner schauen in die Röhre.

          • Günter Born sagt:

            Zu 'Die Händler Lizengo und Lizenzfuchs und alle anderen die zu dieser Firmengruppe gehören' – hast Du da Belege, dass die zu einer 'Firmengruppe' gehören – wäre mir neu.

            Zum MAK-Problem: Da gebe ich dir Recht – es war schon länger ein Nachtrag für obigen Beitrag geplant (ist jetzt drin) – mir liegen seit kurzem noch weitere Informationen vor: Der springende Punkt ist, dass man für diese MAK-Keys eine OEM-Lizenz braucht, um neben dem Key auch die Lizenzierung zu haben (Stefan Kanthak hatte in seinem Kommentar da schon drauf hingewiesen). Dürfte bei den meisten Privatkäufern ein Problem werden, obwohl es für die ja die Möglichkeit gibt, eine SB-Version (Win Pro) zu kaufen und sich vom Anbieter bestätigen zu lassen, dass es kein MAK-Key ist. Das Problem ist, dass die Shop-Beschreibungen der Anbieter da leider diesen Sachverhalt nicht thematisieren.

            Zu 'Ich bin gespannt wie lange dieses Geschäftsmodell noch aufgeht. Ich hoffe Microsoft macht dem bald ein Riegel vor.' Da kann ich nichts zu sagen – das Thema ist bei mir auf dem Radar – nur so viel: Es ist komplexer als es auf den ersten Blick aussieht (leider kann ich keine Details publizieren). Firmenkunden (B2B) werden bei dem von mir im Blog an anderer Stelle genannten Anbieter da eher auf der sicheren Seite sein und dürften das im Zweifelsfall mit Microsoft direkt klären, um eine Nachlizenzierung im Rahmen eines Audits zu vermeiden.

  2. Einen Punkt sprichst Du nicht explizit an: der Erschöpfungsgrundsatz heb(el)t vom Hersteller genannte Voraussetzungen/Qualifikationen für den legalen Einsatz der Software NICHT auf; bei Volumenlizenzen für Windows gilt weiterhin, dass deren Einsatz nur auf Systemen legal ist, die bereits mit einer (OEM-)Version von Windows geliefert wurden.

  3. Klaus Hartnegg sagt:

    Oh, Vorsicht, da hat man dann aber ohne Software-Assurance bei einer Windows 10 Enterprise kein Upgrade-Recht. Man muss also das vollautomatische Upgraden irgendwie unterbinden, und bekommt recht bald keine Sicherheits-Updates mehr. Bliebe als Alternative die LTSB, aber die ist reichlich teuer.

    • Günter Born sagt:

      Setze ich voraus, dass das beachtet wird – war hier im Blog ja schon mal in Kommentaren hier für die LTSC durch riedenthied thematisiert worden.

      Daher wäre man im Privatumfeld (falls man nicht mit Windows 10 Home oder Pro glücklich wird) besser mit lizenzfreier Software beraten.

    • simsoo sagt:

      Nach meinem Wissen ist die LTSB / LTSC auch nur eine Enterprise Lizenz.
      Man kauft einmal eine Enterprise Lizenz und entscheidet sich dann für eine Version zb. LTSC 2019 … die bekommt dann Updates für 10 Jahre. Ein Upgrade
      auf eine neuere LTSC ist dann nur mit Software-Assurance oder durch Neukauf möglich.

  4. Uwe Bieser sagt:

    "In diesem Beitrag aus 2016 geht heise.de zwar auf ein EuGH-Urteil ein, dass der Verkauf nur mit dem Originaldatenträger, mit dem die Software vom Hersteller geliefert wurde, gestattet."

    Ich gehe davon aus, dass es nicht derselbe Datenträger sein muss, sondern nur der Gleiche.
    Ansonsten ein krasses Fehlurteil. So was kommt immer dann heraus, wenn Juristen sich zu sehr dem Auslegen eines Textes befassen, anstatt mit dem Sinn und Zweck. Verboten ist, dass eine Lizenz erworben und und via Sicherungskopie mehrfach in Verkehr gebracht wird. Wer nun glaubt, dass würde dadurch unterbunden, indem nur das Original weitergereicht werden kann, denkt nicht weiter oder er geht davon aus, dass es nur darum geht die massenweise Verbreitung zu verhindern, während eine behaltene Kopie quasi als nicht erfassbarer Verstoß mit einkalkuliert ist.

