Weiteres Urteil gegen die 1N Telecom GmbH erklärt Vertrag als ungültig

ParagraphDie Luft dürfte für Schadensersatzforderungen aus angeblich nicht eingehaltenen "Verträgen", die von 1N Telecom GmbH und der neu gegründeten TPI Investment GmbH gegenüber Verbrauchern gestellt werden, langsam dünner werden. Erneut ist ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil eines Amtsgerichts gefallen, welches einen solchen "Vertrag" wegen Verbrauchertäuschung für nichtig erklärte und laut Aussage des für eine Mandantin klagenden Anwalts  das Ganze als "Masche einer Wiederholungstäterin mit dreist-professioneller Systematik" einstuft.

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Worum geht es beim Thema 1N Telecom GmbH?

Seit 2023 versuchte das Unternehmen 1N Telecom GmbH "Opfer" mit mutmaßlich "windigen" Geschäftsmethoden zum Vertragswechsel von der Deutsche Telekom AG zu verleiten. Zu Beginn waren es Postwurfsendungen, die versuchten, Opfer weg von der Deutsche Telekom AG, hin zu einem Vertrag für Telefon und Internet der 1N Telecom GmbH zu locken. Dabei machte sich das Unternehmen die Namensähnlichkeit mit der Deutsche Telekom AG zunutze, um einen Wechsel in einen vermeintlich "günstigeren" Tarif zu werben. Ich hatte im Beitrag Verbraucherzentrale Niedersachsen: Warnung vor Vertragswechsel zu 1N Telecom über den Sachverhalt berichtet.

1N Telecom-Anschlüsse funktionieren nicht

Abseits des Umstands, dass "Opfer" über den wahren Sachverhalt getäuscht wurden, kristallisierte sich ein noch gravierenderes Problem heraus. Von der Deutsche Telekom  AG zu 1N Telecom GmbH portierte Anschlüsse konnten nach meinen Beobachtungen nicht, oder nur selten, und mit großem Aufwand technisch überhaupt für Internet und/oder Telefonie in Betrieb genommen werden. Opfer standen teilweise monatelang ohne Telefon- und Internetzugang da – Notrufsysteme für Senioren funktionierten deshalb nicht mehr. Ich hatte Leserberichte, wo den Betroffenen für 16 oder 18 Monate ein Handy als Notfall-Option bereitgestellt werden musste, damit die Leute kommunikationsfähig waren.

Verbrauchertäuschung steht im Raum

Opfer, die von der Deutsche Telekom AG über den Portierungsantrag informiert und diesem Wechsel zustimmen sollten, verweigerten daher die Portierung (sie fühlten sich getäuscht, da sie glaubten, ein Angebot der Deutsche Telekom angenommen zu haben). Die Bundesnetzagentur verbot meinen Kenntnissen nach später der 1N Telecom GmbH sogar Portierungen einzuleiten.

1N Telecom GmbH macht Vertragsstrafe geltend

Später erhielten die Opfer Schreiben der 1N Telecom GmbH, in der eine Vertragsstrafe für den nicht eingehaltenen "Vertrag" in Höhe von ca. 420 Euro eingefordert wurde. Den Verbraucherzentralen liegen meinen aktuellen Informationen nach um die 15.000 Beschwerden von Verbrauchern wegen dieser Geschäftsgebaren vor.

Neue Entwicklungen: Vertragsabschlüsse per Internet reklamiert

Seit den ersten Forderungen wurden inzwischen neue Entwicklungen bekannt. Nach der ersten Welle mittels Postaussendungen reklamiert die 1N Telecom GmbH zwischenzeitlich Vertragsabschlüsse per Internet durch die Opfer. Hier ergibt sich durchgängig das Bild, dass die Opfer nicht mit der 1N Telecom GmbH in Verbindung standen, aber an Internetpreisausschreiben, bei denen persönliche Daten angegeben wurden, teilgenommen haben.

