BGH-Urteil zu Microsoft Office: Unzulässige Office-Downloads

ParagraphMicrosoft hat bereits im März 2019 vor dem BGH ein Urteil in Sachen unzulässiger Download von Office-Paketen gegen einen Händler erstritten. Diesem ist unter Bezug auf das Urheberrecht untersagt, die für den Verkauf von Office-Paketen benötigten Downloads anzubieten.


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Ich stelle gerade fest, dass ich zum Thema Online-Kauf von Software rechts überholt werde. Die Woche habe ich mich ja an einer Artikelreihe zu Fragen rund um Fallen beim Online-Softwarekauf – bezogen auf Windows und Office – abgearbeitet (siehe Linkliste am Beitragsende). Jetzt gibt es die nächste Neuerung aus der Rechtsprechung.

Worum geht es?

Online-Händler bieten Microsoft-Produkte zum Kauf an. Das ist aber keine von Microsoft für den Endhandel vorgesehene Neuware. Vielmehr nutzen die Händler einen Kunstkniff, den die Rechtsprechung ermöglicht. Es wird ein gebrauchter Lizenzschlüssel für 'kleines Geld' zum Kauf angeboten. Der Kunde kann sich dann die Installationsdatei über einen Link herunterladen, installieren und dann über den Produktschlüssel aktivieren.

Welche Rechtsfallen es dabei für den Käufer gibt, habe ich in der Artikelreihe Edeka, lizengo und die verkauften Microsoft-Lizenzen – Teil 1 seziert. Kurz auf den Punkt gebracht: Für normale Kunden gibt es (nach meiner Einschätzung) kaum eine legale Möglichkeit, sich auf diesem Weg über die von Händlern gewählte Lösung mit gebrauchten Volumenlizenzschlüsseln mit Microsoft-Software zu versorgen. D

iese Lösung ist vor allem für Großkunden, die die rechtlichen Einschränkungen kennen und vertraglich berücksichtigen gedacht. Trotzdem gibt es einen lebhaften Markt für 'billige Office- und Windows-Keys'. Und da hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gegen einen solchen Händler durch ein Gericht bestätigt.

Hintergrund: Download und Urheberrecht

Im Beitrag Fallen beim Online-Softwarekauf: Die Lizenzfrage – Teil 4 hatte ich bereits im Abschnitt 'Noch ein juristisches Problem: Download ohne Lizenz' darauf hingewiesen, dass selbst ein Office- oder Windows-Download von Microsofts offiziellen Webseiten gegen das Urheberrecht verstößt, wenn die betreffende Lizenz fehlt. Juristisch gilt das als unberechtigte Vervielfältigung. Das trifft aber nur den Nutzer, der den Download anbietet.

BGH-Urteil in Sachen Download-Link

Über diesen Leserkommentar (danke dafür) bin ich auf das bereits am 28. März 2019 ergangene BGH-Urteil  Az.: I ZR 132/17 in Sachen Microsoft gegen einen Händler aufmerksam geworden.  Az.: I ZR 132/17

Martin Geuß hat das Ganze auf Dr. Windows in diesem Artikel thematisiert. Das Urteil wurde von der Kanzlei Dr. Bahr auf dieser Webseite kurz aufbereitet. Der Sachverhalt ist ganz interessant.

Der Beklagte [Händler] bot über seine Website, einen Webshop und die Internet-Handelsplattform eBay bundesweit Microsoft-Computerprogramme zum Kauf an. Im September und Oktober 2013 sowie im August 2014 erwarben Testkäufer bei ihm jeweils Exemplare des Programmpakets "Microsoft Office 2013 Professional Plus Vollversion Deutsch".

Der Beklagte übersandte den Testkäufern in allen drei Fällen E-Mails, in denen ein als "Lizenzschlüssel" bezeichneter Product-Key sowie ein Download-Link auf die Website des Beklagten mitgeteilt wurden.

Der vom Beklagten mitgeteilte Download-Link führte jeweils zu einem vom Beklagten betriebenen Portal, auf dem das Programm "Microsoft Office Professional Plus 2013" zum Download bereitgehalten wurde.

Das Programm konnte von sämtlichen Besuchern dieser Internetseite ohne Product-Key als 30-Tage-Testversion genutzt werden.

Also in Kurzfassung: Es wurde Microsoft Office 2013 Professional Plus als 'Vollversion Deutsch' als Produkt mit einem Lizenzschlüssel und ein Download des Installers angeboten. Hat man keinen Lizenzschlüssel, lässt sich diese heruntergeladene Office-Version nur als 30-Tage-Testversion betreiben. Microsoft bot diesen Installer ebenfalls auf seinen eigenen Webseiten als 30-Tage-Testversion an.


