Google Fonts Massenabmahnungen: "Virtuelles Betretungsverbot" gegen Massenklägerin in Österreich erwirkt

ParagraphIch habe noch einen Nachtrag zum Thema Massenabmahnungen von Webseitenbetreibern, die Google Fonts verwendeten. Eine Klägerin, die Zehntausende Webseitenbetreiber mit Hilfe eines Anwalts in Österreich mit Massenabmahnungen überzogen hatte, musste nicht nur vor einem Gericht in Österreich auf alle Forderungen verzichten und die Kosten des Verfahrens tragen. Inzwischen hat ein Rechtsanwalt ein "virtuelles Betretungsverbot" für die Webseiten eines Mandanten gegen die Klägerin Eva Z. erwirkt. Hier eine kurze Aufarbeitung des Sachverhalts.


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Worum ging es?

Im Januar 2022 erging vom Landgericht München ein Urteil, dass die Einbindung von Google Fonts von den Google-Servern ohne spezielle Einwilligung des Nutzers als unzulässig ansah und dem Kläger einen "Schadensersatz" von 100 Euro zusprach. Das rief einige (vermeintlich findige) Rechtsanwälte in Deutschland und Österreich auf den Plan. Diese glaubten im Urteil des Landgerichts München von Anfang 2022 eine "Lizenz zum Geld drucken" gefunden zu haben.

Es kam in Folge zu Massenabmahnungen an die Webseitenbetreiber mit einer Schadensersatzforderung in niedriger dreistelliger Höhe. Die Hintermänner hatten dazu Webseiten automatisiert gescannt und geprüft, ob diese Google Fonts eingebunden hatten. Ich hatte die Details im Blog-Beitrag Wissen: Google Fonts auf Webseiten, Abmahnung, Prüfung-Fallen aufbereitet und den weitere Verlauf in Blog-Beiträgen begleitet (siehe Links am Artikelende).

Im August und später im Oktober 2022 kam es zu regelrechten Abmahnwellen in Sachen Google Fonts durch den Berliner Anwalt Kilian Lenard. Dieser handelte laut den jeweiligen Schreiben im Auftrag von Martin Ismail und der IG Datenschutz (siehe auch diesen Artikel der Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg). Auch in Österreich gab es eine regelrechte Abmahnwelle durch einen Anwalt, der im Auftrag einer Mandantin tätig wurde. In Deutschland gab es dann im ersten Schritt eine Einstweilige Verfügung gegen Google Font-Abmahner vom LG Baden-Baden, erstritten von einem Rechtsanwalt für einen Mandanten. Und es kam zu Razzien bei einem Anwalt und weiteren Beteiligten in Deutschland (siehe Neues zu Google Fonts-Abmahnungen: Razzia bei Berliner Abmahnanwalt).

Und es gab eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht München I (Az. 4 O13063/22) gegen eine von Martin Ismail verschickte Abmahnung, der stattgegeben wurde. Auch in Österreich gab es Versuche eines Anwalts und einer Privatperson (Eva Z.), mit einer Google Fonts-Datenschutzverletzung Kasse zu machen, die dann aber nach hinten los gingen. Gegen den niederösterreichischen Rechtsanwalt Marcus Hohenecker hatte ein Rechtsanwalt Klage wegen Missbrauchs eingereicht. Der Abmahnanwalt räumte laut Salzburger Nachrichten vor Gericht 32.000 Abmahnbriefe ein, und muss sich deswegen vor Gericht verantworten. Ich hatte im Blog-Beitrag Google Fonts: Abmahnern geht es an den Kragen, Stand in Deutschland und Österreich diese Sachverhalte nachgezeichnet.

Der letzte Stand in Österreich war, dass die Justiz gegen den Klägeranwalt vorgeht. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ermittelt seit einiger Zeit wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs gegen den Anwalt. Und die Privatperson (Eva Z.) musste in einem Gerichtsverfahren auf alle Forderungen gegen Webseitenbetreiber verzichten sowie die Kosten des Verfahrens tragen musste (siehe Google Fonts-Massenabmahnungen in Österreich: Klägerin verzichtet auf (nicht beweisbare) Forderungen). Hintergrund war, dass die Klägerin eine Schädigung nicht beweisen konnte. 