Inkasso-Unternehmen stecken schnell auf

Es verdichtet sich das Bild bzw. der Verdacht, dass mit windigen Geschäftsmethoden auf betrügerische Art Kasse gemacht werden sollte. Zwei zwischenzeitlich von der 1N Telecom GmbH beauftragte Inkasso-Firmen haben schnell das Handtuch geworfen, als der dahinter stehende Sachverhalt klar wurde.

Neue GmbH zum Eintreiben von "Forderungen"

Inzwischen hat eine im Sommer 2025 neu gegründete TPI Investment GmbH  nicht titulierte "Forderungen" der 1N Telecom GmbH übernommen und legt Opfern eine entsprechende Abtretungserklärung vor. Garniert ist diese Erklärung mit der Forderung auf "Schadensersatz", der nun in diversen Fällen über ein gerichtlichen Mahnverfahren eingetrieben werden soll. So kommen schon mal Forderungen um die 500 Euro zusammen. Ich hatten die Entwicklung in zahlreichen Blog-Beiträgen, die am Artikelende verlinkt sind, nachgezeichnet.

Warnung der Verbraucherschutzzentrale

Die Verbraucherschutzzentralen warnen inzwischen vor der Masche der 1N Telecom GmbH und der TPI Investment GmbH, und raten davon ab, zu zahlen. Gleichzeitig bieten die Verbraucherzentralen Betroffenen Hilfestellung, sich gegen diese – in der Regel unberechtigten – Forderungen zur Wehr zu setzen.

Inzwischen läuft ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Geschäftsführer der 1N Telecom GmbH wegen Betrugsverdacht, und es sind weitere Klagen gegen das  Unternehmen anhängig.

Erste Urteile erklärten Verträge für nichtig

Ich hatte bereits hier im Blog berichtet, dass die Verbraucherzentrale Sachsen im Dezember 2024 ein Urteil (Aktenzeichen 109 C 1409/24) gegen die 1N Telecom GmbH vor dem Amtsgericht Leipzig erstritten habe. Im Verfahren ging es um einen von der 1N Telecom GmbH gegen eine betagte Seniorin erwirkten Vollstreckungstitel des Amtsgerichts Hagen. Mit dem Vollstreckungstitel versuchte die 1N Telecom GmbH die Vertragsstrafe einzutreiben.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte diesen Vorgang per Klage vor Gericht gebracht. Das Gericht in Leipzig sah es in seinem Urteil als erwiesen an, dass durch die Postwurfsendungen der 1N Telecom GmbH im April 2023 eine Vertragsbeziehung zur Deutschen Telekom vorgetäuscht wurde. Der Vertrag wurde als nichtig angesehen und der Vollstreckungstitel verworfen. Ich hatte im Blog-Beitrag Verbraucherzentrale erringt Urteil gegen 1N Telecom GmbH über diese Entwicklung berichtet.

Da ich diesen Fall und die Entwicklung hier im Blog mit zahlreichen Beiträgen begleite, ging mir von einem Leser ein weiteres Anerkennungsurteil gegen das Unternehmen zu (siehe Weiteres Anerkennungsurteil gegen die 1N Telecom GmbH). Blog-Leser Michael Feldner hatte sich zum 28. Dezember 2024 in diesem Kommentar zu Wort gemeldet. Auch dieser Leser ist Opfer der 1N Telecom GmbH, und hatte aber Klage vor dem Amtsgericht Ansbach gegen den Anbieter erhoben.

Mit Datum vom 13.12.2024 erging ein "Teil-Anerkenntnis- und Endurteil" (AZ: 4 C 653/24) des Amtsgericht Ansbach, welches mir vorliegt). Vom Gericht wurde in diesem Urteil festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertragsverhältnis über Telekommunikationsleistungen besteht. In Folge wird vom Gericht festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem vermeintlichen Vertragsverhältnis entstehen. Auch die geltend gemachte "Vertragsstrafe" wird für unzulässig erklärt, d.h. alle Forderungen der 1N Telecom GmbH gegen den Kläger sind nichtig.

