DSGVO: LG Leipzig spricht Nutzer 5000 Euro Schadensersatz gegen Meta zu

In einem zum 4. Juli 2025 veröffentlichten Urteil hat das LG Leipzig entschieden, dass ein Facebook-Nutzer gegen Meta einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.000 EURO aus Art. 82 DGSVO wegen Verwendung der Meta Business Tools hat.

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Der Fall ist mir die Tage bereits (hier mit Quelle Bild) untergekommen, was mir aber absolut zu dünn war – und ich hatte noch keine juristischen Details.

Urteil 05 O 2351/23 des LG Leipzig gegen Meta

In der gegen Meta Platforms Ireland betriebenen Klage eines Nutzers hat die für Datenschutzrecht zuständige 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig mit Urteil 05 O 2351/23 vom 4. Juli 2025 einem Nutzer von Facebook eine Entschädigung wegen Datenschutzverstößen von 5.000 Euro zugesprochen.

Worum geht es?

Meta hat als Betreiberin der sozialen Netzwerke Instagram und Facebook Business Tools entwickelt, die von zahlreichen Betreibern auf ihren Webseiten und Apps eingebunden werden und die Daten der Nutzer von Instagram und Facebook an Meta senden. Konkret geht es um die Meta-Pixel, die die Seitenbetreiber in ihre Seiten einbauen (das könnte sogar ein Like-Button sein, wer auch ohne Anklicken die Information an Meta sendet, dass ein Nutzer die Seite besucht hat).

Das Meta-Pixel (früher Facebook-Pixel) ist ein Code, den Webseitenbetreiber auf ihrer Website einfügen, um für  Meta-Werbetreibende das Verhalten von Nutzern zu verfolgen und die Wirksamkeit von Facebook- und Instagram-Anzeigen zu messen. Das Pixel ermöglicht das Tracking von Aktionen wie Seitenaufrufen, Warenkorb-Hinzufügungen oder Käufen und soll helfen, Anzeigen besser auf bestimmte Zielgruppen auszurichten und den Erfolg von Kampagnen zu analysieren.

Warum das problematisch ist

Der Einbau der betreffenden "Meta-Pixel" ist problematisch, der Seitenbetreiber muss sich eine DSGVO-Einwilligung der Seitenbesucher einholen. Hier in den Blogs auf borncity.com habe ich – wegen der problematischen Konstruktion – von jeher auf die Einbindung von Meta-Pixeln verzichtet.

Der Hintergrund ist, dass jeder Nutzer für Meta zu jeder Zeit durch diese Pixel individuell erkennbar, sobald er sich auf den Dritt-Webseiten bewegt oder eine App benutzt hat, auch wenn er sich nicht über den Account von Instagram und Facebook angemeldet hat. Die Daten sendet Meta Ireland ausnahmslos weltweit in Drittstaaten, insbesondere in die USA. Dort werden die Daten in für den Nutzer unbekanntem Maß ausgewertet.

LG Leipzig sieht massiven DSGVO-Verstoß

Das Landgericht Leipzig sieht in den Meta Business Tools einen massiven Verstoß gegen  den europarechtlichen Datenschutz durch Meta. Da Meta die personenbezogenen Daten zu einem Profiling der Nutzer von Facebook verarbeitet. Zudem fahre Meta mit dem Geschäftsmodell der personalisierten Werbung Milliardengewinne ein.

Daher hat die für Datenschutzrecht zuständige 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig mit Urteil vom 4. Juli 2025 dem klagenden Facebook-Nutzer eine Entschädigung wegen Datenschutzverstößen von 5.000 Euro zugesprochen. Das Gericht hält laut seiner Pressemitteilung die hohe Entschädigungssumme für gerechtfertigt.

Gericht stützt sich auf Europarecht

Das Gericht hat den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens ausschließlich auf Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützt, damit auf Europarecht und nicht (wie andere Gerichte in vergleichbaren Fällen) auf das nationale Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, heißt es in der Presseerklärung.

Das Landgericht Leipzig hat sich dabei auf Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Verfahren gegen Meta gestützt, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit der Business Tools ging. Da die Verarbeitung personenbezogener Daten besonders umfangreich ist – sie betrifft potenziell unbegrenzte Datenmengen und hat nahezu die vollständige Überwachung des Online-Verhaltens des Nutzers zur Folge – führt nach dem EuGH zu einem Gefühl, dass das gesamte Privatleben kontinuierlich überwacht wird.

