OVG Münster stoppt Einbaupflicht für intelligente Stromzähler

ParagraphDas ist ein Urteil, das möglicherweise weitreichende Folgen haben könnte. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am Freitag, den 5. März 2021, einem Eilantrag eines Klägers stattgegeben und die Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme (Stromzähler) bei deutschen Strombezugsstellen vorläufig gestoppt. Hintergrund ist, dass das BSI vermutlich (das finale Urteil in der Hauptsache steht noch aus) seine Kompetenzen überschritten und eine voraussichtlich rechtswidrige Feststellung bezüglich der Smart Meter getroffen habe.


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Reizthema intelligente Stromzähler (Smart Meter)

Smart Meter (intelligente Stromzähler) sollen die Digitalisierung der Energieversorgung in Deutschland vorantreiben. Der Gesetzgeber hat dazu einsprechende Verordnungen erlassen. Ich hatte 2016 auf die Gesetzesinitiative im Blog-Beitrag Gesetze: Privacy Shield, Smart-Meter, Anonyme SIM kurz hingewiesen. Die Zwangsbeglückung aller Haushalte mit intelligenten Zählern wurde z.B. bei heise.de und golem.de ausführlicher beleuchtet.

Stromnetz
(Quelle: Pexels Pixabay  CC0 License)

Die Einführung soll stufenweise bis 2035 erfolgen. Die Argumentation muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Die Koalition setzte bei der Zustimmung im Bundestag angeblich eine EU-Richtlinie zur Energieeffizienz um, nach der 80% der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Stromzählen auszustatten sind, wenn dies als kostenwirksam angesehen wird. Eine Kosten-Nutzen-Analyse von Ernst & Young kam 2013 zum Schluss, dass diese Maßnahme nicht kostenwirksam sei, die EU-Richtlinie musste also nicht umgesetzt werden.

Das Ganze sollte bereits 2017 los gehen. Aber die sogenannte Markterklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die Voraussetzung für den Start des offiziellen Rollouts der intelligenten Messsysteme ist, erfolgte jedoch erst Ende Januar 2020. Ab dem 24.2.2020 durften bzw. müssen Messstellenbetreiber nun mit dem Einbau der neuen Geräte beginnen. Ich hatte mehr Details und Informationen über die Streitpunkte im Blog-Beitrag Smart Meter: Versorger uneinig über Installation in allen Haushalten zusammen gefasst. Und nun ist gerade diese Markterklärung des BSI als vermutlich rechtswidrig einstweilig gestoppt worden.

Eilantrag vor OVG-Münster stattgegeben

Mit einer Allgemeinverfügung hatte das BSI festgestellt, dass es technisch möglich sei, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten. Diese Feststellung beruhte auf der Annahme, dass inzwischen auf dem Markt bestimmte, von verschiedenen Herstellern entwickelte intelligente Messsysteme verfügbar seien, die den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Interoperabilität (Funktionalität) genügen.

Die Feststellung der technischen Möglichkeit durch das BSI löste bundesweit zum einen für Messstellenbetreiber (insbesondere Stadtwerke) die Pflicht aus, ihre Messstellen innerhalb gewisser Zeiträume mit diesen intelligenten Messsystemen auszurüsten. Zum anderen bewirkte die Feststellung faktisch ein Verwendungsverbot für andere Messsysteme (wohl herkömmliche Ferrari-Zähler).

Gegen diese Pflicht hatte ein Unternehmen aus Aachen, das auch andere Messsysteme vertreibt, geklagt (ich interpretiere die Mitteilung des OVG Münster so, dass die Klage gegen die Allgemeinverfügung in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Köln erfolgte und das Hauptverfahren unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 noch anhängig ist). Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem Eilbeschluss vom 4. März 2021 die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Sitz in Bonn ausgesetzt. Der Beschwerde des betreffenden Unternehmens wurde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahren also stattgegeben.