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War wohl das klassische Geschäftsmodell

Da Microsoft Office 2013 Professional Plus nur für Volumenlizenzkunden verfügbar ist, lässt sich zwischen den Zeilen ablesen, dass der Händler wohl entsprechende Aktivierungsschlüssel angeboten hat. Damit konnten Käufer nach dem Download das Produkt aktivieren und hatten eine unbeschränkt lauffähige Microsoft Office 2013 Professional Plus-Version (zumindest solange Microsoft den Schlüssel nicht gesperrt hat). Das ist u.a. das in meiner Artikelreihe zu den Fallen beim Online-Softwarekauf skizzierte Geschäftsmodell einiger Händler.

Der Ansatz des Händlers war unzulässig

Microsoft hat sich in seiner Klage gegen den Händler nun nicht auf das Thema Gültigkeit der Lizenzübertragung (siehe Fallen beim Online-Softwarekauf: Die Lizenzfrage – Teil 4) gestützt. Denn hier wäre der Händler außen vor, da nur der Kunde mit der Aktivierung von Office ggf. einen Lizenzverstoß begeht. Vielmehr hat Microsoft das von mir oben angerissene Urheberrecht als juristische Waffe eingesetzt. Der Händler durfte auch die Testversion des Office-Pakets nicht anbieten, selbst wenn Microsoft dies so tut. Das geht so aus dem Tenor des obigen BGH-Urteils hervor.

Unklar ist, was mit Verlinkungen auf Microsoft-Seiten ist

Interessant ist aber unter der Marke 38 die Ausführungen des BGH zur Frage, ob beim Setzen eines Links auf die Microsoft-Downloadseite ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung durch unerlaubte öffentliche Wiedergabe vorliegt. Das Urteil des BGH sagt dazu:

Keine Wiedergabe für ein neues Publikum liegt vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. Unterlag der Zugang zu den Werken auf der anderen Internetseite keiner beschränkenden Maßnahme, waren die Werke für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich. Werden die betreffenden Werke den Nutzern einer Internetseite über einen anklickbaren Hyperlink zugänglich gemacht, sind diese Nutzer potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe. Sie sind Mitglieder der Öffentlichkeit, die die Inhaber des Urheberrechts erfassen wollten, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht gegenüber einem neuen Publikum. Sie ist daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und bedarf keiner Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 – Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 – BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 37 38 – 14 – – GS Media BV/Sanoma u.a.; GRUR 2018, 911 Rn. 37 – Land NordrheinWestfalen/Renckhoff).

Ohne jetzt Jurist zu sein, hat der BGH zugelassen, dass ein Dritter beispielsweise eine Microsoft-Download-Seite verlinkt, auf der die betreffende Software ohne Beschränkungen herunterladbar ist. Erster Reflex: Ja, ein Link darf gesetzt werden und es ist ein Freibrief für Händler, über diese Schiene den Leuten den Download von Software anzubieten.

Allerdings hat das BGH m.M.n. nicht entschieden, was gilt, wenn Microsoft den Download nur Nutzern bereitstellt, die eine gültige Lizenz für das Produkt haben. Das ist die Konstruktion, die ich Eingangs erwähnt habe. Möglicherweise eröffnet diese Konstruktion den Juristen von Microsoft einen neuen Hebel, um gegen Verkäufer gebrauchter Lizenzkeys vorzugehen. Denn die Käufer des Lizenzkeys erwerben i.d.R. keine Lizenz, wie ich in meiner Artikelreihe zu den Fallen des Online-Kaufs skizziere. Hier ist mir aber noch keine Entscheidung bekannt, die das gerichtlich klärt.

Im Sinne meiner mit Edeka, lizengo und die verkauften Microsoft-Lizenzen – Teil 1 begonnenen Artikelreihe zeigt dies aber, dass der Markt zum legalen Erwerb eines gebrauchten Schlüssels mehr und mehr austrocknet und dass Microsoft da durchaus gewillt ist, gegen Händler vorzugehen.

Das sind Rückzugsgefechte

Andererseits erleben wir da nur noch 'Rückzugsgefechte'. Denn technisch hat Microsoft die Weichen längst umgestellt. Microsoft Office 2019 Professional Plus soll ja nach erklärtem Willen die letzte Office-Variante mit unbegrenzter Lizenz sein. Der Zug fährt in Richtung Office 365-Abonnement. Das kann aber nur bei Microsoft abgeschlossen werden. Selbst den Zugriff auf Office Professional Plus per Home Use Program wurde gerade von Microsoft gekappt (siehe Microsoft Office: Lizenzänderung beim Home Use-Programm).