Damit bleibt festzuhalten, dass zwei rechtskräftige Urteile vorliegen, in denen Forderungen der 1N Telecom GmbH aus der "Kampagne mit den Postwurfsendungen" und reklamierten "Verträge" für nichtig erklärt wurden. Eine Sammelklage der Verbraucherzentrale gegen die 1N Telecom GmbH ist noch anhängig. Hinter den Kulissen laufen weitere Verfahren und Aktionen, zu denen ich noch nichts ausführen möchte.

Drittes Urteil gegen die 1N Telecom GmbH

Letzte Woche bin ich aus dem Kreis der 1N Telecom-Opfer auf ein weiteres Urteil eines Amtsgerichts in der Sache hingewiesen worden. Rechtsanwalt Fabian Fritsch vertritt eine Mandantin, die sich durch die 1N Telecom GmbH durch den obigen Sachverhalt getäuscht und geschädigt fühlt, vor Gericht gegen dieses Unternehmen.

Auf anwalt.de hat er zum 19. September 2025 den Beitrag 1N Telecom GmbH: Gericht sieht keinen Anspruch und erkennt "dreist-professionelle" Systematik veröffentlicht. Die Kurzfassung: Der Rechtanwalt hat im Namen seiner Mandantin Klage gegen die von der 1N Telecom GmbH erhobenen Ansprüche und das Pochen auf einen angeblich abgeschlossenen Vertrag erhoben.

"Über ein Jahr lang hat die 1N Telecom GmbH meine Mandantin mit unzulässiger Werbung, Rechnungen, Mahnungen und  Inkassoforderungen überzogen und  hierbei nachhaltig Forderungsbemühungen und sonstige rechtliche Falschbehauptungen verbreitet", schrieb der Anwalt. Aber der Spuk habe nun ein Ende, meint Rechtsanwalt Fabian Fritsch von der Hamburger Kanzlei Hafencity.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit dem Urteil (Aktenzeichen 235 C 176/25) im Verfahren der Klage des Rechtsanwalts umfänglich stattgegeben. Das Gericht erklärte im Urteil nicht nur die Forderung der 1N Telecom GmbH in Höhe von knapp 500 Euro als unzulässig, schreibt Fabian Fritsch, und ergänzt: "Auch die verbraucherfeindliche Kommunikation des Unternehmens wurde deutlich gerügt". Die Werbeschreiben der 1N Telecom GmbH seien von der Form und inhaltlich nicht zulässig, um darauf einen rechtsgültigen Vertragsschluss zu begründen, meint das Gericht.

Fabian Fritsch sagt dazu: "Zwischen meiner Mandantin und der 1N Telecom GmbH bestand und besteht keinerlei Schuldverhältnis." Das Gericht verurteilt das Unternehmen, den Versand von Werbung zu unterlassen, solange die Klägerin nicht ausdrücklich den Empfang wünscht. Sollte die im Rheingau wohnende Klägerin nochmals Post von der 1N Telecom GmbH erhalten, droht dem Düsseldorfer Unternehmen eine Unterlassungsstrafe in Höhe von 250.000 Euro. Die Beklagte muss auch sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten tragen.

Interessant ist die Auslassung des Rechtsanwalts, dass das Gericht, entgegen der Argumentation der Anwälte der 1N Telecom GmbH, dass das Unternehmen keinen Irrtum über den Vertragspartner zugelassen und den Sachverhalt "superdeutlich" kommuniziert habe, diese Argumentation in Bausch und Bogen verwarf. Hier die Ausführungen des Rechtsanwalts auf anwalt.de:

Ausführungen des Gerichts

Der Vertrag sei von Anfang an nichtig gewesen. Als Anfechtungsgrund ließ das Gericht, laut Anwalt, die "Arglistige Täuschung" zu.