    Das Gericht ignorierte dabei, dass die Hersteller längst erkennen, ob Lizenzen mehrfach benutzt werden und auch nachträglich sperren und folglich die Forderung nach dem Originaldatenträger unverhältnismäßig gegenüber einem Endanwender ist. Denn letztlich bedeutet der Datenträger lediglich den Lieferweg, um die Software zu erhalten. Der Datenträger hat gegenüber einer teuren Lizenz einem völlig untergeordneten Wert. Es ist somit klar, dass das ausschließlich der Lizenzkey sämtliche Kosten für Entwicklung, Vertrieb, Werbung e.t.c. abdeckt, zumal ohne diesen der Datenträger nahezu wertlos ist. Da es dieselben Lizenzen oftmals auch im Downloadverfahren gibt, stellt dies eine Ungleichbehandlung dar, zumal Datenträger auch ohne Fremdeinwirkung unbenutzbar werden können und kein Recht auf Ersatz besteht. So ein elementarer Fehler darf einen Gericht, dass quasi auch Verfassungsrang hat, niemals unterlaufen.

  5. Uwe Bieser sagt:

    Danke Herr Born, für diesen ausführlichen und gut belegten Beitrag.

  6. Uwe Bieser sagt:

    Mir ist da gerade ein Aspekt in den Sinn gekommen. Das bedeutet doch eigentlich, dass Bildungseinrichtungen oder Firmen nicht benötigte Lizenzkeys direkt an deren Mitarbeiter weiterverkaufen können. Da wäre man bezüglich Herkunft und Art des Keys auch auf der sicheren Seite.

    Im öffentlichen Dienst muss evtl. darauf geachtet werden, dass kein Gewinn damit erzielt wird.

    • Günter Born sagt:

      Diese Programme gab oder gibt es m.W. doch von Microsoft (irgend ein Office oder Windows für 10 – 15 Euro). Habe da aber keinen Überblick, was aktuell ist.

      • TorstenJ sagt:

        Das Ganze gibt es noch und nennt sich "Home Use Program" (HUP). Da mein Arbeitgeber (Landesbehörde in BaWü) einen entsprechenden Vertrag mit Microsoft hat, bekam ich mein Office 2016 Professional Pro (mit Click-and-Run Installation) letztes Jahr für nur 14 Euro. Vor einigen Tagen erreichte mich die Mail, dass jetzt Office 2019 zum gleichen Preis verfügbar ist. Also einfach mal beim Arbeitgeber nachfragen!

        https://www.microsofthup.com/hupemea1/hup.aspx?culture=de-DE

      • Uwe Bieser sagt:

        Ja gibt es mal und mal nicht. Je nachdem welche Lizenzvereinbarung mit MS geschlossen wurde. An der Uni-Freiburg gab es dass zu WIN 7 Zeiten sogar für umme. Man hat sich auf einer Webseite registiriert und einen persönlichen Lizenzkey erhalten. Meines Wissen war das bei den Nachfolgeversionen – zumindest vorübergehend -eingestellt worden und die WIN 7 Lizenzen durften meines Wissens auch nicht auf gewerblich genutzten PCs installiert werden. Somit war das für mich ohnehin passe. Das wäre ja bei dem Modell, übrige Lizenzen zu veräußern, möglich.

  7. Peter Egli sagt:

    Sehr geehrter Herr Born,
    ich habe als Privatkunde bei Lizengo eine Windows 10 Enterprise Lizenz erworben. Nach einem entsprechenden Artikel in der c't Zeitschrift habe ich festgestellt, dass es sich bei dem von mir erworbenen Key um einen MAK-Key handelt. Ich stelle mir im Moment folgende Fragen bezüglich der Windows-Lizenzsierung:

    1. Ist diese Lizenzsierung in der Hinsicht rechtmäßig, dass Windows 10 Enterprise sich auch noch bei künfitigen Neuinstallationen wieder aktivieren lässt? Die c't schreibt klar und deutlich in ihrem Beitrag in 1/2019, dass MAK-Keys ein (untrügliches) Zeichen dafür seien, dass die Lizenzierung nicht korrekt sei.