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Edeka, lizengo und die verkauften Microsoft-Lizenzen – Teil 1
Fallen beim Online-Softwarekauf – Teil 2
Fallen beim Online-Softwarekauf: Lizenzhürden – Teil 3
Fallen beim Online-Softwarekauf: Die Lizenzfrage – Teil 4


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30 Antworten zu BGH-Urteil zu Microsoft Office: Unzulässige Office-Downloads

  1. deoroller sagt:

    Wenn die MS-Software nur noch im Abonnement lauffähig ist, dann ist das Geschäft mit gebrauchter Software am Ende. Bei Office kann MS wohl auf den privaten Nutzer verzichten. Privatpersonen werden sich wohl nicht freiwillig ein Abo für Office an die Backe kleben, wenn die Open Source Alternative auch reicht und kein Umlernen erfordert.

    • Dat Bundesferkel sagt:

      Das absolute Gegenteil ist der Fall. Beobachte mal die Aasgeier auf der "MyDealz" Seite, wenn Office 365 mal wieder für 49 Euro im Jahresabo verramscht wird.

      Viele junge Leute sind Abo-Gebühren durch ihre Online-Spiele (DLC Content, Ingame-Währung) und Streamingdienste gewohnt. Sie scheuen die Abogebühren einer Office-Suite nicht (zumal es tatsächlich bezahlbar ist, wenn die entsprechende Anzahl Personen vorhanden ist).

      Ich selber bleibe allerdings lieber bei meiner vollwertigen Offline-Variante ohne Upgrade-Berechtigung – Office 2016 / 2019 konnten mich nicht überzeugen. 2013 ist noch der beste Kompromiss (für mich), trotz der vielen kleinen Bugs (Visual Code in Word bei Datumsangaben, Access Module etc.).

      Open Source Alternative wie Open Office / Libre Office sind (für mich) leider noch immer keine Alternative. Sie taugen bestenfalls als Dokumentbetrachter, ernsthaftes Arbeiten ist nur mit einer gewissen Leidensfähigkeit gegeben (da nutzt mir die Interopabilität auch nicht viel). Ich mache den Entwicklern auch keine Vorwürfe und freue mich über Alternativen. Vielleicht sind "die" irgendwann so weit, daß ich deren Suites produktiv nutzen kann.

      • 1ST1 sagt:

        Office 365 ist durchaus attraktiv, besonders die Familienvariante. Kostet 99 € im Jahr, 6 Leute dürfen die benutzen, Anzahl der gleichezigen Installationen auch ausreichend. Jeder bekommt 1 TB OneDrive und Freiminuten auf Skype. Das ist in einer Familie durchaus attraktiv. Das OneDrive kann schon ein NAS ersetzen, besonders wenn es um Datenaustausch zwischen verschiedenen Wohnorten geht, weil man sich gegenseitig Ordner frei geben kann, die dann über die Cloud gesynct werden. Auch das Sharen von OneNote-Notitzbüchern ist nützlich. Kritikwürdig ist die Cloudsicherheit, aber noch sind da keine erfolgreichen Hacks bekannt geworden, und ob sich staatliche Stellen für meine Urlaubsfotos interessieren, die ich da ablege? (Nein, ich nutze es noch nicht.)

        Libreoffice ist nett, aber man hat ständig Probleme wenn man häufig Dokumente von MS-Office importieren oder dafür schreiben muss, ständig werden Text- und Grafik-Formatierungen verhunzt usw. Solange man nur mit anderen Libre-Office-Nutzern interagieren muss, oder garkeine Dokumente untereinander austauscht, ist das in Ordnung. Aber nicht alles lässt sich durch LibreOffice ersetzen, z.B. das wirklich geniale (aber kostenlose) OneNote.

  2. Werner Hermann sagt:

    Das ist doch kein überraschendes Urteil sondern ergibt sich aus dem Urheberrecht.

    Wenn die "Blöd" einen "Artikel" veröffentlicht, darf ich darauf hinweisen/verlinken und je nach Umständen teilweise zitieren ( Gut bei der Länge der Blöd-Artikel ist man schnell beim Vollzitat *lol* ) … aber ich darf ihn eben nicht vollständig übernehmen und veröffentlichen.

    Analog verfährt ja auch Adobe mit dem Flash-Player … der ist seit geraumer Zeit nur noch bei Adobe selbst legal "herunterladbar" weil anderen Freeware-Portalen das Nutzungsrecht der Verbreitung entzogen wurde.

    Der "normale" Weg bei MS und Office Produkten ist auch jetzt schon, das erst der Key abgefragt wird, bevor der Download zur Verfügung steht.
    Es gibt zwar 1-2 Hintertüren die ich nicht nenne … aber ob die wirklich den ganz offiziellen Segen von MS haben wage ich zu bezweifeln.

    So am Rande … gute Serie …zumindest für jene die über den Tellerrand
    "was-könnte-mir-passieren" hinaus blicken …wollen.

