Justiz-Posse: Millionen an Bitcoin-Drogengeld nach Beschlagnahmung plötzlich verschwunden

BitcoinsDas ist kräftig schief gegangen: Die Staatsanwaltschaft Koblenz hatte eine Beschlagnahme einer Crypto-Geld-Wallet mit Bitcoins eines verurteilten Drogendealers angeordnet. Man kam aber nicht an die Keys zum Öffnen der Wallet heran, und plötzlich war die Brieftasche für das Kryptogeld mit den gespeicherten Bitcoins weitgehend geleert.


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Sowohl das Medium Rheinpfalz als auch der SWR berichteten bereits am 27. April 2021, unter Bezug auf eine DPA-Meldung, von diesem Sachverhalt. Ein Drogendealer aus Landau war vom Gericht 2017 zu fast 15 Jahren Haft verurteilt worden. Nach Überzeugung der Richter hatte er einen der bis dahin größten Online-Shops für illegale Drogen in Deutschland namens "Chemical Love" aufgebaut. Für mehr als 5300 Drogengeschäfte sollte er dem Staat erst zehn und nach einem späteren Urteil in einem Berufungsprozess immerhin noch 1,5 Millionen Euro zahlen.

Brieftasche für Kryptogeld "beschlagnahmt"

Die Staatsanwaltschaft ließt dann ein Online-Depot des Mannes beschlagnahmen (glaubte sie jedenfalls) – denn es bestand der Verdacht, dass es sich bei dem mit Bitcoins gefüllten Konto um Drogengeld handelt. Das Problem: Die Ermittler haben bis heute keinen Zugriff auf diese Brieftasche für das Kryptogeld, also auch keine Verfügung über deren Inhalt.

In der Meldung von DPA heißt es, dass ein Online-Konto beschlagnahmt wurde, wobei ich aber ein Fragezeichen dran machen würde. Es sieht mir eher so aus, dass beim Ausheben des Online-Shops "Chemical Love" eine Festplatte – oder eine Hardware-Wallet – beschlagnahmt wurde, wo die Informationen über die Bitcoins als Datei für die Wallet gespeichert war. Die Informationen über die Bitcoin-Guthaben zu bestimmten Adressen sind ohnehin in der Blockchain gespeichert. Mit Kenntnis der Adressen kann man dann zwar sehen, wie viele Bitcoins dort vorhanden sind. Ohne Zugriff auf diese Wallet hat man aber keine Verfügungsberechtigungen – und Dritte könnten ggf. eine Kopie der Wallet erzeugen und dann deren Inhalt leeren (siehe auch nachfolgende Hinweise).

Bitcoins
(Quelle: Pexels David McBee CC0 License)

Die Brieftasche für Kryptogeld wurde fast leergeräumt

In der Zwischenzeit war der Wert der in der Wallet verwalteten Bitcoins stark gestiegen – die Rheinpfalz schätzt den Wert auf gut 20 Millionen Euro (ich habe aber auch schon über 33 Millionen Euro gelesen). Allerdings ist zwischenzeitlich leider etwas passiert: Wie der Koblenzer Generalstaatsanwalt Jürgen Brauer am Dienstag mitteilte, wurde die Wallet (es wird von Online-Konto gesprochen) leergeräumt.

Ob der verurteilte Drogendealer oder Mittelsmänner mittels der Zugangsdaten auf das Kryptogeld-Guthaben zugegriffen und dann die Beträge weiterleiteten haben, darüber machte der Staatanwalt "Angesichts laufender Ermittlungen wegen Geldwäsche" keine Angaben. Generell scheint das Ganze juristisch schwierig, denn der Wert des Kontos müsste zu bestimmten Stichtagen ermittelt werden. Generalstaatsanwalt Brauer erklärte: "Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abschöpfung von Bitcoins sind in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärt."

Einige Spekulationen

heise hat sich in diesem Artikel noch ein wenig genauer – und über den DPA-Text hinaus – mit dem Thema befasst. Heise hatte bei der Staatsanwaltschaft Koblenz nachgefragt und vom Koblenzer Generalstaatsanwalt Jürgen Brauer erfahren, dass ursprünglich 757 Bitcoins (heute umgerechnet rund 33,6 Millionen Euro) in der Wallet gespeichert gewesen sind. Am 1. März 2017 seien, laut Brauer, erstmals unberechtigt circa 264 Bitcoin aus der Wallet abgezogen worden. Weiterhin schreibt heise, dass Ende 2019 dann nochmals 489 Bitcoin auf neue Adressen bewegt worden seien.

Auch heise hat keine Antwort der Staatsanwaltschaft zu Details, wer das Geld abgeräumt haben könnte, auf welchen Adressen genau es lag etc. erhalten. Im Artikel weisen die heise-Redakteure aber darauf hin, dass eine Beschlagnahme einer Crypto-Wallet (auch wenn die auf Hardware irgendwo gespeichert ist) nichts nützt, wenn man nicht die Zugangsdaten auf dieses Konto hat. Der Redakteur weist darauf hin, dass eventuell eine Deterministic-Wallet verwendet wurde. Dann ist eine Wallet nur ein Seed und ließe sich mit Kenntnis der benötigten Schlüsselwörter für das Seed (eine Folge von Wörtern) jederzeit als neues Backup der Wallet aus der Blockchain erstellen und verwenden. Dann kann der Betreffende die Wallet leeren, obwohl die Kopie beschlagnahmt ist. Dieser Kommentar und dieser Kommentar bewegen sich auch in diese Richtung. Es ist also nicht nur ein schwieriger juristischer, sondern auch ein kniffeliger technischer Sachverhalt.