    2. Werde ich für dieses Windows auch in Zukunft Updates bekommen? D.h. sowohl die Sicherheitsupdate für die aktuelle Edition 1803, aber eben auch Upgrade aus auf 1809, dann 1903 usw.?

    Vielen Dank!

    Peter Egli

    • Günter Born sagt:

      Für die c't und deren Aussagen kann ich nicht sprechen, solange der Artikel nicht aus meiner Feder stammt. Ergänzung: Ich habe den c't-Artikel als Kopie auf Spiegel Online gefunden. Die Redaktion geht auf die hier aufgeworfenen Fragen nicht so ganz ein, sondern postuliert, dass der Verkäufer schon keine Lizenz verkaufen und die Rechtmäßigkeit auch nicht nachweisen kann. Und es gibt nur einen einzigen Satz zu MAKs, der mir aufgefallen ist – dieser sagt, dass der Verkauf von MAKs generell unzulässig sei. Ob das haltbar ist, würde ich in Frage stellen (zumindest im B2B-Bereich wird das anders gehandhabt). Ansonsten habe ich unten was zur Vorgehensweise in Bezug auf den Händler geschrieben.

      Updates (Sicherheitsupdates) sollte es, solange das Produkt aktiviert ist, geben. Zum Thema Funktionsupdates bei Windows 10 Enterprise hat ja einer der Kommentatoren weiter oben was geschrieben – da muss man sich die Lizenzbedingungen des erworbenen Produkts ansehen. Wenn Microsoft für ein Funktionsupdate einen Software-Assurance-Vertrag (SA) voraussetzt, der Nutzer diesen aber nicht hat, müsste er sich für das jeweilige Upgrade eine neue Lizenz kaufen.

      Bezüglich der Frage, ob der von lizengo verkaufte MAK-Key rechtmäßig ist. Im Blog-Beitrag sind eine Reihe Fundstellen genannt. Und es gab den Ratschlag, den ich hier wiederhole: Bitte den Verkäufer (hier lizengo) direkt kontaktieren. Die befassen sich täglich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Lizenzierung und wissen auch, wo der Key her stammt. Die Verkäufer sollten da also konkrete Aussagen treffen können (die mir vorliegenden Infos sagen, dass das statthaft ist – zumindest in Deutschland – und in den Ländern der EU, wo lizengo sonst unterwegs ist, auch, wenn gewisse Bedingungen eingehalten werden, siehe oben). Aber wie im Artikel ausgeführt: Ich gebe keine Rechtsberatung.

      • Günter Born sagt:

        Ergänzung: Es ging hier in den Kommentaren auch teilweise um den Anbieter licengo. Seit ich einige Beiträge zu diesem Anbieter verfasst habe, wurden dessen Shop-Seiten mehrfach überarbeitet. Frühere Aussagen, die Basis meiner Artikel waren, sind verschwunden.

        Daher der Hinweis: Jeder Käufer ist selbst dafür verantwortlich, dass er nicht nur einen Lizenzschlüssel sondern auch den Nachweis über eine gültige Lizenz erhält. Das ist speziell in Firmen relevant, sofern ein Audit durch den Hersteller durchgeführt wird. Ohne Lizenznachweis wird es kritisch. Und mir liegen inzwischen Informationen vor, dass genau dieser Lizenznachweis durch die diversen Online-Shops i.d.R. nicht erbracht wird/werden kann. Die Käufer erhalten nur den Lizenzschlüssel und besitzen keine Lizenz. Die für die Lizenzprüfung durch Microsoft beauftragten Dienstleister stufen solche Keys dann als unlizenziert ein (Schreiben liegen mir vor).

        • Lizenz-Hai sagt:

          Und genau damit (und unter anderem auch die Dubiose Herkunft der Keys) fliegt Lizengo gerade auf die Nase. Ich bin gespannt was sich da tut. Und was die doch ziemlich großen Referenz-Kunden dazu sagen. :)

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