  3. Roland Moser sagt:

    "…Der Beklagte übersandte den Testkäufern in allen drei Fällen E-Mails, in denen ein als "Lizenzschlüssel" bezeichneter Product-Key sowie ein Download-Link auf die Website des Beklagten mitgeteilt wurden…"
    Da der Key keine Lizenz ist, begeht der Verkäufer gewerbsmässigen Betrug.

    • Dat Bundesferkel sagt:

      Zumal weder Herkunft noch Werdegang des Schlüssels dokumentiert werden. Und 'ne ISO auf 'nem One Click Hoster ist auch… fragwürdig (zumal die oftmals aus Quellen wie der "Boerse" verteilt werden).

      Schwierig ist auch der legale Erwerb von Volume Keys für Privatpersonen, da Microsoft derlei Installations-Images nicht öffentlich zur Verfügung stellt (ebenso wie die Enterprise Variante von Windows 10) – da nutzt der beste Product-Key nix, wenn man offiziell kein Image bekommt.

      … ja, man kann den Channel bearbeiten (ei.cfg), umgeht dann aber wieder den gewünschten Verbreitungsweg des Urhebers (Microsoft).

      Alles nix so einfach, legal zu sein. Außer, man nimmt reichlich Knete in die Hand. ^^

  4. Uwe Bieser sagt:

    Letzten Endes kommt es darauf an, ob Gerichte hier auch den Gleichheitsgrundsatz verfechten und die Käufer von elektronisch übermittelter Software genauso behandelt wissen wollen, wie Käufer von reellen Gütern.

    Die Gerichte werden die Frage stellen müssen, ob es überhaupt zulässig ist, Software gegen einmalige Zahlung zu verkaufen und hierbei noch von einem Nutzungsrecht und nicht etwa einem verkauften Produkt zu sprechen. Denn letzten Endes ist das ein einmaliger Kaufvorgang und somit genauso ein abgeschlossenes Vertragsgeschäft, wie der Kauf einer Semmel beim Bäcker. Derartige personenbezogenen Nutzungsrechte gibt es bei physischen Güter ja zurecht nicht und ich bezweifle dass Verträge rechtsgültig sind, die einen Weiterverkauf einer regulär erworbenen Sache ausschließen, schon weil man so das Recht auf Pfändung umgehen könnte. Die Tatsache, dass man Software auch elektronisch übermitteln kann, macht im Vergleich – zu Software auf Datenträgern – daraus noch kein anderes Produkt. Es ist natürlich richtig, dass der Lizenzkey noch keinen Nutzungsanspruch belegt, den sonst könnte jeder gestohlene Key auch legal benutzt werden. Aber letzten Endes geben die Hersteller neben dem Key auch nur Verkaufsunterlagen und eine EULA heraus. Und der Key stellt via Server des Herstellers sicher, dass diese eingehalten wird. Damit ist aber eigentlich schon angedeutet, dass alles in Ordnung ist, wenn der Key nur einmal auf dem Server vorliegt. Dass kann auch bei Veräusserung des Keys gewährleistet werden. Insofern kommt dem key doch mehr Bedeutung zu und Hilfskonstruktionen über eine zeitlich unbegrenzte Überlassung sind für Käufe nicht vorgesehen. Ein Kauf ist ein vollständiger und abgeschlossener Eigentumsübergang.

    Wenn ein Kauf zustande kam und der Verkäufer angibt der ursprüngliche europäische Ersterwerber zu sein und das Ganze stellt sich hinterher als Luftnummer heraus, stellt sich halt noch die Frage, inwiefern ein Käufer von Gebrauchter Software für Lizenzverstöße haftet.

    • Micha45 sagt:

      Das ist sehr interessant und darüber hat sich bisher wohl noch niemand so richtig Gedanken gemacht.
      Ich denke aber, so auf die Schnelle, dass ein Vergleich von elektronisch übermittelter Software mit physischen Produkten dahingehend eher zu dem Vermieten von Immobilien passen würde. Wenn man eine Immobilie als physisches Produkt bezeichnen kann.

      Man darf eine gemietete Immobilie ja auch nicht weiterverkaufen und wenn sie vom Eigentümer möbliert wurde, auch nicht das ganze Mobiliar oder Teile davon.

      • Uwe Bieser sagt:

        Mieten bedeutet stellt aber keinen Kauf dar, sondern einen Vertrag über zeitlich limitierte Nutzungsrechte einer Sache, die eben nie in den Besitz des Mieters übergeht.

        Jetzt kann man natürlich argumentieren, dass Programme keinen Gegenstand darstellen und erst ein Gegenstand daraus wird, wenn man das Programm auf einem Datenträger erwirbt. Aber genau genommen erwürgt man vordergründig immer Programmcode und nicht bedampfte Polycarbonatscheiben. Es kommt also dem Käufer nicht auf das Medium an, sondern was sich darauf befindet.

