Urteil: Schadensersatz für ausgefallene Mobilfunkverbindung

ParagraphInteressantes Urteil, welches der Kunde eines Mobilfunkanbieters erstritten hat. Er bekam vom Gericht 2.810 Euro Schadensersatz zugesprochen, weil in seinem Bereich die Mobilfunkverbindung über neun Monate ausgefallen war. Das Gericht beruft sich in der Urteilsbegründung auf das Telekommunikationsgesetz (TKG), auch wenn eine Störung nur auf eine bestimmte Region beschränkt ist. Das TKG gibt feste Entschädigungssummen pro Tag vor, die nun zur Anwendung kamen. 


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Ich bin über den nachfolgenden Tweet auf das Thema aufmerksam geworden, welches von Golem die Woche in diesem Beitrag aufgegriffen wurde. Das betreffende Urteil ist vom Landgericht Göttingen ergangen (Urt. v. 01.09.2023 – Az.: 4 O 78/23) – die Kanzlei Dr. Bahr berichtet hier darüber.

Schadensersatz für ausgefallene Mobilfunkverbindung

Ein Kunde hatte bei einem Mobilfunkanbieter Verträge über Mobilfunkleistungen im Wert von 5,99 EUR bzw. 6,99 EUR abgeschlossen. Im März 2022 kam es dann zu einem lokalen Ausfall der Mobilfunkverbindung, weil ein Sendemast ausgefallen war. Der Kunde meldete den Ausfall am 22. März 2022 beim Anbieter, der aber keine Eile hatte, diese Störung auch zu beheben. Die lokale Störung bestand bis zum 31. Dezember 2022 fort. Normalerweise versuchen die Anbieter die Kunden mit Gutschriften abzuspeisen. Aber der Kunde klage auf Schadensersatz – der Mobilfunkanbieter beantragte dagegen die Klage abzuweisen, weil der Ausfall ja nur auf einen Sendemast beschränkt war.

Das Gericht hat dem klagenden Kunden Recht gegeben und einen Schadensersatz von 2.810 Euro zugesprochen. Das Gericht argumentiert, dass das Wesen des Mobilfunks sei, überall telefonieren zu können. Der Ausfall des Sendemasts führte beim Kläger dazu, dass dieser im Bereich dieser Funkzelle nicht mehr telefonieren konnte. Beim Urteil bezog sich der Richter auf das Telekommunikationsgesetz (TKG), welches festlegt, dass eine Störung innerhalb von zwei Tagen nach der Meldung behoben werden muss. Dauert es länger, kann der Kunde ab dem dritten Tag für jeden Tage, an dem die Störung komplett über den Tag besteht, Entschädigung verlangen.


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Das TKG besagt in §58 Entstörung, dass am dritten und vierten Tag nach einer Störungsmeldung ein Schadensersatz von 5 Euro oder zehn Prozent der monatlichen Gebühr pro Tag anfalle. Ab dem fünften Tag erhöht sich die Summe auf 10 Euro oder 20 Prozent der monatlichen Mobilfunkgebühren pro Tag. Es wird in allen Fällen der Betrag genommen, der höher ist.

Das Gericht legte den Beginn des Schadensersatzanspruchs auf den 25. März 2022 fest, nachdem die Störung zum 22. März gemeldet wurde. Aus der Länge des Ausfalls hat das Gericht dann die Höhe des Schadensersatzes auf 2.810 Euro zugesprochen (siehe die Auflistung von Dr. Bahr).


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6 Antworten zu Urteil: Schadensersatz für ausgefallene Mobilfunkverbindung

  1. Andy sagt:

    Das könnte die Anreize bei den Anbietern zum schnelleren Reparieren verschieben, wenn das Schule macht.
    Vermutlich werden aber eher die Tarife so erhöht, dass das Risiko für solche Zahlungen mit eingerechnet ist. Wenn das nicht schon der Fall ist.

    Mir stellt sich aber vor allem die Frage, ob das auch für die Funklöcher gilt, die die Anbieter beim Ausbau an vielen Stellen hinterlassen haben.
    Wenn nicht, dann bestraft sowas die Anbieter, die vollständiger ausgebaut haben. Wenn doch, dann kann das lustig werden. Die Anbieter sind aufgrund des teils heftigen örtlichen Widerstands gegen Funkmasten ja auch nicht unbewaffnet.

    • Max sagt:

      Das wäre ja schön, aber das TKG bezieht sich ja auf den Ausfall und bei den weißen Flecken stehen ja noch keine Masten die ausfallen könnten :(

      lg

      • Andy sagt:

        Aber, da wo ich das verfolgt habe, haben 2 Anbieter den Vollausbau fertig gemeldet, jeweils den letzten geplanten Funkmast aber nicht gesetzt.
        Ergebnis: Laut Anbieter muss da Netz sein, er hat fertig gemeldet. Ist es aber nicht.

        Ich denke auch, dass man dann vor Gericht scheitern wird, weil der Tatbestand nicht zutrifft.
        Aber, was überlegt man sich nicht alles, um die persönlichen Folgen des Totalversagens der staatlichen Projektsteuerung zu kompensieren.
        Eigentlich hätte da gehandelt werden müssen, wenn ein Anbieter 100% meldet, aber selbst deren eigenen Abdeckungskarten dann lustig Gebiete mit Kommentaren wie "nicht in Gebäuden" oder "kontaktieren sie zur Abklärung den Vertrieb" ausweisen.
        Auch beliebt: Empfang ist da, aber nur bei gutem Wetter.
        Ausfall ja. Aber nicht am Funkmast. Einfach geplanter Ausfall.

    • R.S. sagt:

      Man kennt aber die Gründe für die Dauer des Ausfalls nicht.
      Evtl. ist da ja ein Teil kaputt gegangen, das nicht lieferbar war.
      Natürlich kann der Mastbetreiber (der nicht identisch sein muß mit dem Mobilfunkanbieter) sich das selbst auf Lager legen, aber irgendwann ist auch das Lager leer.

      Und natürlich sind diese Schadensersatzzahlungen schon in den Tarifen eingepreist.
      Ist überall so, seien es bei Waren Garantieleistungen, oder im Einzelhandel Verluste durch Ladendiebstahl, etc.

  2. Anonymous sagt:

    Wo kann ich denn Schadenersatz stellen? Es ist jetzt schon der 3. Tag in Folge ohne Handy Empfang. Ich kann nicht telefonieren, kann nicht angerufen werden, keine WhatsApp empfangen oder versenden. Es funktioniert einfach gar nichts im 5G Netz.
    Es ist einfach eine Katastrophe.
    Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen?
    Vielen Dank im Voraus.

    • Günter Born sagt:

      Die Kollegen von Golem haben heute einen schönen Artikel zum Thema veröffentlicht und hier verlinkt. Es wird freiwillig wohl eine Kompensation durch den Anbieter geben, Details unbekannt. Darüber hinaus wäre der Anwalt dein Freund, oder möglicherweise die Verbraucherzentrale.

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