Betretungsverbot für Webseite erwirkt

Der Anwalt eines Hoteliers, der eine "Schadensersatzforderung" wegen Verwendung von Google Fonts von der Klägerin Eva Z. erhalten hatte, drehte nun den Spieß um. Im Auftrag seines Mandanten (einem Kärntner Unternehmer) klagte der Anwalt gegen Eva Z., um sie zukünftig von seiner Homepage mit einem "virtuellen Hausverbot" fernzuhalten, schrieb ORF-Kärnten in diesem Beitrag von November 2023. Diese Klage deutete sich bereits im September 2022 an, wie ich hier gelesen hatte.

Nun berichtete heise die Tage in diesem Artikel, dass der österreichische Anwalt Saalburg im Auftrag von 18 Opfern Abwehrschreiben aufgesetzt habe. Dafür fordert Salburg jeweils 60 Euro Aufwandsersatz von Eva Z. Nun hat Anwalt Saalburg wohl ein Urteil in Österreich für seinen Mandanten, den Kärtner Hotelier, erstritten. Der Klägerin Eva Z. wird ein "virtuelles Hausverbot" für die Webseiten des Hoteliers erteilt. ORF Kärnten berichtete am 4. April 2024 in diesem Beitrag über das Urteil.

Das Thema dürfte also für die Massenabmahner deutlich "nach hinten" los gegangen sein. Wie die juristische Geschichte für die Massenabmahner in Deutschland aussieht, ist mir ad-hoc nicht bekannt – aber auch dort laufen Ermittlungen der Staatsanwaltschaften. Der letzte Beitrag, den ich finden konnte, stammt von Mai 2023 und ist beim BR erscheinen.


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37 Antworten zu Google Fonts Massenabmahnungen: "Virtuelles Betretungsverbot" gegen Massenklägerin in Österreich erwirkt

  1. Steter Tropfen sagt:

    Was in der Sache leider komplett untergegangen ist: Dass die Einbindung von all den Google-Tools auf jeden Fall ein Datenschutzproblem darstellt. Tracking mit allen Mitteln, betrieben von der größten Datenkrake des Internets. Ganz abgesehen von der Etablierung von Pseudo-Standards zum Vorteil des Google-eigenen Browsers, der als einziger 100%ig damit umgehen kann.
    Dummheit (hier von den Seitenbetreibern, die das Zeug dankbar einbauen) ist halt nur deswegen nicht strafbar, weil es dann genau zu solchen Massenabmahnungen kommen müsste.

    • R.S. sagt:

      Die Geschichte mit den Google Fonts stand doch von Anfang an auf wackeligen Füßen, denn die Google Fonts lassen sich auch lokal einbinden.
      Und dann findet gar kein Traffic zu Google statt, wenn die genutzt werden.
      Durch das einfache Besuchen einer Webseite lässt sich aber gar nicht feststellen, ob die Google Fonts lokal eingebunden sind oder von Google Servern geladen werden.
      Da müsste man schon den Datenverkehr analysieren.
      Und ich glaube nicht, das diese Abmahnanwälte etc. das getan haben.

      • Luzifer sagt:

        nicht nur das, das betrifft ja nur Traffic der nach USA besteht, da google aber auch Datencenter in Europa hat und diese sowieso der DSGVO (bzw EU Data Act) unterliegen und somit keine Datenschutzverletzung darstellen musst du zusätzlich beweisen das die Fonts aus den Datencentern USA kommen. Was selten der Fall sein dürfte da normalerweise immer das schnellste, nächste Datencenter abgefragt wird und dies in den seltesten Fällen ein Datencenter in der USA ist.

        Massenabmahner waren aber noch nie die helletsen Kerzen auf der Torte!

        Google Fonts sind das typische Beispiel wo unnötig ein Fass aufgemacht wird. Aber so ist das halt: wenn man es selbst nicht gebacken kriegt.