Das hat zur Folge, dass nun vorläufig weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Bereits – möglicherweise auch in Privathaushalten – verbaute intelligente Messsysteme müssen nicht ausgetauscht werden. Zur Begründung hat der 21. Senat im Wesentlichen ausgeführt:


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Die Allgemeinverfügung mit der Feststellung der technischen Möglichkeit der Ausrüstung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen sei voraussichtlich rechtswidrig.

Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert. Diese Messsysteme könnten auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllten.

Das Gericht bemängelte, dass die intelligenten Messsysteme den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI genügten, nicht reiche, um eine Einbaupflicht zu begründen . Die Anlage VII sei nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung nicht erfolgt sei. Die Anlage VII sei auch materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Interoperabilitätsanforderungen hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurückbleibe. Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage VII nicht vor.

Die Richter argumentieren: Dies habe unter anderem zur Konsequenz, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die nach dem Gesetz mit intelligenten Messsystemen auszurüsten seien, nicht ausgestattet werden könnten. Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten.

Interessant ist die Feststellung der Verwaltungsrichter: Seien die gesetzlich normierten Mindestanforderungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden. Der Beschluss des 21. Senats (Aktenzeichen: 21 B 1162/20, I. Instanz: VG Köln 9 L 663/20)) ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Klage gegen die Allgemeinverfügung) ist noch beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind beim 21. Senat noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern (insbesondere Stadtwerken) anhängig, in denen der Senat in Kürze entscheiden wird.

Jetzt wird das Thema also in eine neue Schleife, ggf. mit Entscheidung im Hauptverfahren und Nachbesserung durch den Gesetzgeber münden. heise hat das Urteil hier aufgegriffen und zitiert, dass das BSI von diesem Urteil "überrascht worden sei".

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9 Antworten zu OVG Münster stoppt Einbaupflicht für intelligente Stromzähler

  1. Paul Brusewitz sagt:

    Guter erster Schritt. Danke OVG Münster.

  2. Martin sagt:

    Ich hatte vor Monaten die Ankündigung des Netzbetreibers im Briefkasten, dass mein Zähler in Kürze gegen eine "moderne Messeinrichtung" ausgetauscht würde. Glücklicherweise war bei meiner Ablesung vor einer Woche noch der Ferraris-Zähler drin. Vermutlich ist der Netzbetreiber hier auch einer derjenigen, der geklagt hat, was ich aus der monatelangen Verzögerung schließe. Da hatte ich wohl noch mal Glück, denn mein Stromanbieter übernimmt die zusätzliche Jahresgebühr (etwa 20 €/Jahr) für eine "moderne Messeinrichtung" nicht. Die müsste ich laut Vertragsbedingungen direkt an den Netzbetreiber entrichten.

    • Martin sagt:

      Wie ich in einer Tabelle des Artikels bei Golem sehe, wäre das "angemessene jährliche maximale Bruttoentgelt" aber deutlich höher, der Einbau allerdings optional. Letzteres hatte ich so auch in Erinnerung. Irgendwie passt das nicht, dass mir der Netzbetreiber eine "intelligente Messeinrichtung" einbauen will, die zudem gar nicht intelligent wäre, da ohne Gateway, wie es im Ankündigungsschreiben steht.

      Wahrscheinlich hätten sie es einfach im Zuge des Austauschs der Zähler gemacht, die sie dem jährlichen Verbrauch nach (ab 6000 kWh) hätten austauschen müssen. Schließlich wäre das dann nicht viel mehr Zusatzaufwand gewesen und hätte sich durch die zusätzlichen jährlichen Einnahmen schnell armortisiert. Also letztendlich Abzocke. :-|

    • Ralf S. sagt:

      Genau so ist es bei uns auch. 20 € pro Jahr müssen direkt an den Netzbetreiber (EnBw) überwiesen werden. Der Stromanbieter übernimmt nur den Preis für den "alten" Standard-Zähler. Der Unterschied ist leider bei uns, dass dieser tolle "intelligente" Stromzähler (der laut Werbe-Blaablaa natürlich mal wieder nur gigantische Vorteile hat) schon vor rund 1,5 Jahren verpflichtend eingebaut wurde… Danke für das Gespräch mal wieder, kann ich da nur sagen!