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7 Antworten zu Justiz-Posse: Millionen an Bitcoin-Drogengeld nach Beschlagnahmung plötzlich verschwunden

  1. woodpeaker sagt:

    Tja, so läuft es halt, wenn man mit einem Messer zur Scheißerei kommt.

    Warum wird Dummheit der Beamten nicht unter Strafe?

  2. Der Name sagt:

    was soll die ganze hysterie in der oeffentlichkeit eigentlich deswegen? man hat eben beiweitem nichts beschlagnahmt, sondern hatte nur eine kopie eines datensatzes. das wars auch schon.

    beschlagnahmen ist eben was voellig anderes.

    • Günter Born sagt:

      Du musst aber noch etwas an der Thematik arbeiten. Juristisch kann ein Staatsanwalt jederzeit einen Beschlagnahmebeschluss beantragen und diesen auch bekommen. Problem ist halt, dass es sich maximal auf die (Hardware-)Wallet bezieht – und die Kryptogeld-Guthaben über die Blockchain jederzeit – bei Kenntnis der Schlüssel – verfügbar sind.

      Das Ganze ist in etwa damit vergleichbar, dass die Justiz einen Beschlagnahmebeschluss für ein Bankkonto erlässt, über das Bankkonto aber nur mit einem Kennwort verfügt werden kann. Selbst wenn in Filale A der Mitarbeiter den Beschluss vorliegen hätte und nicht auszahlt – wenn jemand mit dem Kennwort irgendwo auf der Welt eine angeschlossene Bank anweist, das Guthaben zu transferieren, ist das auch weg. Hinkt zwar bei Kryptogeld etwas – ist aber eingängig, um das Problem zu verdeutlichen.

      Den juristischen Begriff der Beschlagnahme halte ich daher für zutreffend – dass dies dann im aktuellen Fall technisch nichts nützt, steht auf einem anderen Blatt.

      • Der Name sagt:

        soll damit die alleinige verfuegungsgewalt gemeint sein bei einer beschlagnahmung?

        denn auch bei dem bankkonto waere das dann keine beschlagnahmung wenn mitarbeiter oder jemand mit kenntnis eines kennworts da was machen koennen.

        wie dem auch sei. digitale kopien sind keine unikate. es sind eben schoene saubere kopien.

        zeitalter digitalisierung

    • micha45 sagt:

      Daten als Beweismittel

      Das BVerfG hatte 2005 entschieden, dass Daten im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme als "Gegenstände" gelten. Zuvor gab es eine länger anhaltende Diskussion, ob Daten überhaupt nach § 94 Abs. 1, 1. Alt StPO in Verwahrung genommen werden könne – spricht doch die Norm von „Gegenständen". Der für die Sicherstellung maßgebliche § 94 StPO spricht tatsächlich noch von "Gegenständen, die als Beweismittel … von Bedeutung sein können". Der Gesetzgeber ging mit dieser Vorschrift vom Leitbild des blutverschmierten und fingerabdruckbesetzen Tatmessers aus, das beim Täter gefunden wird. Lange galt es eher als abwegig, dass sich die in der Vorschrift genannten "Gegenstände" auch auf Daten beziehen könnten.

      Das BVerfG hatte entschieden, dass Daten in dem Zusammenhang einer staatlichen Sicherstellung als „Gegenstände" gelten können. Letztlich ist diese Interpretation durchaus im Interesse aller Betroffenen – denn wenn andererseits nur der ganze Server oder zumindest die Festplatten als Gegenstände gelten würden, wären die Auswirkungen unverhältnismäßig größer.

      Dieser Entscheidung lag der einer Beschlagnahme der Daten zu Beweissicherungszwecken zugrunde. Es ging also darum, dass ein vermuteter Geschehensablauf bewiesen werden sollte: „Hatte der Verdächtige die ihm zu Last gelegte Tat wirklich … indem er …" Gerade für diese Ermittlung werden die Daten aus der Beschlagnahme benötigt.

      Quelle: h**ps://spielerecht.de/beschlagnahme-von-gehosteten-daten-zu-beweiszwecken-teil-1-von-2/

      Interessant sind darunter die Ausführungen zum Telekommunikationsgesetz (TKG).
      Da gibt es so einiges zu beachten.

  3. Manuhiri sagt:

    Ein neues Universum tut sich auf:

    Vielleicht ein gebrauchtes, bereits infiziertes Hardware-Wallet, dazu noch heiß
    gelagert. Was es alles gibt. Aufgeklärt hier:

    https://www.gq-magazin.de/auto-technik/article/so-bewahrst-du-deine-kryptowaehrungen-richtig-auf-bitcoin-wallet

    Guckst Du: Ab Montag kalt gelagerte Wallets beim ALDI zu €99,90?

  4. Tim sagt:

    " Das BVerfG hatte 2005 entschieden, dass Daten im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme als "Gegenstände" gelten. Zuvor gab es eine länger anhaltende Diskussion, ob Daten überhaupt nach § 94 Abs. 1, 1. Alt StPO in Verwahrung genommen werden könne – spricht doch die Norm von „Gegenständen"."

    Ich finde eh spannend, dass ein reines Spekulationsobjekt, ohne Realwert, welches nicht mal anerkannte Wahrung ist, dermaßen von einem Gericht behandelt wird.
    Aber es ist halt wie bei allem. Scheinbar große Summen an heiße Luft binden und bei Menschen fliegt der Verstand aus der Birne. Der Dealer hätte genauso gut Monopoli "Geld" in seinem Shop verlangen können. Oder Pokemon Karten…

    Und der Deutsche Staat mischt dabei auch noch mit! Kopf->Tisch! Unglaublich

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