        • 1ST1 sagt:

          Zitat:

          nicht nur das, das betrifft ja nur Traffic der nach USA besteht, da Microsoft aber auch Datencenter in Europa hat und diese sowieso der DSGVO (bzw EU Data Act) unterliegen und somit keine Datenschutzverletzung darstellen musst du zusätzlich beweisen das die Fonts aus den Datencentern USA kommen. Was selten der Fall sein dürfte da normalerweise immer das schnellste, nächste Datencenter abgefragt wird und dies in den seltesten Fällen ein Datencenter in der USA ist.

          Massenabmahner waren aber noch nie die helletsen Kerzen auf der Torte!

          Microsoft sind das typische Beispiel wo unnötig ein Fass aufgemacht wird. Aber so ist das halt: wenn man es selbst nicht gebacken kriegt.

          Zitatende.

          Hab das mal korrigiert. Vielleicht fällt dir auf, dass du im Fall von Microsoft immer genau das Gegenteil behauptest. Google gut! Microsoft böse!

      • Marcel sagt:

        Lässt sich anhand eines Werbeblockers wie ublock feststellen.

      • Anonym sagt:

        > … ob die Google Fonts lokal eingebunden sind oder von Google Servern geladen werden. Da müsste man schon den Datenverkehr analysieren. Und ich glaube nicht, das diese Abmahnanwälte etc. das getan haben.

        Aus (1), einem Urteil des Landgerichts München I vom 30.03.23, auf PDF-S. 2: "Der Beklagte setzte ein automatisiertes System, einen sog. "Crawler" ein, um Websites zu ermitteln, auf welchen eine dynamische Einbindung von Google-Fonts programmiert war."

        Sollte also auch für andere keine Unmöglichkeit sein.

        (1)
        maxgreger.de/wp-content/uploads/2023/03/Urteil-LG-Muenchen-I-Ismail-v.-30.03.2023-geschwaerzt.pdf

      • Anonym sagt:

        > Die Geschichte mit den Google Fonts stand doch von Anfang an auf wackeligen Füßen, denn die Google Fonts lassen sich auch lokal einbinden.

        Ich verstehe das "wackeligen" nicht. Aus wessen Perspektive soll da was genau wackeln?

      • Sven sagt:

        Doch, dass lässt sehr einfach feststellen. Man schaue einfach in den Quelltext der Seite. Taucht dort irgend etwas mit Google und Fonts auf, sieht man auch, wo die Seite die Fonts zieht und ob überhaupt.

        Da braucht es keine Datenanalysetools und lässt sich recht einfach bewerkstelligen. Die heutigen Browser haben alle sog. Entwicklertools onBoard, in denen man auf den ersten Blick sieht, ob von extern Quellen genutzt werden.

        Die Einbindung der Fonts geschieht ja meist durch Plugins von Webbaukastensystemen. Für WP zB. Colibri. Dort kann man dann immerhin die Herkunft der Fonts selbst bestimmen. (Lokal/Google). Das bieten aber längst nicht alle Systeme. Und einem Entwickler in Vietnam interessiert die Rechtsprechung in der EU nicht. Also selbst Augen aufhalten.

  2. Georg sagt:

    Das virtuelle Betretungsverbot ist eigentlich ein schöner Move in diesem Kontext. Allerdings hat das Implikationen, weil sich das natürlich missbrauchen ließe: Man spricht das gegenüber Betretungsverbot einem Mißliebigen (der Vollständigkeit halber auch seinen Vertretern) aus und nutzt dann die eigene Plattform, um über diesen Herzuziehen. Das ist heikel und muss mit größter Sorgfalt bedacht werden – wahrscheinlich doch der falsche Weg. Die Einführung eines virtuellen Betretungsverbot wird dann schnell zu einer schiefen Ebene, auf der man die Entwicklung dann nicht mehr stoppen kann.

    Ich glaube, dass wir schärfere Waffen gegenüber Anwälten brauchen, die sich solcher Rechtsmissbräuche bedienen. Da gibt es zwar Regelungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung, aber offenbar werden die recht liberal ausgelegt – tatsächlich findet das meiner Wahrnehmung nach eher sehr selten statt.