        Wenn die Rechte beim Hersteller blieben, würde.man für von Dritten beschädigte Datenträger nur Geld zur Wiederbeschaffung erhalten, da die Lizenz ja nicht erlischt.

    • mike sagt:

      Software ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk, daher ist der Kauf von Software vergleichbar mit dem Kauf eines Buches, einer Musik-CD oder einer DVD/Bluray.
      Ich kaufe die DVD und kann sie gemäss den Nutzungsbedingungen im privaten Umfeld anschauen, darf aber keine Kopien anfertigen und diese Verkaufen, auch eine öffentliche Aufführung ist nicht erlaubt.
      Ein Weiterverkauf ist aber gestattet, genauso ist es bei Software.

      • Micha45 sagt:

        Man kann und darf aber nur etwas (weiter)verkaufen, wenn man selbst Eigentümer ist.
        Microsoft räumt für seine Software niemandem das Eigentumsrecht, sondern lediglich das Nutzungsrecht ein.
        Auch die Vertragspartner (Händler), die in dieser Kette bis zum Endnutzer zwischengeschaltet sind, erwerben kein Eigentumsrecht an der Software.

        Wenn man also einen Datenträger mit Software von Microsoft, inklusive Verpackung und Beilagen kauft, erwirbt man nur den physischen Datenträger, die Verpackung und die Beilagen und kann damit machen, was man möchte.
        Man erwirbt aber nicht die auf dem Datenträger befindliche Software, denn die ist unverkäuflich und man hat nur das Nutzungsrecht.

        Das ist der entscheidende Unterschied zu vielen anderen Dingen und man sollte endlich mal anfangen, zu differenzieren.
        Oder Vergleichbares hinzuziehen, welches wenigstens halbwegs vergleichbar ist.

        • Roland Moser sagt:

          Dann verkaufe ich einfach das Nutzungsrecht daran weiter.

        • 1ST1 sagt:

          Eine Musik-CD kann ich auch weiter verkaufen.

          Und der Käufer darf dann sogar die Musik hören.

        • Uwe Bieser sagt:

          Das stimmt nicht. Dann dürfen Softwarehändler auch stets nur an Endkunden verkaufen.

          Microsoft selbst sagt, das zum Lizenzkey der Originaldatenträger gehört. Also wohnt ihm eine gesonderte Bedeutung inne.

          Folglich gilt, dass der Kauf einer Software in der Hardbox einen klassischen Warenkauf darstellt. Die Frage ist eben, ob das den Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn man Käufer von heruntergeladener Software, im Zeitalter des online Warenhandels schlechter stellt, obwohl die Hersteller selbst beide Varianten oftn
          zum selbenPreis anbieten und es nur um den Programmcode geht.

          • Micha45 sagt:

            >>Eine Musik-CD kann ich auch weiter verkaufen.
            Und der Käufer darf dann sogar die Musik hören.<<

            Das ist korrekt, ist aber nicht der Punkt. Denn:
            Eine Windows/Office-DVD kann ich auch weiterverkaufen.
            Und der Käufer darf dann Windows / Office sogar installieren und nutzen.

            In beiden Fällen erwirbt der Käufer nur das Nutzungsrecht und wird nicht Eigentümer der Software / des Musiktitels.
            Nur die Hardware (DVD usw.) geht von dem Eigentum des Verkäufers in das Eigentum des Käufers über.

            Nochmal, niemand kann etwas verkaufen, was ihm nicht gehört. Und auch zum wiederholten Mal: Software wechselt nur dann den Eigentümer, wenn der ursprüngliche Eigentümer alle Rechte an der Software an den Nehmer abtritt.

            Mit dem Recht auf Nutzung der Software wird niemand zum Eigentümer dieser Software, auch wenn die physische Ware, auf der die Software enthalten ist, verkauft wird.

            Der Gleichheitsgrundsatz wird hierbei nicht verletzt, weil man auch physische Waren, die man nur nutzen darf, weil man sie nur geliehen oder gemietet hat und die einem deshalb definitiv nicht gehören, nicht an andere verkaufen darf.

            Es käme kein (rechtschaffender) Mensch auf die Idee, sich ein Auto zu mieten und dieses dann an jemanden zu verscherbeln.
            Warum geht man dann bei digital übertragbaren Produkten davon aus, dass man das darf?
            Wäre das der Fall, wäre dann definitiv der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Die Rechteinhaber würden sich bedanken.

        • Uwe Bieser sagt:

          "Microsoft räumt für seine Software niemandem das Eigentumsrecht, sondern lediglich das Nutzungsrecht ein."

          Die berechtigte Frage ist, ob Microsoft das darf. Schließlich kann man Musikkonserven und Bücher auch gebraucht erwerben. Und Bücher sind per se, sofern es sich nicht um naturwissenschaftlich technische Bücher handelt, zum seltenen Gebrauch gedacht. Also läge bei Büchern eigentlich der Gedanke ziemlich nahe, den Weiterverkauf zu untersagen.