      • Martin sagt:

        Hm, ich habe mir gerade das Schreiben noch mal rausgesucht. Es ist vom Oktober 2020 und es steht drin, dass 2 Wochen vor dem Wechsel ein weiteres Schreiben mit Termin käme. Ein Jahrespreis ist nicht genannt, aber ein Hinweis, dass man den Messstellenbetreiber weiterhin frei wählen könne. Da bin ich etwas verwirrt. Wer ist denn der Messstellenbetreiber, wenn man ihn nicht explizit wählt und kann man ihn getrennt vom Stromanbieter wählen?

        Ich zahle ja bei meinem Stromanbieter ein monatliches Zählerentgelt, also ist er wohl der Messtellenbetreiber. Wieso müsste ich dann bei einem elektronischen Zähler zusätzlich mindestens 20 € zusätzlich an den Netzbetreiber zahlen, der ja nicht der Messstellenbetreiber ist. Oder wenn er es ist, weshalb zahle ich dann überhaupt Zählermiete an den Stromanbieter?

        Ich blicke gerade nicht mehr durch.

        Laut Wikipedia:
        "Für den Aufbau und Betrieb der Messeinrichtung erhält der Messstellenbetreiber ein Monatsentgelt. Dieses kann er entweder direkt vom Kunden oder, wenn so vereinbart, von dessen Energielieferanten erheben. Die Zahlung des Messentgelts an den Netzbetreiber entfällt bei Beauftragung eines Messstellenbetreibers."
        https://de.wikipedia.org/wiki/Intelligenter_Z%C3%A4hler#Messstellenbetreiber_(MSB)

        • Martin sagt:

          Oh, den obigen Kommentar hatte ich absichtlich gelöscht und einen neuen verfasst. Nun dachte Günther wohl, dass ihn der Spamfilter gelöscht hätte und hat ihn veröffentlicht. Aber der neue Kommentar, der einen zusätzlichen Link enthielt und laut Hinweianzeige in der Moderation landete, ist weg. Gut, war eben ein Missverständnis.

          Ich ergänze hiermit dann einfach:

          Der Messstellenbetreiber ist der Netzbetreiber, wenn man ihn nicht gewechselt hat. Er bleibt das auch, wenn man den Stromanbieter wechselt. Allerdings soll sich ein Wechsel des Messstellenbetreibers erst bei einem Jahresverbrauch von mindestens 10000 kWh lohnen – wenn überhaupt.

          Die Frage ist aber: Wie ist das mit den Messkosten bei einer modernen Messeinrichtung, wenn der Stromanbieter im Vertrag darauf hinweist, dass man in diesem Fall die Kosten für die moderne Messeinrichtung selbst an den Messstellenbetreiber zu entrichten hat? Da müsste dann ja der Grundpreis beim Stromanbeiter sinken, denn der enthält schließlich die Kosten für eine herkömmliche Messeinrichtung (Ferrariszähler) und die zahlt er dann ja nicht an den Stromanbieter.

          Oder nimmt der Messstellenbetreiber dann eine Kostensplittung vor und man zahlt nur die Differenz an ihn direkt? Anders kann es ja nicht sein. Andernfalls würde einem der Stromanbieter übervorteilen. Das müsste man beim Messstellenbetreiber ja in Erfahrung bringen können.

          • Ralf S. sagt:

            "Die Frage ist aber: Wie ist das mit den Messkosten bei einer modernen Messeinrichtung, wenn der Stromanbieter im Vertrag darauf hinweist, dass man in diesem Fall die Kosten für die moderne Messeinrichtung selbst an den Messstellenbetreiber zu entrichten hat? Da müsste dann ja der Grundpreis beim Stromanbeiter sinken, denn der enthält schließlich die Kosten für eine herkömmliche Messeinrichtung (Ferrariszähler) und die zahlt er dann ja nicht an den Stromanbieter."