    Auch die Prozessverschleppungen, die etwa von Versicherungen regelmäßig betrieben werden, um Leistungen nicht erbringen zu müssen, sind eigentlich Rechtsmissbrauch und müsste für jeden einzelnen Anwalt ein existenzielles Risiko bedeuten.

    • R.S. sagt:

      Das virtuelle Betretungsverbot ist doch nur ein Papiertiger ohne praktische Umsetzbarkeit.
      Wie will ein Webseitenbetreiber nachweisen, das ich auf seiner Webseite war?
      Ich muß die Webseite ja nicht auf meinem eigenen Gerät betrachten.
      Schaue ich mir die Seite eben z.B. auf dem Gerät eines Bekannten an.

    • T Sommer sagt:

      "Das virtuelle Betretungsverbot ist eigentlich ein schöner Move in diesem Kontext."
      Habe ich mir auch gedacht! Das das nur eine symbolische Wirkung hat ist auch klar, denn den "Eintritt" kann er schlecht kontrollieren oder umsetzen – in Gegensatz zu einem physischen Hausverbot.
      Ist doch mal ein schöner Wink mit dem Zaunpfahl an alle die meinen andere mit unfairen Methoden abzocken zu können!

      • 1ST1 sagt:

        Wie Mark schon schrieb, dieser Person ist es nicht mehr möglich, gegen diesen Hotelbetreiber wegen der Webseite zu klagen. Als dieser Hotelier hätte ich da aber noch eine Kleinigkeit drauf gesetzt, nämlich ein Betretungsverbot für das Hotel (und sicherlich auch angeschlossene Restaurant) – und das auch für den Abmahnanwalt.

  3. squat0001 sagt:

    Was bei der ganzen Diskussion regelmäßig ignoriert wird, ist dass der Seitenbetreiber gar keine Daten an Google weiterleitet, sondern das der Browser macht, und dort auf Wunsch mühelos blockiert werden kann.
    Die Macht hier das Tracking zu vermeiden liegt also schon beim Konsumenten.

    Hier die Haftung auf den Betreiber abzuwälzen ist irgendwie schräg.. der einzige Vergleich der mir das einfällt wäre..BMW zu klagen weil das Auto schnell fahren kann.

    Anders ist es natürlich wenn man auf der Seite einen Account hat, und der Betreiber die Daten unerlaubt weiter gibt… nur zum Zeitpunkt des Account erstellens hat man sich ja schon den AGB des Betreibers unterworfen, ist also normal nie ein Problem für den Betreiber.

    • R.S. sagt:

      **
      Hier die Haftung auf den Betreiber abzuwälzen ist irgendwie schräg.. der einzige Vergleich der mir das einfällt wäre..BMW zu klagen weil das Auto schnell fahren kann.
      **

      Da gabs tatsächlich mal was, aber gegen Porsche.
      Da hat jemand gegen Porsche geklagt, weil deren Autos ja zu laut seien.
      Die Klage wurde natürlich abgewiesen, denn es gibt gesetzliche Vorschriften bzgl. Lärm, den Autos erzeugen dürfen, die von Porsche-Fahrzeugen natürlich eingehalten werden. Und wenn ein Fahrzeug diese nicht einhält, bekommt es keine Typgenehmigung und darf gar nicht zugelassen werden.

      • squat0001 sagt:

        Ist ja nur ne Anregung an den nächsten Abmahner.. ich finde es wäre sinnvoller die Browser und Betriebssystem Hersteller hier zur DSGVO Verantwortung zu ziehen.. immerhin kann man diskutieren ob das Default der meisten Browser ok ist.

        Wobei auch hier.. man hat sicher vor der Nutzung einer AGB zugestimmt…

    • Andy sagt:

      "Was bei der ganzen Diskussion regelmäßig ignoriert wird, ist dass der Seitenbetreiber gar keine Daten an Google weiterleitet, sondern das der Browser macht, und dort auf Wunsch mühelos blockiert werden kann."