"1N" habe mit dem Zusatz "Telecom GmbH" bewusst in die Irre geführt und die Namensgleichheit mit der vertrauenswürdigen Telekom absichtlich genutzt. Dass es ein Wechselangebot einer völlig fremden Firma war, hätte die Seniorin nicht erkennen können.

Das Vorgehen wird in der Urteilsbegründung als "Masche" bezeichnet, um möglichst viele Verbraucher zum Vertragsschluss zu bringen." Die Beklagte handele als Wiederholungstäterin mit "dreist-professioneller Systematik! "

Das Urteil ist in meinen Augen überdeutlich, aber noch nicht rechtskräftig, geht aber im Tenor mit den von mir weiter oben erwähnten Urteilen durch Amtsgerichte in gleichartig gelagerten Fällen einher. Der Rechtsanwalt schließt daraus, dass unlauteres Geschäftsgebaren mit gerichtlicher Hilfe erfolgreich abgewehrt werden kann. Die Urteile geben auch anderen Verbrauchern die Werkzeuge in die Hand, ebenfalls mutig und engagiert gegen die 1N Telecom entschieden gerichtlich vorzugehen.

Ich gehe daher davon aus, dass im laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Geschäftsführer der 1N Telecom GmbH auch eine Anklage wegen Betrug stehen dürfte. Und die "im Umfeld der 1N Telecom GmbH" im Sommer 2025, zwecks Eintreibung weiterer Forderungen, neu gegründete TPI Investment GmbH (deren Geschäftsführer fungierte als Pressesprecher der 1N Telecom GmbH) dürfte auch auf "tönernen Füßen" stehen.

Es dauerte, bis die Maschinerie der Justiz gegen das oben erwähnten Geschäftsgebaren anläuft. Viele Opfer wissen sich kaum zu wehren und sicherlich ist das alles belastend. Aber es tut sich etwas hinter den Kulissen. Ich werde hier im Blog die Entwicklung weiter begleiten und über weitere Erkenntnisse (die sich für mich im Hintergrund bereits abzeichnen) berichten.

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21 Antworten zu Weiteres Urteil gegen die 1N Telecom GmbH erklärt Vertrag als ungültig

  1. Mike sagt:

    "1N habe mit dem Zusatz "Telecom GmbH" bewusst in die Irre geführt und die Namensgleichheit mit der vertrauenswürdigen Telekom absichtlich genutzt."

    Ich möchte die Masche von 1N hier wirklich nicht verteidigen, aber das mit der Verwechslungsgefahr wegen Namensähnlichkeit finde ich etwas übertrieben.

    Wenn man das konsequent weiterdenkt, dann gibt es da noch Millionen weiterer Opfer solcher "Machenschaften":
    https://1und1-partner.de/impressum.html

    1&1 Telecom GmbH
    […]

    ;-)

    • Günter Born sagt:

      Ihr solltet die Diskussion in der Richtung beenden, ich habe bereits einzelne Kommentare gelöscht. Der Sachverhalt wurde so durch drei Urteile von Richtern, die über das 2. juristische Staatsexamen verfügen und den jeweiligen Fall detaillierter betrachtet und gewichtet haben, mehr oder weniger so entschieden (Vertrag sei durch arglistige Täuschung nichtig). Zudem ist der Sachverhalt für die Betroffenen zu ernst und die Diskussion führt in der Sache auch nicht weiter. Daher lösche ich hier weitere diesbezüglich Kommentare.

      • User007 sagt:

        Na ja, auch ein 2. Staatsexamen schützt grundsätzlich nicht vor Falschbewertung und/oder fachlichen Fehlern!
        Gut, dass zumind. beim hier involvierten Unternehmen die doch wohl betrugsabsichtliche Motivation erkannt wurde – leider gibt's auch nicht selten gegenteilige Entscheidungen. 🤷🏻‍♂️

        Btw.:
        Auf solche allgemeinen Mißstände sollte durchaus hingewiesen werden (dürfen).