Bemerkenswerte Vorgehensweise

Das Landgericht Leipzig hat auf eine informatorische Anhörung des Klägers – so wie die meisten anderen Gerichte bislang – verzichtet. Bei einer Anhörung des Klägers wären keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen, der über die Mitteilung des im Allgemeinen eher diffusen Gefühls des Datenverlusts und der Verunsicherung hinausgeht, argumentieren die Richter.  Denn es sei ja gerade das Problem der Klagepartei und auch des Gerichts, festzustellen, was konkret Meta mit den Daten macht und noch vorhat.

Das Gericht stellt deshalb für eine Mindestentschädigung von 5.000 Euro auf die allgemeine Betroffenheit des aufmerksamen und verständigen »Durchschnitts«-Betroffenen im Sinne der DSGVO ab.

Urteil mit Signalwirkung?

Die Kammer ist sich, laut eigener Aussage, der Folgen ihrer Entscheidung bewusst. Auch wenn sie dazu führen könnte, dass viele Facebook-Nutzer Klage erheben, ohne einen individuellen Schaden explizit darzulegen, widerspricht dies nicht den gesetzgeberischen Zielen der DSGVO, gerade auch mittels Private Enforcement den Datenschutz vor Zivilgerichten und damit jenseits rein behördlicher Maßnahmen effektiv durchzusetzen.

Beck Aktuell geht in dieser Mitteilung auf diesen Sachverhalt ein, ohne aber wirklich viel Neues gegenüber obigen Verlautbarungen zu liefern. Aus meiner (nicht juristischen) Sichtweise folgende Einschätzung: Vom Ablauf müsste das oben genannte Urteil des LG Leipzig rechtskräftig sein – damit der Kläger seinen Schadensersatz bekommt. Meta kann (und wird) Berufung vor dem OLG Leipzig einlegen.

Falls jemand ebenfalls auf einen "Meta-Schadensersatz von 5.000 Euro" spekuliert, müsste er separat gegen Meta klagen (eine Sammelklage ohne ein rechtskräftiges Urteil in der Sache sehe ich derzeit noch nicht). Ob jedes Landgericht genau so argumentiert oder auf das LG-Urteil auf Leipzig abstellt, ist auch offen. Rechtsanwalt Solmecke von WBS geht in diesem Artikel auf das Thema ein. Die sehen wohl bereits ein Geschäftsmodell, welches dieses Urteil eröffnet. Aber nur zur Einordnung: Der oben erwähnte Kläger erhielt in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen. WBS "kauft den Anspruch für 50 Euro" ab und würde das Prozessrisiko tragen.

Nachfolgend ist noch die Pressemitteilung vom 4.7.2025 des LG Leipzig zum Urteil mit dem Aktenzeichen 05 O 2351/23 im Volltext zu finden (falls diese später gelöscht wird).


Landgericht Leipzig spricht Facebook-Nutzer eine Entschädigung von 5.000 Euro wegen Datenschutzverstößen durch die Business Tools von Meta zu

In der gegen Meta Platforms Ireland betriebenen Klage hat die für Datenschutzrecht zuständige 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig mit Urteil vom 4. Juli 2025 einem Nutzer von Facebook eine Entschädigung wegen Datenschutzverstößen von 5.000 Euro zugesprochen.

Damit, dass Meta mit seinen Business Tools massiv gegen europarechtlichen Datenschutz verstößt, die personenbezogenen Daten zu einem Profiling der Nutzer von Facebook verarbeitet und Meta mit dem Geschäftsmodell der personalisierten Werbung Milliardengewinne einfährt, hat das Gericht die hohe Entschädigungssumme gerechtfertigt.

Meta, Betreiberin der sozialen Netzwerke Instagram und Facebook, hat Business Tools entwickelt, die von zahlreichen Betreibern auf ihren Webseiten und Apps eingebunden werden und die Daten der Nutzer von Instagram und Facebook an Meta senden. Jeder Nutzer ist für Meta zu jeder Zeit individuell erkennbar, sobald er sich auf den Dritt-Webseiten bewegt oder eine App benutzt hat, auch wenn er sich nicht über den Account von Instagram und Facebook angemeldet hat. Die Daten sendet Meta Ireland ausnahmslos weltweit in Drittstaaten, insbesondere in die USA. Dort wertet sie die Daten in für den Nutzer unbekanntem Maß aus.