      Interessanter Gedanke.
      Also einfach alles OK finden, solange man das selbst "mühelos" hätte verhindern können. Da muss man schon ein spezielles Mindset für haben, so Marke Halbstarker. Aber dann ist das bestimmt ganz toll.
      Erinnert mich an die unschudigen Kinderstreiche, wo man jemandem ein Bein in den Weg stellt und ihn dann, wenn der hinfällt, auslacht. Weil er halt zu doof zum Laufen ist.
      Sollt man vor einer steilen Treppe machen und dann hinterher erklären, dass das ganz sicher nicht passiert wäre, wenn der Betroffene beim Gehen ordentlich die Füße angehoben hätte.

      Hach ist das schön, sich wieder in eine kindliche Denke begeben zu können. Nicht immer diese scheiß Verantwortlichkeit im Denken. Hach.

    • viebrix sagt:

      Mit diesem Argument könnte ich als Seitenbetreiber ein Script schreiben, dass eine DOS Attacke gegen eine andere Seite z.B. den Konkurrenten fährt und dann argumentieren: Das kam ja nur aus dem Browser des Clients und dort hätte man das verhindern können – ich habe da nichts damit zu tun.
      Natürlich ist der Seitenbetreiber verantwortlich wenn er beim Client einen Zugriff auf andere Seiten startet, ob dies nun ein Angriff ist – oder einfach Daten des Datenschutz übermittelt (wie z.B. die IP)

      • viebrix sagt:

        Zu dem Thema IP Adresse und personenbezogen oder nicht:

        Ja ich weiß in den 90er Jahren wenn man sich einwählte per Modem bekam man immer eine neue IP Adresse. Inzwischen sind Jahrzehnte vergangen und zumindest bei meinem Provider ändern sich die IP Adressen nur sehr selten. Somit kann man sagen, dass für einen bestimmten Zeitraum die IP-Adresse eine eindeutige Identifizierung ist von welchem Anschluss die Anfrage kam.

        Ja natürlich können hier Eltern und Kinder mit dem gleichen Anschluss arbeiten und ja damit ist es nicht eindeutig – welche Person genau die Anfrage gestellt hat.
        Es verhält sich aber genauso mit einer Wohn-Adresse, unter dieser können ebenfalls mehrere Personen leben und dennoch gilt sie als persönlicher Datensatz.
        Wenn ich an einen Telefonfestnetzanschluss denke (ich weiß ist schon sehr selten), dann gilt die Telefonnummer auch als persönlicher Datensatz – auch wenn mehrere Zugang zu dem Telefon haben.

    • Bernd Bachmann sagt:

      Im Prinzip stimme ich Dir zu. Bei mir auf dem PC ist z.B. alles Google schon in der Firewall blockiert (bzw. bleibt dort hängen, weil nicht explizit freigeschaltet).

      Aber auf dem Smartphone fängt's dann schon an. Kann ich z.B. ein Android-Smartphone daran hindern, irgendetwas von Google aufzurufen? Ich weiss es schlicht nicht (habe keins).

      Und: Was wir beide hier schreiben, ist für 99% der Computer- und Smartphone-Nutzer schlicht unverständlich. Also keine massentaugliche Lösung.

  4. wussteesmal sagt:

    Das Thema unberechtigter Massenabmahnungen ließe sich ganz einfach vermeiden. Wenn zunächst dem Angemahnten eine angemessene Frist zur Beseitigung des Missstandes gesetzt werden muss und erst dann kostenpflichtig gemahnt werden kann, würden nur noch wirklich berechtigte Verfahren eingeleitet.

  5. Mira Bellenbaum sagt:

    Das ist schon ein starkes Stück das da geleistet wird! Ist unser Datenschutz nichts mehr wert? Dürfen Webseitenbetreiber jetzt machen was sie wollen?

    • User007 sagt:

      Kann man sich wirklich so naiv anstellen, um solche Fragen zu stellen?
      Das ist auch nichts Exklusives für Webseitenbetreiber – das ist alles "zum Wohle der Wirtschaft", um den Geschäftsmodellen "Handel mit Daten" Vorschub leisten zu können, benötigt's halt die auf individuelle Konsequenzen rücksichtslos ausgerichtete "Collateral-Damage"-Taktik.
      Und die konnte doch von den ganzen Konsumschafen bejubelnd etabliert werden! 🤷‍♂️

  6. Anonym sagt:

    > … sondern das der Browser macht, und dort auf Wunsch mühelos blockiert werden kann. Die Macht hier das Tracking zu vermeiden liegt also schon beim Konsumenten.