            Genau SO ist es bei uns! Der Stromanbieter erstellt jedes Jahr eine Gutschrift über den Ferrariszähler. Somit müssen wir nur indirekt die vollen 20 € an den Netzbetreiber zahlen. Aber Mehrkosten sind es trotzdem. Müsste jetzt nachsehen wie hoch diese sind… Es geht aber auch eigentlich überhaupt nicht um die Mehrkosten, wenn denn damit auch ein Mehrwert verbunden wäre. Aber leider zählt der digitale Zähler halt einfach auch nur den Strom und man muss nach wie vor ein Mal pro Jahr den Zählerstand übermitteln. Und von irgendwelchen digitalen Werbe-Zukunftsstorys, oder so ähnlich – also, was da so alles irgendwann mal mit dem ach so tollen Zähler machbar ist und kommen soll, wenn dann … bla bla blaah … – geb ich überhaupt nix! Vor allem sollen dann bitte die erhöhten Kosten auch erst dann erhoben werden, wenn ich den Mehrwert auch wirklich effektiv nutzen kann. Allerdings sind diese "Neuerungen" (eben Statistiken, Kurven usw. über den Stromverbrauch, die auch an den Netzbetreiber/Anbieter übermittelt werden) auch wieder ein weiterer Schritt zur Überwachung der Bürger. Mit Sicherheit nicht einer der fragwürdigsten, aber eben wieder ein weiterer Schritt zum gläsernen Menschen…

          • Martin sagt:

            Danke für die Aufklärung mit der Erstattung!

            Das Dumme ist ja, dass die "moderne Messeinrichtung" nie irgendwelche Vorteile bieten wird, solange sie nicht mit einem nachrüstbaren Gateway nachgerüstet wird, was dann im Jahr noch mal deutlich teurer kommt. Und wenn man es ohne Verpflichtung haben will, muss man auch noch die Nachrüstung selbst bezahlen.

            Hier liegen die Telefonanschlüsse des Hauses im gleichen Technikraum, lediglich an der zwei Meter entfernt gegenüberliegenden Wand. Die Verbindung des Gateways mit dem Internet wäre also relativ einfach machbar. Das wird sicher ein eigener Internetanschluss sein, der dem Netzbetreiber gehört, den man aber mit den Jahreskosten fürs Gateway auch mitbezahlt. Irgendwie müsste man dann aber noch den Router in der Wohnung mit dem Gayteway verbinden, wenn Stromverbraucher mit dem Gateway kommunizieren sollen. Ob da die zwei ungenutzten Adern der DSL-Leitung reichen, bezweifle ich. Aber das wird mich ohnehin nicht betreffen. Und bis das alles überhaupt Vorteile bringen könnte, vergehen wohl Jahrzehnte und dann gibt es vermutlich ohnehin ganz andere Konzepte (dezentrale Energieversorgung mit Minikraftwerken in den Kellern). ;-)

    • Anton aus DD sagt:

      Hallo Martin,

      Da werden wahrscheinlich einige Leute einiges Durcheinander bringen.
      Fakt ist intelligente Messsysteme werden erst dazu, wenn die Gateway
      Nachgerüstet wird.
      So lange diese nicht vorhanden ist, ist es ein ganz normaler herkömmlich Drehstromzähler. Allerdings nicht mehr Analog sondern nur noch Digital.
      Diese Zählerwechsel sind ganz normale Tunusmäßige Wechsel, die mit der Eichfrist zutun haben und wo das Eichamt die Finger drauf hat.
      Diese Quertreiber sollen Ruhe geben oder sich vorher gut informieren bevor diese unsere Gricht überlasten

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