EuGH erwägt, Facebook DSGVO-Beschwerden in jedem EU-Mitgliedstaat zuzulassen

ParagraphDer Europäische Gerichtshof (EuGH) erwägt, Beschwerden im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, DSGVO oder GDPR, in jedem Mitgliedsland zuzulassen. Das könnte zu einer Flut von Beschwerden gegen große Anbieter wie Google & Co. führen.


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Bisher war es so, dass Beschwerden wegen DSGVO-Verstößen, zum Beispiel gegen Facebook, innerhalb der EU nur an die Datenschützer in dem Land gerichtet werden konnten, in denen ein Unternehmen seinen Sitz hat. Bei Facebook war es so, dass die Beschwerden nur an die irische Datenschutzbeauftragte, Helen Dixon, gerichtet werden konnten, weil der europäische Hauptsitz von Facebook in Irland ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich nun mit der Frage, ob Beschwerden auch in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU an den jeweiligen Datenschutzbeauftragten gehen können und der dann tätig werden darf.

Dieser Meldung entnehme ich, dass der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs nun eine Stellungnahme abgegeben hat. Der Stellungnahme nach kann eine Datenschutzbeschwerde gegen den US-Tech-Giganten Facebook nicht nur an den irischen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden, sondern kann von jeder der nationalen Datenschutzbehörden in der Europäischen Union bearbeitet werden.

Sollte der EuGH dies in einem endgültigen Gerichtsurteil bestätigen, könnte dies zu einer Flut von Beschwerden gegen Facebook in anderen Mitgliedsstaaten führen, da die Beschwerden nicht über die irische Aufsichtsbehörde kanalisiert werden müssten.

Der Hintergrund: Ein belgisches Urteil

Im September 2015 verlangte die belgische Aufsichtsbehörde, dass Facebook INC, Facebook Ireland Ltd und Facebook Belgium angewiesen werden, das Ablegen von Cookies auf den Geräten von Internetnutzern in Belgien ohne deren Zustimmung einzustellen, wenn sie eine Webseite in der Domäne Facebook.com aufrufen oder wenn sie auf einer Website eines Dritten landen.

Nutzer hatten sich darüber beschwert, dass Facebook ihre Aktivitäten mit Hilfe von Cookies verfolgt, die auf so genannten "Social Plug-ins" gespeichert sind, auch wenn sie keine Mitglieder des Social-Media-Netzwerks sind. Die belgische Aufsichtsbehörde forderte außerdem die Vernichtung aller persönlichen Daten, die Facebook von belgischen Internetnutzern über Cookies und Social Plugins erhalten hat.

Facebook hatte die Auflagen der belgischem Datenschutzaufsichtsbehörde angefochten und negiert, dass die Behörde wegen Datenschutzbeschwerden gegen das Unternehmen vorgehen kann. Im Gerichtsverfahren argumentierte Facebook, dass die belgische Aufsichtsbehörde nicht die Kompetenz habe, die Beschwerden über die grenzüberschreitende Datenverarbeitung anzuhören, da diese ordnungsgemäß von der irischen Aufsichtsbehörde behandelt werden sollten.

Als der Fall an das belgische Berufungsgericht ging, wurde sein Geltungsbereich auf Facebook Belgien beschränkt, da die Richter entschieden hatten, dass sie keine Zuständigkeit für Facebook INC und Facebook Ireland Ltd. haben. Das belgische Berufungsgericht fragte dann jedoch den EuGH, ob die DSGVO tatsächlich eine nationale Datenschutzbehörde daran hindert, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Generalanwalt Michal Bobek räumte ein, dass die irische Aufsichtsbehörde eine allgemeine Zuständigkeit für grenzüberschreitende Datenschutzbeschwerden habe, da die Idee eines One-Stop-Shops das Herzstück des GDPR-Systems sei. "Die Möglichkeit, dass Datenschutzfälle von einer federführenden Aufsichtsbehörde und nicht von 27 Aufsichtsbehörden bearbeitet werden, sollte eine Situation vermeiden, die für diese Betreiber kostspielig, beschwerlich und zeitaufwendig wäre und eine unvermeidliche Quelle von Unsicherheit und Konflikten für sie und ihre Kunden wäre", so das Gericht in einer Erklärung.


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Allerdings sei es Bürgern und Aufsichtsbehörden immer noch erlaubt, Beschwerden bei ihren eigenen nationalen Gerichten einzureichen, wenn die DSGVO ihnen dies ausdrücklich erlaube, und "selbst wenn die federführende Datenschutzbehörde die Datenschutzbehörde eines anderen Mitgliedstaates ist". betonte, dass die federführende Datenschutzbehörde nicht als alleiniger Durchsetzer der DSGVO in grenzüberschreitenden Situationen angesehen werden kann und eng mit den anderen betroffenen Datenschutzbehörden zusammenarbeiten muss.

Der Schlussantrag des Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend und die Richter des Gerichts beginnen nun mit den Beratungen in diesem Fall. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt gefällt.


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Eine Antwort zu EuGH erwägt, Facebook DSGVO-Beschwerden in jedem EU-Mitgliedstaat zuzulassen

  1. OwenBurnett sagt:

    Ha Ha…. sehr fein.

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