          Microsoft macht aber keine personenbezogenen Verträge, sondern zwischen Microsoft und Nutzer. Nutzer kann auch der Zweiterwerber sein. Und woher will Microsoft wissen, dass es sich nicht mehr um den Erstkäufer handelt? Der Name kann sich schließlich ändern.

    • Roland Moser sagt:

      Das sehe ich auch so.
      Microsoft wird sich hüten, ein Grundsatzurteil zu erzwingen, denn höchstwahrscheinlich, wird es nicht zu Gunsten von Microsoft ausfallen, sondern so oder ähnlich wie du es siehst.

  5. Uwe Bieser sagt:

    @Micha45

    "Nochmal, niemand kann etwas verkaufen, was ihm nicht gehört. Und auch zum wiederholten Mal: Software wechselt nur dann den Eigentümer, wenn der ursprüngliche Eigentümer alle Rechte an der Software an den Nehmer abtritt."

    Darin stimme ich voll und ganz zu. Allerdings ergibt sich das bei manchen Rechtsgeschäften automatisch.

    "Mit dem Recht auf Nutzung der Software wird niemand zum Eigentümer dieser Software, auch wenn die physische Ware, auf der die Software enthalten ist, verkauft wird."

    Es wird kein Nutzungsrecht verkauft, sondern eine Lizenz. Das Microsoft die Software nicht verkauft, liegt schlicht daran, dass damit ja ein vollständiger Übergang der Software auf den Kunden einher ginge. Damit würde ja Microsoft jegliches Recht an der Software verlieren.
    Aus den Lizenzbedingungen von Office 2016: "a. Lizenz. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Unter diesem Vertrag gewähren wir Ihnen das Recht, eine Instanz auf Ihrem Gerät (dem lizenzierten Gerät) zur Verwendung durch jeweils eine Person zu installieren"

    Dieser Passus hat schon mal den Haken, dass ich die Lizenz sehr wohl verkaufen kann, wenn ich den lizenzierten PC mit verkaufe. Das ist aber widersprüchlich, denn ein PC besitzt keine Nutzungsrechte. Was passiert ausserdem mit meiner Lizenz, wenn der PC defekt geht? Hier sehe ich zu restriktive Einschränkungen und Ansatzpunkte für Richter diesen Vertragspassus zu verwerfen.

    "Der Gleichheitsgrundsatz wird hierbei nicht verletzt, weil man auch physische Waren, die man nur nutzen darf, weil man sie nur geliehen oder gemietet hat und die einem deshalb definitiv nicht gehören, nicht an andere verkaufen darf."

    Wir sprechen aber nicht von geliehener oder gemieteter Ware. Ausleihe bedeutet, dass der Eigentümer seinen Eigentumsanspruch nicht verwirkt und jederzeit und ohne Grund die Rückgabe verlangen kann. Bei einer Miete kann er den Vertrag auslaufen lassen. Je nach Objekt und Dauer kann er sogar Schadensersatz verlangen, wenn das Objekt Mängel aufweist. Ich kann nicht erkennen, dass Microsoft nach der einmalig entrichteten "Kaufsumme" ein irgendwie geartetes Recht besitzt, ohne Grund und ohne Lizenzverstoß die Lizenz zu widerrufen. Es besteht kein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Lizenznehmer und Microsoft, was eigentlich typisch für Lizenzen wäre. Noch dazu kann der Programmcode als geistiges Eigentum nicht wieder in den Besitz von Microsoft zurückgehen, da MS ja nur Kopien davon herausgibt.
    Es gibt da noch einen weiteren Punkt. Wenn ich Office 2016 z. B. bei Notebooksbilliger erwerbe, steht während des gesamten Bezahlvorgangs nichts von einer Lizenzgebühr, Hier wird, weil es ja zusammen mit anderen Artikel gekauft werden kann der Eindruck eines klassischen Produktkaufs erweckt. Das ist rechtlich alles ziemlich schwammig.

    "Es käme kein (rechtschaffender) Mensch auf die Idee, sich ein Auto zu mieten und dieses dann an jemanden zu verscherbeln."

    Ja natürlich, aber Microsoft vermietet eben nicht.

    Es käme auf der anderen Seite aber auch kein Hersteller auf die abwegige Idee seine Autos auf Lizenzbasis mit einer einmaligen Gebühr zu veräußern und den Weiterverkauf zu untersagen, obwohl das natürlich für Hersteller lukrativer wäre.

    Wie bereits angedeutet wäre das auch hanebüchen, weil ich über diesen Umweg mein gesamtes Sachgütervermögen einer Pfändung entziehen könnte. Ich müsste es nur veräußern und vom neuen Eigentümer auf zeitlich unbefristeter Nutzungslizenzbasis wieder zurückkaufen.