    Ich finde, so zu argumentieren ist unredlich und nachlässig.

    Wenn Sie bei der Arbeiterwohlfahrt Seniorenkurse im Bereich Digitale Teilhabe ausrichteten, wüssten Sie, das von "mühelos blockiert" keine Rede sein kann. Die Betagten müssen ganz andere, niederschwelligere Klippen überwinden.

    Für die Pflicht (Sie sprechen eher missverständlich von "Macht") der Nutzer, DS-GVO-widriges Tracking abzuwehren, können Sie vermutlich keine Rechtsquelle nennen.

  7. squat0001 sagt:

    Es gibt auch keine Pflicht Internet zu surfen. Insbesondere keine Pflicht eine bestimmte Seite aufzusuchen.

    Aber die gängigen Vergleiche hinken. Tracking im Internet funktioniert eben nicht wie Überwachungskameras, diese zeichnen auf und man kann nix dagegen machen. Außer diesen auszustellen oder sich zu vermummen.

    Und ja Tracking via DNS vom Betreiber könnte ein DSGVO Verstoß sein. Die Rechtsprechung dass eine IP ein Personen bezogenes Merkmal ist.. halte ich für fragwürdig. Weil es oft nicht der Fall ist.
    Immerhin übermittelt der Kunde mit seinem Willen die Webseite zu nutzen auch seine Daten.
    Wenn der Kunde eine andere Anzeige Form wählt z.b. nur Text wird auch kein Google Font geladen.
    Wenn der Kunde das Cookie nicht speichert bleibt vom Tracking nicht viel übrig.

    Wie gesagt ich verstehe hier nicht warum hier die Browser Hersteller regelmäßig von der Diskussion ausgelassen werden.

    • Anonym sagt:

      > Es gibt auch keine Pflicht Internet zu surfen. Insbesondere keine Pflicht eine bestimmte Seite aufzusuchen. … Wenn der Kunde eine andere Anzeige Form wählt z.b. nur Text wird auch kein Google Font geladen. …

      Pardon, Sie erzählen hier haarsträubenden Unsinn und zerschlagen datenschutzrechtliches Porzellan. Vermutlich sind Sie noch ziemlich jung und es fehlt Ihnen an Lebenserfahrung. Sie müssen sich schon auch mit den Rechtsquellen und ihrer Begründungs- und Auslegungspraxis auseinandersetzen. Lesen Sie das einschlägige Urteil des Landgericht München I vom 20.01.2022, Aktenzeichen 3 O 17493/20 (1). Aus dem Tenor: "Die Beklagte wird verurteilt, es … zu unterlassen, bei einem Aufruf einer von der Beklagten betriebenen Internetseite durch den Kläger dessen IP-Adresse durch Bereitstellung einer Schriftart des Anbieters Google (Google Fonts) dem Anbieter dieser Schriftart offenzulegen."

      Weder hier noch generell sind Besucher von Internetseiten gehalten, im Zusammenhang mit Google Fonts die Offenlegung ihrer IP-Adresse gegenüber Google durch technische Massnahmen abzuwehren. Besucher dürfen vielmehr ganz auf den Schutzzweck der DS-GVO vertrauen und sich darauf verlassen, dass Webseitenbetreiber eine solche Offenlegung nicht ermöglichen.

      (1)
      http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2022-N-612?hl=true

      • squat0001 sagt:

        Ich kenne die aktuelle Rechtslage sehr gut.
        Urteile gelten im Gegensatz zu den USA nicht automatisch für andere Prozesse. Generell ist das ganze Thema noch eher offen. Echte höchst Instanz Urteile gibt es keine. Bis auf die bemerkenswerten Klagen von Schrems.

        Und einfache Lösungen wie hier im Blog so oft gefordert wird es nicht geben. Für die ultimative Rechtssicherheit wie die deutsche Gerichte vorsehen wird es für jede Seite auf eine vorgeschaltete Zustimmungs Seite hinaus laufen . Quasi ein Cookie Banner extrem.

