Das Unitymedia WLAN-/HotSpot-Urteil

Es ist ein Urteil mit ziemlichen Konsequenzen, welches gerade von Kölner Richtern am Oberlandesgericht gefällt wurde. Der Anbieter Unitymedia darf WLAN-Router von Kunden ohne deren Zustimmung als Hotspot verwenden. Das sei den Kunden zumutbar, das sich der Router ja im Besitz der Firma befindet und vom Kunden gemietet wird, entschieden die Richter. Hier einige Details, um was es bei der ganzen Geschichte geht.


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Auf hoher See oder vor Gericht bist Du in Gottes Hand. Dieser Spruch ging mir durch den Kopf, als ich das vorige Woche ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Köln gelesen habe.

Worum geht es genau?

Kunden von Unitymedia bekommen für den Internetzugang einen WLAN-Router vom Unternehmen auf Mietbasis gestellt (was schon durchaus für Ärger sorgt, siehe Links am Artikelende). Unitymedia will nun mit seinen WLAN-Routern, die bei Kunden aufgestellt sind, ein flächendeckendes öffentliches WLAN-Netzwerk aufbauen. Dazu wird im Router ein zweites WLAN-Signal etabliert, über welches sich andere Kunden von Unitymedia per WLAN einbuchen und den Internetzugang des Routers für eigene Zwecke nutzen dürfen.

Zwar ist die Störerhaftung für den WLAN-Zugang inzwischen in Deutschland abgeschafft. Aber nicht jeder Kunde will, dass sein WLAN-Router von Dritten mit benutzt wird. Er muss dann aber explizit per Opt-out bei Unitymedia die Zustimmung zur Mitbenutzung des Routers verbieten. Da ist sie wieder, die oft gebrauchte Regel: Wenn Du nicht widersprichts, machen wir mal.

Die Verbraucherzentrale klagt gegen die Opt-out-Regel

Die Verbraucherschutzzentrale NRW stieß sich an der Opt-out-Pflicht des Kunden und hatte mit Verweis auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gegen Unitymedia auf Unterlassung und Umstellung auf eine Opt-in-Klausel geklagt. Dann hätte der Unitymedia-Kunde explizit zustimmen müssen, dass der Hersteller den gemieteten Router noch für andere Kunden nutzbar macht.

Das Landgericht Köln hatte der Verbraucherzentrale in einem ersten Prozess mit Urteil vom Mai 2017 recht gegeben (Az. 31 O 227/16). Dort war entscheiden worden, dass Kunden von Unitymedia der Verwendung des Routers durch den Provider für das öffentliche WLAN zustimmen muss. Die ganze Sache ging dann wohl – auf Betreiben von Unitymedia – in die nächst höhere Instanz. Vom 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln erging letzten Freitag ein abweichendes Urteil.

Unitymedia NRW darf die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals ("WifiSpots") nutzen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ("Opt in") ist hierfür nicht erforderlich.

Es muss aber für die Kunden die jederzeitige Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen ("Opt out").

So lautet der Tenor des Urteils des 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts auf die Berufung von Unitymedia. Das Urteil der vorherigen Instanz ist aufgehoben, die Klage der Verbraucherschützer wurde abgewiesen, wie man dieser Pressemitteilung des OLG entnehmen kann.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufschaltung des zusätzlichen Signals keine unzumutbare Belästigung der Kunden im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG darstelle.

Zwar handele es sich bei dem zusätzlichen WLAN-Signal um eine Belästigung. Den Kunden werde eine geschäftliche Handlung aufgedrängt, um die sie nicht selbst nachgesucht hätten und für deren Vornahme auch deren Entscheidung nicht abgewartet worden sei.

Wie bei unbestellter Werbung müssten sich die Kunden mit der Maßnahme von Unitymedia befassen und ihr Aufmerksamkeit zuwenden. Die Belästigung sei aber bei einer Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Kunden nicht als unzumutbar im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG einzustufen.

Das Unternehmen habe, nach Einschätzung der Kölner Richter, ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten. Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen. Die Richter argumentieren:


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Demgegenüber sei die Belästigung der Kunden durch die Aufschaltung des zweiten Signals gering. Ihr Eigentumsrecht sei nicht betroffen, weil die Router unstreitig im Eigentum von Unitymedia stünden. Die Software könne ohne Mitwirkung oder Störungen der Kunden aufgespielt werden. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung seien ebenfalls nicht vorgetragen worden. Schließlich bestehe für die Kunden jederzeit die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, also aus dem von Unitymedia betriebenen System wieder herauszuoptieren ("Opt out"). Würde dieser Widerspruchsweg nicht eröffnet, wäre die Belästigung allerdings unzumutbar.

Das Urteil vom 02.02.2018 (Az. 6 U 85/17) ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde vom betreffenden Senat zugelassen. Bleibt als Kunde von Unitymedia nur die Abstimmung mit den Füßen oder das Opt-out, wenn man das nicht möchte. Aktuell habe ich eh das Gefühl, dass das Verhältnis mancher Kunden zu Unitymedia etwas angespannt ist (siehe folgende Blog-Beiträge).