    • Micha45 sagt:

      Ich bin mir bewusst, dass der Vergleich mit dem Mieten von Immoblien im Detail hinkt.
      Viele glauben aber, dass das Recht auf Nutzung einer lizenzierungspflichtigen Software mit einem tatsächlichen Kauf gleichgesetzt sei und die Software in das Eigentum des Benutzers übergehe. Das ist aber definitiv nicht der Fall und deshalb wollte ich das anhand meiner Ausführungen deutlich machen.

      Ich bin mir allerdings ebenso bewusst, dass diese Sache mit dem Nutzungsrecht und dem anhängenden Lizenzierungsverfahren rechtlich umstritten ist.
      Die Rechtslage ist dahingehend nicht eindeutig genug und da müsste ein Gericht, oder besser, der Gesetzgeber Abhilfe schaffen.

      Ich denke aber, dass sich das Alles in absehbarer Zeit sowieso von selbst erledigt haben wird. Stichwort: Abomodell (Office 365, Microsoft 365).

      • Uwe Bieser sagt:

        Nach den BGH- und EuGH Urteilen, die bislang vorliegen (Stand 2014) wäre es rechtens. Microsoft hat lediglich via unerlaubter Vervielfältigung der Software einen Trick gefunden, dass EuGH-Urteil zu den Volumenlizenzen auszuhebeln, weil Wiederverkäufervon Volumenlizenzen eben in der Regel keinen originalen Datenträger anbieten können. Genau genommen ging es im BGH-Urteil von 2019 gar nicht mehr um die Frage, ob es erlaubt ist, gebrauchte oder ungenutzte Lizenzen weiterzuverkaufen.

        Das Urteil ist analog zur Vervielfältigung eines geschützten Werkes, z. B. einer Musik-CD zu sehen.. Unterschied zur Software: Bei der Musik-CD beinhaltet der originale Datenträger das vollständige private Nutzungsrecht.
        Wenn der Käufer einer Lizenz nicht auf legalem Weg an die Software herankommt bleibt der Lizenzkey wertlos. Microsoft nutzt das ja bei OEM-Lizenzen. Wer legal die gebrauchte Windows OEM-Lizenz eines Systemerstellers erwirbt, kann mit dem Media Creation tool keine Installationsmedien erstellen. Rechtlich halte ich das ebenfalls für fragwürdig, da Microsoft den Käufern von frei verkäuflichen Vollversionen diesen Service anbietet. Wer einen PC mit OEM Betriebssystem erwirbt kann dieses auch ohne den OS Datenträger weiternutzen. Neu Installieren kann er die Lizenz aber nicht mehr, obwohl selbst in Sinne der Lizenzbedingungen alles Rechtmäßig verlief. Deshalb zweifle ich die Rechtmäßigkeit von Microsofts Weigerung an.

        Der BGH hatte aber nicht darüber zu entscheiden, ob hier eine unangemessene Benachteiligung vorliegt.

  6. Volker sagt:

    Es zeigt sich doch, welche abstrusen Auswüchse das Urheberrecht angenommen hat. Es ist völlig aus dem Ruder gelaufen.
    Alleine wenn man sieht, dass der schon über 40 Jahre tote Elvis Presley als toter Mann noch Spitzenverdiener ist.
    Oder wenn Architekten den Mietern verbieten auf dem Balkon Blumen zu pflanzen, weil das den Gesamteindruck stört. Bekannt auch die Eigenheiten des Architekten des Berliner Hauptbahnhofs. Auch meine letzten Passfotos darf ich nicht kopieren, weil sie dem Fotografen gehören. Beim Urheberrecht besteht erheblicher Korrekturbedarf.

    • Günter Born sagt:

      Zum Urheberrecht und 70 Jahre danach: Diese Regelung gibt es seit vielen Jahren – und die finde ich in Ordnung! Wenn das Urheberrecht nach dem Tode des Urhebers erlöschen würden, könnten Verlage Werkstücke wie Bücher sofort einstellen, neu drucken und bräuchten keine Tantiemen mehr zahlen. Ob es genau 70 Jahre sein müssen oder eventuell 50 Jahre, könnte man überlegen. Aber das wurde damals wohl ausdiskutiert. Als jemand, der vom Urheberrecht abhängig ist, fand ich es in jungen Jahren beruhigend, dass die Familie abgesichert ist und weiterhin Tantiemen fließen.