Das Gericht hat den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens ausschließlich auf Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützt, damit auf Europarecht und nicht (wie andere Gerichte in vergleichbaren Fällen) auf das nationale Recht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Das Landgericht Leipzig hat sich dabei auf Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Verfahren gegen Meta gestützt, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit der Business Tools ging. Da die Verarbeitung personenbezogener Daten besonders umfangreich ist – sie betrifft potenziell unbegrenzte Datenmengen und hat nahezu die vollständige Überwachung des Online-Verhaltens des Nutzers zur Folge – führt nach dem EuGH zu einem Gefühl, dass das gesamte Privatleben kontinuierlich überwacht wird.

Die Höhe des europarechtsautonom auszulegenden Schmerzensgeldes nach Art. 82 DSGVO muss, so das Landgericht Leipzig, über die in der nationalen Rechtsprechungspraxis etablierten Schmerzensgeldbeträge hinausgehen. Bei der Schadensschätzung wurde an den Wert der personenbezogenen Daten zu Zwecken personalisierter Werbung für Meta angeknüpft. Nach dem Bundeskartellamt (Beschl. v. 2.5.2022, Az. B 6-27/21) verfügt Meta im Bereich der sozialen Medien über eines der führenden Werbeangebote. Im Jahr 2021 erzielte Meta bereits 115 Mrd. USD Werbeeinnahmen bei einem Gesamtumsatz von 118 Mrd. USD, sodass die Werbeeinnahmen 97 % vom Umsatz ausmachen. Der finanzielle Wert eines einzigen Nutzerprofils, in dem sämtliche Daten über die Person gespeichert sind, ist auf datenverarbeitenden Märkte enorm. Dass der hohe Wert von Daten auch der Wahrnehmung in der Gesellschaft entspricht, sieht das Gericht durch diverse Studien bestätigt.

Auf eine informatorische Anhörung des Klägers – so wie die meisten anderen Gerichte bislang – hat das Landgericht Leipzig verzichtet. Bei einer Anhörung des Klägers wären keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen, der über die Mitteilung des im Allgemeinen eher diffusen Gefühls des Datenverlusts und der Verunsicherung hinausgeht. Denn es ist ja gerade das Problem der Klagepartei und auch des Gerichts, festzustellen, was konkret Meta mit den Daten macht und noch vorhat. Das Gericht stellt deshalb für eine Mindestentschädigung von 5.000 Euro auf die allgemeine Betroffenheit des aufmerksamen und verständigen »Durchschnitts«-Betroffenen im Sinne der DSGVO ab.

Die Kammer ist sich der Folgen ihrer Entscheidung bewusst. Auch wenn sie dazu führen könnte, dass viele Facebook-Nutzer Klage erheben, ohne einen individuellen Schaden explizit darzulegen, widerspricht dies nicht den gesetzgeberischen Zielen der DSGVO, gerade auch mittels Private Enforcement den Datenschutz vor Zivilgerichten und damit jenseits rein behördlicher Maßnahmen effektiv durchzusetzen.

 

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16 Antworten zu DSGVO: LG Leipzig spricht Nutzer 5000 Euro Schadensersatz gegen Meta zu

  1. Daniel sagt:

    Konnte der Betroffene einen konkreten Schaden nachweisen? Die Summe scheint mir, denke ich z.B. an Schmerzensgelder nach typischen kleineren aber trotzdem folgenreichen Unfällen, ganz schön hoch gegriffen.

    • Günter Born sagt:

      Ich denke, die Pressemitteilung des LG Leipzig beantwortet eigentlich deine Fragen. Der Senat begründet sowohl die Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen Meta als auch den Punkt, dass der Kläger keinen konkreten immateriellen Schaden nachweisen muss, weil sich dieser aus dem Meta-Geschäftsmodell ergebe. Oder ich habe was überlesen bzw. falsch interpretiert.

    • Berlo sagt:

      Daniel, du hast den Art. 82 DSGVO und generell die Verordnung nicht verstanden.

  2. 42 sagt:

    Ich finde die Vorgehensweise des Gerichtes und die Höhe der Schadenssumme richtig gut!
    Ein schönes Musterverfahren für den, sich nie erklärenden Meta Konzern.
    Das gehört zwar nicht in den Artikel aber eine höhere Aufmerksamkeit klagender Nutzer gegenüber dem was in WhatsApp passiert wäre auch noch wünschenswert.

    • Günter Born sagt:

      Bei Gericht geht es aber nicht "um richtig gut finden", sondern um Rechtsauffassungen und welche Gesetzesparagraphen angewandt werden können. Am Ende des Tages gilt es abzuwarten, ob der Spruch des Senats des LG Leipzig samt Begründung von dem OLG hält.