        • Günter Born sagt:

          Die grundlegenden Fragen sind aus wettbewerbsrechtlicher Sicht (Verfahren Deutsche Telekom AG gegen 1N Telecom GmbH) in mehreren Verfahren im August und Oktober 2023 geurteilt worden (bestimmte Sachen wurden untersagt): Ein Portierungsverbot der Anschlüsse wurde auf Antrag der Deutsche Telekom AG leider nicht erlassen. Dieses Verbot kam m.W. von der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung der Deutsche Telekom AG zum Verbot der Werbung von Feb. 2024 könnte offen sein – ich habe kein Urteil gefunden. Aber es gibt Urteile der Verbraucherzentralen bis hoch zum BGH, die bestimmte AGB-Klauseln untersagen.

          Dann gibt es drei mir bekannte Urteile, wo es konkret um die Frage geht, ob mit den Briefen an Telekom-Kunden initiiert ein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen werden konnte. Alle drei Urteile – ergangen an gänzlich verschiedenen Amtsgerichten – verwarfen den Vertrag als nichts rechtsgültig (es stand in allen Urteilen nach meiner Lesart "Verbrauchertäuschung" in der Begründung). Offen ist eine Sammelklage der Verbraucherzentrale gegen die 1N Telecom GmbH.

          Dann immer noch ein Fass in der Diskussion aufmachen zu wollen, ob Verwechselungsgefahr bei den Namen besteht (das ist in den vergangenen Blog-Beiträgen doch mehrfach ergebnislos diskutiert worden), ermüdet inzwischen nur noch – und bringt im Sinne der betrachteten Sache – niemanden, der involviert ist, weiter. Daher lösche ich diese Kommentare als nicht mehr zielführend – damit Mitleser ggf. Relevantes vorfinden und sich nicht durch X Kommentarthreads am Thema vorbei quälen müssen.

          Wenn ein Leser kommt "ich habe ein weiteres Urteil", oder es gibt eine wirklich neue Entwicklung (die wird es geben), kann gerne kommentieren. Das bringt die Informationslage weiter. Und wie es sich für mich hinter den Kulissen darstellt, ist das nicht der letzte Blog-Beitrag zum Thema gewesen. Daher versuche ich auch die Kommentare inzwischen auf das jeweilige Blog-Thema bezogen sauber zu halten. Bitte da um Verständnis.

      • Luzifer sagt:

        Die Frage ist doch eher: Wieso können die überhaupt noch so weitermachen? Nachdem jetzt schon mehrere Urteile vorliegen.
        Wieso werden die nicht aus dem Verkehr gezogen?
        ****
        —-
        GB: Teilkommentar gelöscht, da zu ausschweifend.

        Zur obigen Aussage: Es läuft was, aber es erfordert stichhaltige Nachweise und eine Verurteilung. Das dauert – wer die Blog-Beiträge nachliest, sollte erkennen, dass einiges angeschoben wurde. Die spannende Frage ist hat, ob die Justiz am Ende noch Vermögensgegenstände einziehen könnte, so es zur Verurteilung kommt.

        • Charlie sagt:

          Die wissen, dass die Mühlen der Justiz langsam mahlen und irgendwann wird denen auch der Stecker gezogen.
          Doch bis dahin sind die Verantwortlichen oder zumindest das Geld vermutlich weg. :(

          Es ist eine Schande, dass so ein Geschäftsgebaren überhaupt möglich ist.