      Zu deinen Passfotos: Das ist über das Recht am Bild geregelt. Als jemand, der durchaus Bilder für die öffentliche Wiedergabe auf Büchern oder in Prospekten benötigt, kenne ich das Thema. Die Fotografen gestatten die Verwendung entsprechender Fotos, wenn man das vorher klärt – habe einige Sessions so durchgezogen – wo das Recht zur Verwendung der Fotos an mich übertragen wurde. Da reden wir aber nicht mehr von Passbildern für 19 Euro – sondern diese Sessions liegen bei einigen hundert Euro – müsste nachschauen auf der Rechnung, aber die Welt hat das Recht zur Verwendung der Fotos für kommerzielle Zwecke nicht gekostet. Ich könnte mir auch vorstellen, dass das bei Passfotos gegen einen kleinen Aufpreis geht – nur muss man mit dem Fotografen drüber sprechen. Mit dem Architekturthema und Balkonbepflanzung kenne ich mich nicht aus – kann daher nichts zu sagen.

      Originär ging es in obigem Artikel aber um eine konkrete Auslegung des Urheberrechts für Software, die weiter in Gebrauch ist. Deine Fälle hätten da auch nicht geholfen ;-).

  7. Gio B. sagt:

    "Allerdings hat das BGH m.M.n. nicht entschieden, was gilt, wenn Microsoft den Download nur Nutzern bereitstellt, die eine gültige Lizenz für das Produkt haben. Das ist die Konstruktion, die ich Eingangs erwähnt habe. Möglicherweise eröffnet diese Konstruktion den Juristen von Microsoft einen neuen Hebel, um gegen Verkäufer gebrauchter Lizenzkeys vorzugehen".

    Würden Sie bitte hier erklären? Ist diese Lücke nicht schon durch das Urteil im UsedSoft v Oracle bedeckt worden?
    Grüße

    • Günter Born sagt:

      Das sollen die Juristen untereinander erklären oder klären.

      • Gio B. sagt:

        Danke für Ihre Antwort. Trotzdem ist mir nicht so deutlich wie das zu einer neuen juristischen Frage führen könnte. Stellt Microsoft nicht bereits seine Produkte nur Nutzern an, die eine gültige Lizenz haben? Entschuldigen Sie meine Verwirrung, aber ich habe nur in den letzten Wochen angenfangen, mich mit solchen Sachverhalten zu befassen.

        Grüße

        • Günter Born sagt:

          Ok, dann kurz ausgeholt, was mir im Kopf herum ging (bin aber kein Jurist, daher der Verweis auf die Zunft).

          – Wenn Microsoft nur Nutzern mit gültiger Lizenz einen Download einräumt, begehen alle Nutzer ohne Lizenz einen Urheberrechtsverstoß.
          – Microsoft hat im Mai 2019 einen Prozess gegen einen Händler gewonnen, der Office-Installationsdateien zum Download für Gebrauchtlizenzen bereitgestellt hat (ist in der Artikelreihe thematisiert).

          Ungeklärt ist für mein Verständnis (möglicherweise) die Frage: Was ist mit einem Käufer, der einen Lizenzschlüssel im Glauben, ein Produkt zu erweben, kauft und dann die Installationsdateien von Microsoft herunterlädt. Er meint sich ja im Besitz einer Lizenz, was Microsoft aber abstreitet.

          Aber möglicherweise ist mir irgend eine Feinheit in irgend einem der ergangenen Urteil nicht geläufig, die den Download in diesem Szenario verbietet oder eben die Einschränkung Microsofts zu diesen Download-Bedingungen für Europa verwirft. Daher der Verweis auf die Juristen, die sich mit solchen Fragen befassen.

          • "Was ist mit einem Käufer, der einen Lizenzschlüssel im Glauben, ein Produkt zu erweben, kauft und dann die Installationsdateien von Microsoft herunterlädt."
            Der begeht einen Urheberrechtsverstoss!
            Guter Glaube reicht nicht; der Nutzer ist verpflichtet, (s)ein Nutzungsrecht nachzuweisen bzw. nachweisen zu können.

  8. Th. Nehrenheim sagt:

    "Download ohne Lizenz' darauf hingewiesen, dass selbst ein Office- oder Windows-Download von Microsofts offiziellen Webseiten gegen das Urheberrecht verstößt, wenn die betreffende Lizenz fehlt."

    NEIEN. Die Aussage ist falsch. Was Microsoft zum Herunterladen anbietet, kann sich jeder herunterladen, aber jeder darf es eben nicht auf seinem Server zum Herunterladen anbieten.

    Früheren MVP-Schulungsunterlagen war zu entnehmen, dass man folgendes benötigt, um eine Software von M$ legal nutzen zu dürfen:
    1. Original-Datenträger mit der Software
    2. Lizenz-Label mit dem Schlüssel
    3. Wenigstens die erste Seite des Handbuches der Software
    Später war das aber kein Schulungsinhalt mehr.

    Ich selbst habe mit Microsoft "meinen Frieden gemacht", denn ich habe mich vor Jahren an Microsoft München schriftlich gewendet und ihnen die illegale Software-Nutzung in einem Unternehmen angezeigt, und ich habe nie eine Antwort erhalten.

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