      • 42 sagt:

        Günther, man darf doch die Rechtsauslegung und Vorgehensweise der gerichtlichen Instanz gut finden. Es ist immer Auslegungssache des Gerichtes welche Paragraphen zur Begründung des Urteils herangezogen werden ansonsten könnte man auch einen Algorithmus zur Urteilsfindung nehmen.

        • GüntherW sagt:

          Theoretisch kannst du einen Algorithmus zur Urteilsfindung nehmen, weil die Urteilsfindung immer "gleich" sein sollte. Richter sind eigentlich "lebende Algorithmen" sein, die nur Daten extrahieren und extrem komplexe "Wenn-Dann"-Klauseln anwenden,

          Ich versteh was du meinst, aber klingt etwas so als können die machen was sie wollen. Wenn die sich reinknien dann hat es halt auch Einfluss, ist klar. Im Endeffekt ist es auch nicht das Gericht sondern das Recht was das ermöglicht.

          Wobei das Urteil ja auch noch nicht rechtskräftig ist, ob man "gute" oder "schlechte Arbeit" gemacht hat ist ja auch noch vollkommen offen.

      • Peter Vorstatt sagt:

        1 +

  3. T Sommer sagt:

    „ WBS "kauft den Anspruch für 50 Euro" ab und würde das Prozessrisiko tragen.".
    Ich habe mir diesen, nennen wir es mal freundlich, „Werbetext" auf deren Seite überflogen, der ist etwas wishiwaschi. Du hast dich „nackig" gemacht, warst bei Meta, hast keinen Plan was damit alles verdient wurde und mit 50 Euro wärest du abgegolten und wir machen den Reibach.
    Hab ich das so richtig gelesen? Das hat so den Ariola gravenreuth Geschmack auf meinem Gaumen.
    Wo ist der linkeIt Button….?

    Übrigens steht bei denen dort ganz unten auch das Wort Google, bestimmt beim kopieren vergessen anzupassen..

    • Anonym sagt:

      Und trotz Cookies usw. ablehnen wird hier bei dem WBS Artikel jede Menge externer Content von Drittanbietern und Tracking eingebunden.

      Dass es im Absatz "Wie lange dauert die Durchsetzung .." plötzlich zwei mal um "Google" statt um "Meta" geht, ist in der Tat seltsam.

    • R.S. sagt:

      Wo steht, das die den Reibach machen?
      Die können den Prozess auch verlieren und dann haben die die gesamten Prozesskosten am Hals.
      Man muß also abwägen:
      Nimmt man die 50,- € oder riskiert man, das man den Prozess verliert und dann noch die Prozesskosten am Hals hat.
      Natürlich kann man den Prozess auch gewinnen, aber dann gehts wahrscheinlich in die nächste Instanz vom OLG zum BGH.
      Und auch da ist dann nicht sicher, das man den Prozess gewinnt.

      Wofür man sich entscheidet muß jeder selbst wissen.

      • Ein_Jurist sagt:

        Der Betreiber hat eine Gewinnerzielungsabsicht. Es ist doch wohl vollkommen klar, dass die sowas anbieten, weil damit in den meisten Fällen ordentlich Geld abgegriffen werden kann.

        Klar wird es den ein oder anderen Fall geben, der nichts abwirft oder Verlust einbringt, aber das ist in der Gesamtbetrachtung garantiert einkalkuliert.

        • Luzifer sagt:

          Ja, aber der wirft dabei was ab weil die sich die richtigen Anwälte leisten können und eben auch mal ein Minus Geschäft verbuchen ohne Pleite zu sein… das kannst du als Privatkläger kaum, meistens kannst du ja kaum die Gerichtskosten tragen wenns über mehr als eine Instanz geht… also läufts im Endeffekt darauf hinaus die 50€ zu nehmen oder gar nix bekommen weil du dir das klagen gar nicht leisten kannst!

  4. Bolko sagt:

    Die META- und Facebook-Pixel und Javascript-Codes kann man mit der EasyPrivacy-Liste blockieren.

    easylist. to/easylist/easyprivacy.txt

    Diese Liste ist standardmäßig in Ublock Origin aktiv.
    In AdGuard kann man sie ebenfalls unter "Filter" -> "Datenschutz" aktivieren.

    Diese Extensions funktionieren in Firefox noch einwandfrei, aber in Chrome nicht mehr, wegen Manifest v3.

    Auf dem Smartphone kann man diese Liste auch mit der App "Blokada" benutzen:
    "Combined Privacy Block Lists"

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