Zumindest empfinde ich die Situation als ungut für die Unitymedia-Kunden. Ob das aktuelle Urteil einen Streisand-Effekt auslöst, wird man sehen müssen. Wie seht ihr das Ganze als Kunde von Unitymedia? Habt ihr das Opt-out genutzt, oder ist euch das Ganze ziemlich schnurz egal? Gibt es für euch eine Alternative zu Unitymedia?

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15 Antworten zu Das Unitymedia WLAN-/HotSpot-Urteil

  1. schattenmensch sagt:

    Nicht wenige Unitymedia Kunden werden es nicht einmal merken, dass ein zweites WLAN Signal von ihrem Router aus geht und wie das abgeschaltet wird.

    Was passiert wenn ein Unitymedia Kunde von Opt out Gebrauch macht? Muss der dann mit Konsequenzen seitens Unitymedia rechnen?

  2. ralf sagt:

    2 userkommentare dazu auf HEISE:

    user "jrodd":
    "Man stelle sich mal vor, man würde sich als normaler Kleinvermieter versteckt im Mietvertrag in einer AGB-Klausel erlauben, jederzeit unentgeltlich aus dem vom Mieter bezahlten Stromanschluss Energie für gewerbliche Zwecke zu entziehen. Was wäre wohl dann los? …"

    user "Lopt":
    "Darf Unitymedia dann auch Bitcoin minen? Ist ja nur die logische Fortsetzung des Urteils."

  3. Steter Tropfen sagt:

    Abgesehen vom höheren Energieverbrauch, den die Verbraucher selbst bezahlen müssen: Wie steht es denn mit dem Elektrosmog? Weil das nicht „hip" ist, wird das Thema hartnäckig ignoriert. Fällt eben keiner gleich tot vom Sofa deswegen…
    Ich habe einen WLAN-fähigen Router (gibt ja keine mehr ohne), aber das WLAN ist deaktiviert. Wenn nun mein Provider auf Ideen käme, könnte er es per Fernwartung einschalten – und zwar mit größter Stärke, weil er ja die Leute auf der Straße damit bestrahlen will.

    – Was könnte man erst alles mit den Smartphones anstellen, die an einen Mobilfunkvertrag geknüpft sind? Gehören doch auch dem Provider, oder?

    • Günter Born sagt:

      Hab bei Google+ diesen Kommentar bekommen. Der Nutzer schreibt von Netzwerkstörungen, sagt aber auch, dass man die Option abschalten könne.

      • Musician sagt:

        Richtig. Einfach ins Unitymedia Kundencenter einloggen und im "Internet" Bereich ganz unten ausschalten. Allerdings dauert es um die 24 Stunden, bis es dann auch tatsächlich der Fall ist. Man bekommt auch eine EMail mit dem Hinweis, das diese Option verändert/ausgeschaltet wurde, die man aber ignorieren kann.

  4. Ralf sagt:

    Ich fürchte, im Rahmen der von der Politik geforderten und forcierten Digitalisierung des Landes werden wir noch einige solcher Geschichten erleben. Profit ist heute ein höheres Gut als Verbrauchersicherheit.

    Warten wir mal ab, bis die erste Sicherheitslücke auf den betroffenen Routern die Trennung zwischen den Zugängen aufhebt. Und der Betreiber mit den Patches nicht nachkommt, weil er letztlich auch gar kein Interesse an Sicherheit hat. Kostet nur und der Verbraucher haftet ja. Notfalls kann dieser ja klagen und bis zu einem rechtskräftigen Urteil kann man kräftig Rendite machen.

    (Achtung: es folgt Satire !)
    Und noch ein paar Ideen zum Geldverdienen. Eine kräftige Gebühr für das Opt-Out sowie eine zeitliche Begrenzung, da der Verbraucher ja gar nicht genug technisches Wissen hat, um die Bedeutung des Opt-Out zu verstehen. Deaktivierung des Opt-Out bei jeder Vertragsänderung oder eines seiner Bestandteile. Für alle, die kein Opt-Out gewählt haben, eine Verpflichtung, den Dienst rund um die Uhr anzubieten. Wartungszeiten müssen seitens des Kunden drei Monate im Voraus angemeldet werden, wofür eine kräftige Bearbeitungsgebühr fällig wird. Für nicht angemeldete Ausfälle eine empfindliche Konventionalstrafe und im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung der Leistung bei Verpflichtung des Kunden, die Zahlung bis zum fristgemäßen Ende des Vertrags weiter zu zahlen. Ach werden das schöne Zeiten für die Leistungsträger der freien, ungebundenen Marktwirtschaft.
    (Ende der Satire!)

    Und es würde mich nicht wundern, wenn nicht einige dieser Punkte früher oder später in den AGBs auftauchen werden. Immerhin können die Menschen ohne Internet nicht mehr leben.