        • Pau1 sagt:

          Die Frage müsste sein, wieso damals die Deutsche Post den "Grund/Technologiebegriff" "Telekom" als Firmen und Markennamen eintragen durfte. So wurde es für Mitbewerber schwieriger einen Namen zu wählen und für Betrüger einfacher sich mit falschen Federn zu schützen.
          der Zug ist inzwischen abgefahren.
          siehe "1&1 Telecom" die wohl das Glück hatten vor der Privatisierung der Deutschen Post gegründet worden zu sein und natürlich nicht den großen Wettbewerber verklagt hatte.

          • User007 sagt:

            Na ja, das aus juristischer Sicht entscheidende Faktum ist höchst wahrscheinlich doch die unterschiedliche Schreibweise, anhand der für die Gerichtsinstanzen offenbar eine ausreichende Unterscheidbarkeit vorhanden war – hier ist eben auch wirklich die Eigenverantwortlichkeit des Konsumenten gefordert. 🤷‍♂️

            • Pau1 sagt:

              Die Gerichte haben doch gesagt, dass der normal dumme Durchschnitts alte Mensch "Telekom" nicht von "Telecom" unterscheiden könnte und somit über den Vertragspartner getäuscht wurde, oder wie?

              • User007 sagt:

                Ich hab' die Urteile nicht recherchiert und bin mir daher nicht ganz sicher, ob wirklich genau dieses Detail als Grundlage für diese Entscheidung(en) diente.
                Das ist eben der Punkt, der bereits oben anklang, dass ansonsten von gleich intendierter "Täuschungsabsicht" bei anderen – zumind. aber einem – TK-Unternehmen gleichermaßen ausgegangen werden müßte – und natürlich war damals nichts anderes die Intention dieses Unternehmens, als über die Verwechslungsmöglichkeit in der Unternehmensbenennung Kunden vom anderen Anbieter abzuwerben.
                Aber da kannste heutzutage natürlich nicht mehr gegen vorgehen, wenn man als Staat auf die Mitwirkung dieses mittlerweile national etablierten Players in Sachen Modernisierung von Infrastruktur angewiesen ist.

                Btw.:
                Wenn man sich den historischen Zeitablauf bzgl. dieses Unternehmenskonglomerats sowie der einzelnen fachgebundenen Unternehmensteile genauer ansieht, dann ist da wohl auch eher nichts mit "früher gegründet" als die Telekom (im Rahmen der Postreform).

  2. Betroffener sagt:

    Wir sind auch mit 1N Telecom im Rechtsstreit und haben auf das Urteil verwiesen. Nun kam durch der Hinweis, dass das Urteil angeblich bereits durch die Berufungsinstanz gestoppt wurde.

    • Günter Born sagt:

      Ich bin das gerade am Klären – mir erscheinen die Fristen für die Berufungsinstanz doch arg knapp. Kern ist: Das oben zitierte Urteil ist bisher nichts rechtskräftig – aber es gibt zwei Urteile, die m.W. rechtskräftig sind.

      Ergänzung: Nun ja, ich weiß jetzt nicht, was ich von diesem Kommentar halten soll – die IP-Adresse wird mir als Vodafone – Großraum Düsseldorf – ausgeworfen. Sofern da Details "zum Stopp durch Revision" bekannt sind, gerne die Quelle an mich per E-Mail (steht im Impressum) schicken.

      Ich habe doch heute einfach mal bei RA Fabian Frisch, Kanzlei Hafencity, nachgefragt. Der müsste es doch eigentlich wissen, da er das Urteil erstritten hat. Dessen Antwort:

      Hallo Herr Born,
      danke für Ihre Benachrichtigung. Tatsächlich bin ich persönlich auch schon öfter einmal auf Ihrer Seite gelandet. Muss wohl an meinem Interessenprofil liegen.

      Zu Ihrer Frage: Von einem Berufungsurteil ist mir nichts bekannt. Wie Sie richtig erkennen, würde eine Entscheidung in der Berufung erst in einigen Monaten ergehen. Berufungen können sich aber auch über mehr als ein Jahr hinziehen.

