Die Europäische Kommission hat zum 14. Mai 2024 den Online-Vermittlungsdienst Booking.com als Gatekeeper im Rahmen des Gesetzes über die digitalen Märkte (Digital Markets Act, DMA) benannt. Die Entscheidung ist das Ergebnis eines Überprüfungsverfahrens, das die Kommission nach Eingang der Anmeldungen diverser Unternehmen hinsichtlich ihres potenziellen Status als Gatekeeper am 1. März 2024 durchgeführt hat. Die Plattform X und TikTok fallen dagegen (noch) nicht unter den DSA.
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Die Einstufung der Hotel-Buchungsplattform Booking.com als Gatekeeper erfolgte laut dieser Mitteilung der EU-Kommission auf der Grundlage der von Booking am 1. März 2024 vorgelegten Selbsteinschätzung. Denen zufolge hat das Unternehmen die einschlägigen Schwellenwerte erfüllt. Die EU-Kommission hat festgestellt, dass dieser zentrale Plattformdienst eine wichtige Schnittstelle zwischen Unternehmen und Verbrauchern darstellt.
Booking hat nun sechs Monate Zeit, um die einschlägigen Verpflichtungen im Rahmen der DMA zu erfüllen und den Endnutzern mehr Auswahl und Freiheit sowie den Geschäftsnutzern einen fairen Zugang zu den Gatekeeper-Diensten zu bieten. Booking hat sechs Monate Zeit, um einen detaillierten Bericht vorzulegen, in dem es darlegt, wie es die einzelnen Verpflichtungen des DMA einhält. Einige der DMA-Verpflichtungen gelten jedoch mit sofortiger Wirkung, z. B. die Verpflichtung, die Kommission über jeden beabsichtigten Zusammenschluss im digitalen Sektor zu informieren.
Die Kommission wird die tatsächliche Umsetzung und Einhaltung dieser Verpflichtungen überwachen. Kommt ein Gatekeeper den von der DMA festgelegten Verpflichtungen nicht nach, kann die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens verhängen, die bei wiederholten Verstößen bis zu 20 % betragen können. Bei systematischen Verstößen ist die Kommission auch befugt, zusätzliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wie z. B. die Verpflichtung eines Gatekeepers, ein Geschäft oder Teile davon zu verkaufen oder dem Gatekeeper den Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem systematischen Verstoß zu verbieten.
Untersuchung gegen X
Parallel dazu hat die Kommission eine Marktuntersuchung eingeleitet, um den am 1. März 2024 eingereichten Einspruch des Online-Netzwerkdienst X in Bezug auf eine Einstufung als Gatekeeper eingehender zu prüfen. In dieser Gegendarstellung argumentiert das Unternehmen, dass X trotz Einhaltung der Schwellenwerte nicht als wichtige Schnittstelle zwischen Unternehmen und Verbrauchern gilt. Die Untersuchung sollte innerhalb von fünf Monaten abgeschlossen werden.
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Eine weitere Erwiderung (Einspruch) wurde für den Online-Werbedienst X Ads eingereicht. Die Kommission ist hier zum Schluss gekommen, dass X Ads zwar die quantitativen Schwellenwerte für die Benennung nach dem Markenschutzgesetz erfüllt, dieser zentrale Plattformdienst jedoch nicht als wichtige Schnittstelle eingestuft werden kann. Daher beschloss die Kommission, X Ads nicht als Gatekeeper zu benennen.
TikTok kein Gatekeeper
Schließlich erhielt die Kommission am 1. März 2024 die Anmeldung des Online-Werbedienstes TikTok Ads von ByteDance, die einen Antrag auf Gegendarstellung enthielt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass TikTok Ads zwar die quantitativen Schwellenwerte für die Ausweisung als Gatekeeper gemäß dem DMA erreicht, dieser Kernplattformdienst jedoch nicht als wichtiges Gateway eingestuft werden kann. Daher beschloss die Kommission, auch TikTok Ads nicht als Gatekeeper zu benennen.
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Hi…
Da wird wiedermal die Spezialität in D – und eben nicht nur von sog. "Kommissionen" – offensichtlich – mit ZWEIERLEI Maß messen!