Apple war vor dem Schweizer Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wohl erfolgreich und kann die Abbildung eines Apfels als Marke eintragen lassen (sofern das Urteil rechtskräftig wird). Das betrifft den Markenschutz für Ton-, Video- und Filmaufnahmen. Damit wäre die Entscheidung des Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), die den Markenschutz nur auf bestimmte Bereich angewandt wissen wollte, aufgehoben.
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Versuch, den Apfel als Marke zu schützen
Das Ganze begann im Jahr 2017, als die Juristen Apples beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einen Antrag auf die Bildrechte für eine realistische Schwarz-Weiß-Darstellung der Apfelsorte Granny Smith einreichte. Die Juristen legten dem Antrag eine umfangreiche Liste möglicher Verwendungszwecke bei. Vor allem ging es um die Verwendung des Apfels für elektronische, digitale und audiovisuelle Konsumgüter und Hardware. Es geht also nicht um das Logo eines angebissenen Apfels, sondern generell um den Umriss eines Apfels und zwar in allen Farben.
Wellen schlug das Ganze, weil das auch gegen den Schweizer Obstverband gehen könnte, weil Apple generell die Rechte am Bild des Apfels als Warenzeichen reklamierte und die Apple Anwälte das Logo des Schweizer Obstverbands beanstandeten. Ich hatte das Thema im Blog-Beitrag Apple versucht "Apfel-Logo" von 111 Jahre altem Schweizer Obstverband zu kapern aufgegriffen.
Logo des Schweizer Obstverbands
Nach einem langwierigen Hin und Her zwischen den beiden Parteien gab das IGE dem Antrag von Apple im Herbst 2022 teilweise statt und erklärte, dass Apple nur für einige der gewünschten Waren Rechte haben könne, da ein Rechtsgrundsatz gelte, wonach Gattungsbilder von gewöhnlichen Waren – wie Äpfel – als gemeinfrei gelten. Im Frühjahr legte Apple Berufung ein. Der Fall ging dann vor das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
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Apple erhält vom BVGer den Apfel als Marke zugesprochen
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat wohl Ende Juli 2023 seine Entscheidung getroffen und Apple weitgehend das Abbild eines Apfels als Marke zugestanden (Urteil B-4493/2022 vom 26.07.2023). In einer Mitteilung vom 10. August 2023 gibt das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Apple, Inc., Cupertino, gegen das Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) statt. Die Abbildung eines Apfels als Marke für Ton-, Video- und Filmaufnahmen erhält (nach Rechtskraft des Urteils) Schutz in der Schweiz.
Das BVGer hatte über die Beschwerde Apples zu entscheiden, da das Institut für geistiges Eigentum (IGE) der Registrierung des Abbild eines Apfels als Marke in der Schweiz verweigert. Die Begründung: Da das Bild [eines Apfels] für Abnehmer/innen direkt den Inhalt der Ton-, Video- und Filmaufnahmen und entsprechenden Datenträger beschreibe und und können daher nicht als Marke verstanden werden.
Dazu entschied das BVGer: Die Markeneintragung sagt nicht, für welches Thema die Aufnahmen verwendet werden. Eine Zurückweisung, weil der abgebildete Apfel das Thema bilden könnte, würde Ton-, Video- und Filmmarken als solche ausschließen. Da das IGE kein aktuelles Bedürfnis des Marktes festgestellt hat, um das Bild zu verwenden (Freihaltebedürfnis), und dieses auch nicht typisch für die genannten Waren ist, sei der Schutz für die Schweiz zu gewähren. Würde die Marke allerdings für Medien verwendet, die thematisch von Äpfeln handeln, würde sie an Schutz verlieren.
Lange Rede kurzer Sinn: Dass BVGer hat das Ansinnen des Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE), die die Gewährung des Abbilds eines Apfels als Marke unter Berufung auf ein "Freihaltebedürfnis" generell verweigerte, weil das Abbild eines Apfels als Gattungsbild von gewöhnlichen Waren gemeinfrei sei, zurückgewiesen. Apple bekommt seine Marke und den damit einhergehenden Schutz für bestimmte Bereiche in der Schweiz zugestanden.
Auf dieser Seite wurden die Kernpunkte des Urteils herausgezogen. Bei heise hat man das Thema in diesem Beitrag aufgegriffen und einige Informationen gegeben. Dieses Video eines Schweizer Mediums geht bereits auf die Thematik aus Sicht der Ostschweizer Obstbauern ein.
Einordnung für Schweizer Obstbauern
Viel spannender finde ich eine andere Quelle, denn in seinem Juristen-Blog ordnet Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt und Hochschuldozent, in diesem Artikel das BVGer-Urteil ein. Der Jurist gibt Entwarnung bezüglich des Sachverhalts, dass Schweizer Obstbauern künftig kein Apfellogo mehr für ihre Marketing-Kampagnen verwenden dürfen. Das BVGer habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Apple Inc. die gewährte Apfeldarstellung als Marke nicht gegen Medien bzw. deren entsprechenden Ton-, Video- und Filmproduktionen verwenden könne, die thematisch von Äpfeln handeln, da es sich bei der Marke explizit nicht um eine Formmarke handle.
Der Beitrag weist zudem darauf hin, dass das Apple-Logo nicht Teil des Urteils sei und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht rechtskräftig sei. Es kann von den Parteien bis 30 Tage nach Erhalt beim Bundesgericht angefochten werden. Der Blog gibt dem Schweizer Obstverband sogar den Tipp, sich das Datum zu notieren, an dem der Markenschutz für das Apfel-Logo für Apple in der Schweiz rechtskräftig werde. Denn es gibt noch eine interessante Implikation. Dazu schreibt der Artikelautor:
Für Marken mit Schutz in der Schweiz gilt gemäss Art. 11 f. Markenschutzgesetz (MSchG) eine Pflicht, die registrierte Marke innert fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens für die hinterlegten Waren und/oder Dienstleistungen zu benützen bzw. zu gebrauchen. Bei Nichtgebrauch kann nach Art. 35a MSchG jede Person beim IGE einen Antrag auf Löschung der Marke stellen.
Sollten Apple oder allenfalls auch Lizenznehmer die Marke innerhalb der genannten fünf Jahre in der Schweiz (oder in Deutschland, es gibt ein spezielles Abkommen Schweiz-Deutschland betr. Markengebrauch) nicht entsprechend benützen, könnte insbesondere auch der Schweizer Obstverband die Löschung der Marke verlangen. Das Thema bleibt also spannend.
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Ich fände es ja gut wenn Apple es hinkriegt das keiner mehr über Äpfel reden darf, weil manchmal was schlimmer werden muss bevor es besser werden kann.
Es gab in DE auch schon viele kuriose Urteile zu "Ei" und "i" wo Leute versucht haben mit vorwitzigen Anspielungen vom Apple Boom zu profitieren. Apple hat immer klar gewonnen. Die gute Nachricht: das deutsche Patentrecht gibt solche Klagen wie -hier- in der Schweiz nicht her, unsere Apfelbauern müssen sich keine Sorgen machen.
es gab die Nachfrage von Sven B., wo sein Kommentar bliebe. Da der Kommentar ohne jegliche juristische Argumentation vom Duktus sehr platt als Troll-Kommentar daher kam, ist er im Spam-Ordner gelandet und bleibt da auch.