      Nun warte ich gespannt auf die Information zur Revision – oder auf die Information, dass das Urteil rechtskräftig ist – beides ist ja durchaus im Rahmen der Möglichkeiten gelegen.

  3. Anonym sagt:

    Und die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde tut mal wieder nichts!

    • Günter Born sagt:

      Kann man so nicht stehen lassen! Aktuell schreibe ich dazu mal nichts, aber die haben einige Schritte unternommen und es laufen weitere Maßnahmen.

      • Anonym sagt:

        Die Bundesnetzagentur kann ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbot aussprechen und das hätte sie auch schon längst tun sollen!

        • Günter Born sagt:

          Meine Lebenserfahrung sagt mir, dass die Hausjuristen bei der Bundesnetzagentur prüfen, ob so etwas machbar ist. Wenn ein Anbieter Leistungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsnummern in Rechnung stellt (z.B. besonders teure Sonderrufnummernnummern), kann die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbot verhängen.

          Im obigen Fall werden aber keine Rechnungen für Telekommunikationsleistungen gestellt, sondern "Vertragsstrafen" bzw. Entschädigungen für nicht eingehaltene "behauptete Verträge" eingefordert. Mein juristischer Laienverstand sagt mir "andere Baustelle, Bundesnetzagentur ist raus".

          Da wären andere Aufsichtsbehörden (wie Gewerbeaufsicht Essen) gefragt – ist auch in Beiträgen thematisiert. Und damit sollten wir die Diskussion hier im Thread zu obigem Thema Bundesnetzagentur erst einmal auslaufen lassen. Die Bundesnetzagentur hat einige Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt, die ich an dieser Stelle (noch) nicht erörtere.

          So viel: Inzwischen stehe ich als Blogger mit einigen Stellen in Kontakt, habe einige Insights, recherchiere selbst und plane zu gegebener Zeit weitere Beiträge mit neuen Informationen zu veröffentlichen. Das ist alles eine "sich entwickelnde Sachlage", und es sollten möglichst keine – ich sage mal "Stammtisch-Diskussionen" dazu – hier in den Kommentaren gewälzt werden. Hilft Betroffenen nichts, und wird einigen Institutionen für meinen Geschmack auch nicht gerecht.

    • User007 sagt:

      Ich würde hier sogar eher die Bundeskartellbehörde in verantwortlicher Verpflichtung sehen. 🤷‍♂️

  4. Jennifer sagt:

    Sehr geehrter Herr Born,

    vielen Dank für Ihre Arbeit und Informationen zur Sachlage.

    Unser 85-jähriger Großonkel hat diese Woche (13.10.2025) ein Vergleichsangebot von der TPI bekommen. Hierin wird angeboten das Verfahren durch eine einmalige Zahlung von 200 € mit sehr kurzem Zalungsziel (17.10.2025) abzuschließen.

    Wir hatten dem "Auftrag zur Kündigung des bisherigen Vertrags bei der Telekom und die Mitnahme der Rufnummer" umgehend und innerhalb der gesetzlichen Frist per Einschreiben nachweislich widersprochen. Auftrag unterschrieben am 20.08.2023 – Widerruf per Einschreiben am 22.08.2023.

    Auf unsere Schreiben und auch auf die Schreiben unserer Anwältin hat die 1N Telecom nicht reagiert. Die Inkassobüros haben mit Zusendung aller Unterlagen auf weitere Forderungen verzichtet. Die TPI widerum geht auf unsere Schreiben nicht ein und hat eben jetzt im zweiten Schreiben dieses dubiose Vergleichsangebot geschickt.

    Unser Großonkel war kurz davor zu zahlen, wir konnten ihn nochmal davon abhalten.

    Genau darauf zielt m.E. die TPI ab. Zum Einschüchtern lag noch eine beglaubigte Abschrift eines Urteils vom Landgericht Marburg bei, in der die Beklagte und Berufungsbeklagte die Kosten des Rechtstreits zahlen musste und ein Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten bleiben sollte, da die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass sie den Vertrag wirksam angefochten hatte.