        Und das wird nicht das bewirken was hier im Blog gefordert wird, nämlich das keine IP übertragen wird.

        Sondern nur dass man ohne Zustimmung keine Seite mehr öffnen kann. Gleich wie bei den Cookie Bannern. Quasi gleich der Hausordnung im Supermarkt.

      • R.S. sagt:

        Das eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist, ist schon fragwürdig und zeigt, das das Gericht keine echte Ahnung von Internet hat.
        Wenn man z.B. eine Familie hat, kann man eben NICHT über die IP bestimmen, wer in der Familie denn da die Seite aufgerufen hat. Denn es wird nur die IP des Anschlusses übertragen, nicht die IP des konkreten Geräts, mit dem die Seite aufgerufen wird.

        Ebenso z.B. bei Firmenanschlüssen.

        Aber das Internet ist ja für Politik und Rechtssprechung "Neuland" (30 Jahre altes Neuland).

        • Anonym sagt:

          > Das eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist, ist schon fragwürdig und zeigt, das das Gericht keine echte Ahnung von Internet hat.

          Das ist Ihre fehlgeleitete Meinung/Spekulation, die nichts mit dem Stand der höchstrichterlich (!) abgestützten Rechtsentwicklung zu tun hat. Aus einer Entscheidung (1) des Gerichtshofes der Europäischen Union (GHdEU, CJEU): "… that an IP dynamic address is personal data where an online media services provider has legal means that enable them to identify natural persons."

          (1)
          gdprhub.eu/index.php?title=CJEU_-_C-582/14_-_Patrick_Breyer

          • User007 sagt:

            Hi…

            Zunächst mal:
            Sorry, aber bitte…warum kann man URLs nicht vollständig ausschreiben, damit die Blog-Software die auch entsprechend zielorientiert verlinkt?

            Dann zum Thema:
            Zitat:"[…] des Gerichtshofes der Europäischen Union (GHdEU, CJEU) […]"
            Zeigt doch, dass auch diese Instanz offensichtlich leider NICHT über die nötige Kompetenz für eine lebensrealistische Zuweisung verfügt, gell?! 🤷‍♂️

            • Günter Born sagt:

              Zu deinem ersten Satz: Das hat der Kommentator ganz richtig und gut gemacht – per Copy & Paste lässt sich der Beitrag von Patrick Breyer korrekt abrufen und ich spare mir, da ggf. verunglückte und ungültige Links zu löschen/korrigieren.

              Zu deinem letzten Satz. Vom EuGH oder ähnlichen Institutionen erwarte ich, dass sie die geltenden Gesetze rechtskonform auslegen können und sich nicht an deiner für "lebensrealistischen Zuweisung" gehaltenen Gesinnung orientieren.

              • User007 sagt:

                Hmm…

                Zum ersten Punkt:
                Ok, das ist selbstverständlich Ihnen als Blog-Betreiber unbenommen – ich empfind's halt "nur" unpraktisch und eigtl. auch eher mit dem "Delegieren" unnötiger Arbeit an andere als zusätzliche Fehlermöglichkeit, weil das von Ihnen Angeführte ja dennoch nicht vor Fehlern schützt. 🤷‍♂️

                Zum Zweiten:
                Interessante Interpretation – mal abgesehen davon, dass man allein mit dem von mir geschriebenen Satz eher nicht auf meine "gehaltene Gesinnung" – was auch immer das genau ausdrücken soll – schließen kann (oder sollte), sähe dann ich in Ihrer Antwort auch eher (und sorry dafür) eine lediglich von Hoffnung getriebene ziemlich einseitig betrachtete Erwartungshaltung. Ist aber halt auch nur meine individuell-subjektive "Wahrnehmung".
                Mglw. interpretiere wiederum ich das falsch, aber ich denke mal auch skeptisch hinterfragende Beiträge haben durchaus eine valide Existenzberechtigung und sind mglw. sogar gern gesehen bzw. erwünscht, denn das bietet doch die Grundlage um überhaupt Diskurse zu führen. Oder?

        • viebrix sagt:

          zur IP Adresse und personenbezogen oder nicht – siehe auch meine Meldung oben.

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