    • ralf sagt:

      gab es zum teil schon: unitymedia wollte zuerst eine always-on-verpflichtung durchsetzen, wurde diesbezueglich aber erfolgreich abgemahnt – GOLEM (24.05.2016): "Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW gab Unitymedia am vergangenen Freitag lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und will nur seine Vertragsbedingungen überarbeiten…. Kunden dürfen Router im Urlaub ausschalten… Bislang heißt es in den besonderen Geschäftsbedingungen: 'Der Kunde hat es zu unterlassen, die Nutzung seines Homespots zu beeinträchtigen oder zu unterbinden.' Die Verbraucherzentrale hielt diese Vorgaben für eine 'unangemessene Benachteiligung der Kunden'."

  5. chriscrosser sagt:

    Hi!
    wie verhält sich das ganze denn, wenn man die Wlan Option am Router gar nicht gebucht hat? – ich bekomme mein Wlan Signal über einen AP der am Routermodem hängt. Wenn ich die oberfläche des Modems öffne ist die Wlan option grau mit dem hinweis: Status – Nicht gebucht.
    Bekomme ich das überhaupt mit wenn der ISP ohne mein wissen das Wlan "für die strasse" aktiviert? – sollte die option immer noch ausgegraut sein würde ich ja auch nicht auf die einstellungen zugreifen können um es gegebenfalls wieder zu deaktivieren.
    bin allerdings bei vodafone / Modem Compal CH7466CE

    • Steter Tropfen sagt:

      Vodafone fährt genau die selbe Tour: Missbrauch des beim Kunden stationierten Routers für „Homespots", nur im Nachhinein „mit Vorlaufzeit" wieder zu deaktivieren, indem man sich im Kundencenter einloggt – das aber seit Tagen wegen „Wartungsarbeiten" nicht funktioniert.
      Nachdem der Router mit und ohne WLan offenbar das selbe Gerät ist, ist es problemlos möglich, dass Vodafone es per Fernwartung für solche Zwecke einschaltet. – Genau das hat mich heute abgehalten, zu Vodafone als Provider zu wechseln.
      Da begnüge ich mich lieber weiterhin mit Schmalspur-DSL.

  6. Mourad sagt:

    Moin,

    also wir haben hier (Aachen) auch UnityMedia (Internet, Kabelfernsehen, Telefonie), nicht weil wir jetzt UM besonders gut finden, sondern weil es nicht sonderlich viele Alternativen gibt, was schnelles Internet usw. betrifft. Vodafone und Telekom sind raus aus dem Spiel (für uns, beide nie wieder), NetCologne leider zu teuer.

    UM hatte vor einiger (längerer) Zeit mal eine E-Mail verschickt, mit der Ankündigung der Einschaltung des HotSpots + BlaBla für tolle Features. 1 Minute nach dem Lesen der Mail habe ich's abgeschaltet. Fertig.

    Dennoch fand und finde ich das Vorgehen eine Unverschämtheit. Ein seriöses Unternehmen sollte schon von sich aus ein OptIn wählen.

    Was noch zu klären wäre, wie man verifiziert, dass wirklich kein zusätzliches WLAN von dem Router aufgespannt wird. Hier im Haus bzw. Umgebung hat neben uns wohl mindestens einer UnityMedia, denn ein gesicherter "UnityMedia WifiSpot" ist auf meinem Handy sichtbar. Da ich ehrlich gesagt, denen trotz OptOut nicht traue, jemand eine Idee, wie man verifizieren kann, dass der eigene Router das nicht tut?

    Gruß

    • Al CiD sagt:

      "…wie man verifizieren kann, dass der eigene Router das nicht tut?"
      Über die MAC-Adresse lässt sich der Router eindeutig verifizieren… außer der Nachbar hat diese geklont ;-)
      …unter anderem mit "WIFi-Analyzer" (Android) oder InSSIDer, WirelessNetView oder WifiInfoView (Windows) überprüfen.

  7. Herr IngoW sagt:

    Man darf doch seinen eigenen Router (Routerfreiheit in Deutschland) nutzen, da dürfte sich das Problem dann erledigt haben oder.
    Wenn man den Router selbst kauft hat man auch die Miete nicht, manche Hersteller bieten fünf Jahre Garantie, rechnet man gegen die Zeit der Miete (5 Jahre X zB. 4,50 Miete) die Kosten für den Kauf ist man meist besser dran und man kann selbst bestimmen was der Router macht. Zur Rausgabe der Einwahl-Daten ist der Provider Gesetzlich verpflichtet.
    Wer natürlich das angeblich "günstige" Angbot der Miete nutzen will muss damit wohl leben. :-)

    • ralf sagt:

      zu "Man darf doch seinen eigenen Router (Routerfreiheit in Deutschland) nutzen"

      im routergesetz ("gesetz zur auswahl und zum anschluss von telekommunikationsendgeräten") gibt es aber auch noch einen pferdefuss – dort heisst es naemlich: "Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei BEI VERTRAGSSCHLUSS zur Verfügung zu stellen." es gilt also nicht unmittelbar fuer bestandskunden/altvertraege.

  8. Ralph sagt:

    Ich bin gespannt, ob und wie der BGH entscheidet. Die Telekom macht das mit dem WLAN to Go schon länger in ihren Speedports, und Kabel Deutschland aka Vodafone hat auch in jedem Router (zumindest in den nicht-AVM-Geräten) den Hotspot an. Eine Entscheidung des BGH würde also durchaus jeden Provider betreffen.

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