    Ältere Menschen sehen da rot, wenn Worte wie "Vollstreckungbescheid" fallen und vom Tragen der Rechtskosten durch die Beklagte gesprochen wird.

    Genau damit spielt die TPI m.E. – denn wenn nur 2 Personen dieses Vergleichsangebot zahlen, ist die ganze Postwurfsendung der TPI gezahlt und alles weitere ist deren "Bonus".

    Wer weiß, ob die TPI diese "Teilzahlung" dann als Schuldanerkenntnis sieht und da wieder was draus dreht?

  5. Bruno sagt:

    Ich habe ebenfalls irrtümlich diesen "Zettel", den Tausende bekommen haben, unterschrieben. Ich habe es erst gemerkt, als die Rufnummer portiert werden sollte.
    Ich habe dann mehrfach widersprochen, aber halt erst nach einigen Monaten, da die 1N monatelang nichts mehr geschickt hatte. Die 1N hat natürlich kein einziges Schreiben beantwortet und ist stereotyp vorgegangen.

    Den Forderungen habe ich bisher stand gehalten, auch dem Vergleichsangebot.
    Jetzt das interessante: Heute, 6.11. flattert ein Erinnerungsschreiben ins Haus, ich könne das Vergleichsangebot noch annehmen wenn ich bis 2.11. zahlen würde. Das Schreiben ist vom 23.10., der Poststempel vom 5.11. Es lag also 2 Wochen bei denen rum und der Zahlungstermin ist längst vorüber.
    Beigelegt ist ein Urteil vom Landgericht Zweibrücken (3 S 43/24) wegen Zurückweisung einer Berufung. Es wird auf ein Urteil des AG Pirmasens verwiesen (5 C 47/24) wo die 1N Telekom anscheinend Recht bekam und der Vertrag nicht nichtig wäre und der Widerspruch nicht wirksam. Da wird man schon unsicher, also was tun. Ist die Rechtslage tatsächlich so zweideutig ?
    Weitere Neuigkeit: Ein Bekannter von mir hat am 17.10. das Vergleichsangebot angenommen und 200.- € überwiesen. Das Geld kam von der Bank wieder zurück wegen "aufsichtsrechtlichen Vorschriften" . Das Geld kam also nicht bei der TPI an. Weiß jemand was dazu ?

    • Günter Born sagt:

      Punkt 1: Die Urteile der unteren Gerichtsinstanzen sind leider so zweideutig – es gibt leider noch kein finales obergerichtliches Urteil. Aber die Rechtsprechung neigt sich meinem Eindruck nach den Opfern zu. Ich erwarte im November 2025 noch einige finale Entscheidungen von Klagen, an denen die Verbraucherzentrale involviert war.

      Punkt 2: Die Banken haben nach meinen Informationen inzwischen damit begonnen, jeglichen Transfer an 1N Telecom GmbH und TPI Investment GmbH zu unterbinden (die Erfahrung des Nachbarn bestätigen dies). Das Konto der 1N Telecom GmbH bei einer Bank wurde von dieser Bank gekündigt – und eine Klage vor einem Gericht in Düsseldorf auf Eröffnung eines Kontos wurde nicht stattgegeben. Es wird eng und es deutet sich an, dass die Finanzströme austrocknen.

      Mal schauen, was bei der Sammelklage gegen die 1N Telecom GmbH raus kommt. Und auch mal mal abwarten, was die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Geschäftsführer von 1N Telecom GmbH und TPI Investment GmbH ergeben. Es braucht halt seine Zeit, bis die Maschinerie anläuft – dann kommt es aber mit Wucht auf die Protagonisten zu. Ich kann und mag noch nicht alles offenlegen – aber vielleicht publiziere ich die Tage einen weiteren Artikel zum Sachstand.

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